Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
Rückverweise
…Bescheides gehen lediglich an die Universität. Bei der Betrachtung der vom Beschwerdeführer eingeforderten Parteistellung ist zunächst auf das Ausschreibungsgesetz zu verweisen. Gemäß §36 des Ausschreibungsgesetzes (AusG) haben die Bewerber und Bewerberinnen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle und besitzen im Ausschreibungs-, Aufnahme- und Überprüfungsverfahren keine Parteistellung. Es könne den…
…und die dafür vorliegenden Gründe in Form eines persönlichen Schreibens an ihn erfolgen [hätte] müsse[n]), ist zunächst auf die unmissverständliche gesetzliche Anordnung des § 36a AusG hinzuweisen, wonach die Verständigung an im Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerber „formlos“ zu erfolgen hat. Mit dieser gesetzlichen Anordnung wird der Behörde gerade keine…