§ 36 Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und
2. im Überprüfungsverfahren
keine Parteistellung.
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden