§ 36a Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen — AusG
Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
§ 36a AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 36a Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
…Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen § 36a. Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos…
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