AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 36a Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
§ 36a AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 36a Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
…Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen § 36a. Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos…
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