Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des W M, vertreten durch die Dr. Ragossnig Partner Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juli 2025, W246 2294435 1/3E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Schreiben vom 28. April 2021 beantragte der Revisionswerber bezugnehmend auf seine Bewerbung auf die Planstelle eines Experten Betrugsbekämpfung, Bereich Kontrolle und Strafsachen, „die bescheidmäßige Feststellung des Grundes der Nichtberücksichtigung“ seiner Person.
3In der Folge teilte die belangte Behörde dem Revisionswerber mit Schreiben vom 3. April 2024 mit, dass einem Bewerber gemäß § 36 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) in einem Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukomme, weshalb beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen.
4 Mit Stellungnahme vom 17. April 2024 wiederholte der nunmehr anwaltlich vertretene Revisionswerber seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung und konkretisierte ihn dahin, dass ihm mitgeteilt werde, dass er im Stellenbesetzungsverfahren betreffend die in Rede stehende Planstelle abgelehnt worden sei und die belangte Behörde angeben möge, warum er nicht mit dieser betraut worden sei. In eventu beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung, „warum die belangte Behörde die Rechtsansicht verfolgt, eine Ablehnung im Zuge der Planstellenbesetzung hinsichtlich der ausgeschriebenen Planstelle ... nicht mitteilen bzw. nicht feststellen zu müssen, warum er nicht mit der von ihm beworbenen Planstelle ... betraut wurde“.
5Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 wies die belangte Behörde die Feststellungsanträge des Revisionswerbers gemäß § 36 Abs. 1 AusG zurück. Begründend führte sie zusammengefasst aus, im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass der Revisionswerber formlos von der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verständigt worden sei. Die von ihm gestellten Anträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Bewerbung, weshalb § 36 Abs. 1 AusG, wonach dem Revisionswerber im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren sowie im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukomme, zur Anwendung käme. Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe sich am 7. März 2021 auf eine näher bezeichnete ressortintern ausgeschriebene Planstelle beworben. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2021 sei eine andere Bewerberin mit dieser Planstelle betraut worden. Spätestens am 24. März 2021 sei der Revisionswerber von der Bereichsleiterin mündlich über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung in Kenntnis gesetzt worden. Dies habe der Revisionswerber wie das Verwaltungsgericht beweiswürdigend ausführte in der Beschwerde auch nicht bestritten, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass seitens der Behörde kein persönlich an ihn adressiertes Schreiben betreffend die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung ergangen sei. Weiters sei eine allgemeine Bekanntgabe der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle mittels Amtsverfügung der belangten Behörde vom 27. August 2021 erfolgt.
8Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht auf § 36a AusG und darauf, dass die Verständigung an im Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerber „formlos“ zu erfolgen habe. Damit sei der Behörde gerade keine Befugnis eingeräumt, einen feststellenden und damit „rechtsgestaltenden“ Bescheid über die Ablehnung der Bewerbung zu erlassen. Die „formlose“ Verständigung des Revisionswerbers sei mit der mündlichen Mitteilung betreffend seine Nichtberücksichtigung für die in Rede stehende Planstelle erfolgt. Im Übrigen stelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, weil nach § 20 Abs. 3 Bundes Gleichbehandlungsgesetz (BGlBG) auch der Beginn des Fristenlaufs zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 18a BGlBG mit Ablauf des Tages festgesetzt sei, an dem der Beamte „Kenntnis“ von der Ablehnung seiner Bewerbung erlangt habe. Auf den Erhalt der in § 15 Abs. 3 AusG (hier: § 36a AusG) vorgesehenen Verständigung, die keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung darstelle, komme es daher insoweit nicht an.
9 Zur vom Revisionswerber begehrten bescheidmäßigen Feststellung der Gründe für die Nichtberücksichtigung seiner Person für die in Rede stehende Planstelle wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass ein diesbezügliches rechtliches Interesse des Revisionswerbers deshalb zu verneinen sei, weil er seine Rechtsschutzinteressen im Rahmen anderer Verfahren (konkret nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und auch nach dem Auskunftspflichtgesetz) geltend machen könnte und im vorliegenden Fall keine Gründe hervorgekommen seien, die die Beschreitung dieser Rechtswege unzumutbar erscheinen ließen.
10 Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, dass dem Revisionswerber „erst recht“ kein rechtliches Interesse an der von ihm in eventu beantragten Feststellung, „warum die belangte Behörde die Rechtsansicht verfolgt, eine Ablehnung im Zuge der Planstellenbesetzung hinsichtlich der ausgeschriebenen Planstelle ... nicht mitteilen bzw. nicht feststellen zu müssen, warum er nicht mit der von ihm beworbenen Planstelle ... betraut wurde“.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, unter der Wendung „formlose Mitteilung“ iSd § 36a AusG sei eine schriftliche Mitteilung zu verstehen, eine mündliche Mittelung genüge den in dieser Bestimmung normierten Anforderungen nicht. Weiters behauptet der Revisionswerber, es bestehe ein Rechtsanspruch auf die schriftliche Bekanntgabe der Nichtberücksichtigung für eine Planstelle. Bislang habe er keine formlose schriftliche Mitteilung über seine Nichtberücksichtigung erhalten, die ihm die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsansprüchen eröffne. Deshalb bestehe auch ein Recht des Revisionswerbers, eine bescheidmäßige Feststellung darüber zu erhalten, weshalb ihm keine schriftliche Mitteilung übermittelt worden sei. Weiters behauptet der Revisionswerber, es gebe „etliche Normen“, die es notwendig machten, dass einem Betroffenen die nachweisliche Information erteilt werde, dass seine Bewerbung um eine konkrete Planstelle abgelehnt worden sei. „Exemplarisch“ verweist der Revisionswerber auf § 15 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), wonach Ansprüche nach § 12 Abs. 1 und 5 GlBG binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen seien und diese Frist „mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung“ beginne.
15Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2024/12/0015, Rn 18, mwN).
16 Zur Frage der Zulässigkeit der von ihm gestellten Feststellungsanträge behauptet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision lediglich, der Erhalt einer schriftlichen Mitteilung bzw einer Feststellung darüber sei Voraussetzung für die Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz. Abgesehen davon, dass auf den Revisionswerber als öffentlich rechtlich Bediensteten die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von vornherein keine Anwendung finden, ist im Hinblick auf die inhaltlich gleichgelagerten Bestimmungen des auf den Revisionswerber grundsätzlich anwendbaren Bundes Gleichbehandlungsgesetzes (vgl § 20 BGlBG) darauf hinzuweisen, dass wie auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hatder Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits davon ausgegangen ist, dass der Erhalt der Mitteilung gemäß § 15 Abs. 3 AusG keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen nach dem BundesGleichbehandlungsgesetz darstellt (vgl VwGH 13.11.2013, 2013/12/0090 mit Hinweis auf VwGH 4.7.2005, 2005/10/0020). § 15 Abs. 3 AusG ordnet inhaltsgleich dem vorliegend anzuwendenden § 36a AusG an, dass die nicht berücksichtigten Bewerber und Bewerberinnen „formlos zu verständigen“ sind. Die genannte Rechtsprechung ist daher auch im vorliegenden Revisionsfall maßgeblich. Folglich erweist sich die Behauptung des Revisionswerbers, die schriftliche Mittelung bzw eine Feststellung darüber sei für die Durchsetzung seiner Rechte (nach dem Bundes Gleichbehandlungsgesetz) erforderlich, als unzutreffend.
17Sollten die Ausführungen des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision dahin zu verstehen sein, dass er aufzeigen wollte, dass das Verwaltungsgericht seinen Anträgen einen unzutreffenden Inhalt unterstellt haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die vertretbare Auslegung eines Antrags oder Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl VwGH 25.6.2025, Ra 2024/12/0115, Rn 16, mwN). Dass bzw aus welchem Gründen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung seiner Anträge in diesem Sinn unvertretbar wäre, ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht zu entnehmen.
18 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 2025
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