IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch PRUTSCH-LANGDAMITNER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zu Recht:
A)
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu den, dem Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten, sohin vom XXXX bis zum 28.02.2023 87 Schwerarbeitsmonate verrichtet hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 23.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes und somit nicht der „Justizwache“ angehöre.
Mit Beschwerde vom 09.07.2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass 189 Schwerarbeitsmonate festgestellt werden mögen, einen berufskundlichen Sachverständigen beizuziehen, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit überwiegend in Werkstätten direkt mit Insassen Kontakt habe.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2025 erörterte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Tätigkeiten und die belangte Behörde ihre Rechtsmeinung. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde der gegenständliche Spruch samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit XXXX der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in der Besoldungsgruppe des allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und im handwerklichen Dienst verwendet.
Der gegenständliche Antrag langte im XXXX bei der belangten Behörde ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seinen 50. Lebensjahr vollendet.
Im Zuge seiner Tätigkeit in der Justizanstalt hatte der Beschwerdeführer im oben genannten Zeitraum Monat für Monat überwiegenden direkten Kontakt mit Insassen. Die Zeit vom Beginn seiner Tätigkeit in der Justizanstalt ( XXXX bis zur Antragstellung ( XXXX ) beträgt 87 Monate (12x7+3). In diesem Zeitraum hatte er das 40. Lebensjahr bereits vollendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Hinsichtlich der direkten Zusammenarbeit mit Insassen der Justizanstalt trat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die belangte Behörde argumentierte lediglich im Rechtlichen, wonach der Beschwerdeführer schlicht in der falschen Besoldungsgruppe sei, um in den Anwendungsbereich von § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten BGBl. II 105/2006 in der Fassung BGBl II Nr. 31/2022 zu fallen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.
Gem. Abs. 3 können Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate … beantragen.
Gemäß § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 verrichten „Bedienstete der Justizwache“, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit in Werkstätten, in denen Insassen beschäftigt werden, eingesetzt sind, Schwerarbeit.
Insoweit die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag abwies und nicht eine Feststellung von null Schwerarbeitsmonaten traf, sei auf die Begründung verwiesen wonach die Behörde das Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten verneinte. Ein Negieren der Antragslegitimation erfolgte dem Bescheid somit insgesamt zufolge nicht. Das Erfüllen der Formalvoraussetzungen für das gegenständliche Feststellungsverfahren wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Behörde einhellig bejaht.
Inhaltlich ist ebenfalls unstrittig, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum in Werkstätten eingesetzt wurde, in denen Insassen beschäftigt werden, mit denen er im direkten Kontakt stand. Dabei ist irrelevant, ob ein weiterer Beamter in der Nähe bzw. in Nachbarräumen aufhältig war.
Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Frage ist die Interpretation der Wortfolge „Bedienstete der Justizwache“. Insoweit die belangte Behörde unter Verweis auf den Wachkörperbegriff der Justizwache damit argumentiert, dass ausschließlich Exekutivbedienstete in den Anwendungsbereich von § 1 Z 4 lit. b der genannten Verordnung fallen, ist dem entgegenzuhalten, dass mit der Begriffswahl „Bedienstete“ eine Einschränkung auf eine bestimmte Besoldungsgruppe gerade nicht erfolgt ist und der Begriff „Justizwache“ im organisatorischen Zusammenhang weit zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer als „Bediensteter“ der allgemeinen Verwaltung im organisatorischen Bereich der Justizwache ist daher von der Schwerarbeitsverordnung nicht ausgenommen. Hätte die Bundesregierung in der genannten Verordnung den Anwendungsbereich auf eine bestimmte Besoldungsgruppe einschränken wollen, hätte sie die dementsprechende Terminologie verwendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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