JudikaturVwGH

Ra 2025/12/0037 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des F D in S, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2025, W122 22887411/6E, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verrichtet seinen Dienst in einer näher bezeichneten Justizanstalt und war dort vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Oktober 2009 Leiter des Wirtschaftsbereichs, vom 1. November 2009 bis zum 31. Juli 2015 stellvertretender Leiter und vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2022 Leiter der Justizanstalt.

2 Mit Schreiben vom 5. November 2022 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).

3 Mit Bescheid vom 10. Jänner 2024 stellte die belangte Behörde fest, der Revisionswerber weise im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2022 keine Schwerarbeitsmonate auf.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab; die Revision erklärte es für nicht zulässig.

5 Im Rahmen seiner Feststellungen gab das Verwaltungsgericht die Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers als Leiter des Wirtschaftsbereichs wieder und führte aus, der Revisionswerber sei vor seiner Tätigkeit als Anstaltsleiter Stellvertreter des Anstaltsleiters sowie Leiter des Wirtschaftsbereichs gewesen. Auf zuletzt genanntem Arbeitsplatz seien in seiner Verantwortung die Organisation, Verwaltung und Überwachung aller wirtschaftlichen Vorgänge sowie die Sicherstellung der Durchführung der Aufgaben des Anstaltsleiters während dessen Abwesenheit gelegen. Es habe nicht zu den Aufgaben des Revisionswerbers gezählt, Häftlinge direkt zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen aufzufordern. Bei den meisten Tätigkeiten habe er keinen oder nur durch andere Offiziere, dienstführende oder eingeteilte Beamte „gemittelten“ Insassenkontakt gehabt. Als stellvertretender Leiter sowie Leiter der Anstalt habe er noch weniger Kontakt zu Insassen als in seiner Funktion des Leiters der Wirtschaftsstelle gehabt. Zur Besorgung seiner Aufgaben sei es „von untergeordneter zeitlicher Komponente“ gewesen, direkt mit Insassen Kontakt zu haben. Direkter Insassenkontakt ohne dazwischenliegende Hierarchieebenen sei zur Dienstverrichtung nicht erforderlich gewesen.

6 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Arbeitsplatzbeschreibung, welche vom Revisionswerber nicht bestritten worden sei. Vom Revisionswerber sei argumentiert worden, er sei im Zuge von Koordinationstätigkeiten Insassen direkt begegnet. Der Feststellung, wonach sich der Revisionswerber für die Vollziehung von Anordnungen des Justizwachedienstes habe bedienen können, sei dieser nicht substantiiert entgegengetreten. Die direkten Kontakte mit Insassen seien den Angaben des Revisionswerbers zufolge das Nachfragen nach deren Befinden oder das Besprechen des Baufortschritts auf Baustellen gewesen. Die belangte Behörde habe angegeben, der direkte Insassenkontakt sei von Bediensteten der Betriebsgruppen übernommen worden und sei dies auch anhand der vorgelegten Geschäftseinteilung ersichtlich, wonach den Betrieben mehrere Justizwachebedienstete zugewiesen seien. Bei den im Erkenntnis näher angeführten quantitativ überwiegenden Tätigkeiten habe der Revisionswerber keinen Insassenkontakt gehabt.

7 Rechtlich gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Tätigkeiten des Revisionswerbers seien durch mehrere Hierarchieebenen von den Insassen getrennt gewesen. Fallweise habe der Revisionswerber auf seinen Wegen durch die Justizanstalt direkt mit Insassen gesprochen, von einer Tätigkeit, bei der das „tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben“ im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß überstiegen hätte, könne aber nicht ausgegangen werden.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach er aufgrund seiner Position von den Insassen getrennt gewesen sei, widerspreche den Beweisergebnissen, weil er in seiner leitenden Funktion regelmäßig Kontakt zu Insassen gehabt habe.

13Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind § 15b BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, idF BGBl. II Nr. 31/2022.

14§ 15b BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

...“

15 Gemäß § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ist die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten gemäß lit. b leg.cit. Tätigkeiten von Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind.

16Soweit sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen ist, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl VwGH 12.8.2024, Ra 2023/12/0047; 2.7.2018, Ra 2017/12/0127, jeweils mwN).

17 Fallbezogen ging das Verwaltungsgericht nach Einholung der Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Revisionswerbers davon aus, dass Umstände, welche Schwerarbeitsmonate begründen können, nicht vorliegen. Dass sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als unvertretbar erweisen würde, ist nicht ersichtlich. Mit seinem pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, er habe regelmäßig Kontakt zu Insassen gehabt, erstattete der Revisionswerber kein substantiiertes Vorbringen, aus dem abzuleiten wäre, dass Schwerarbeitsmonate vorgelegen wären (zum Erfordernis, wonach der Revisionswerber zur Relevanzdarlegung sein Vorbringen in diesem Fall das Versehen von wachespezifischem Außendienstsubstantiiert behaupten muss, vgl VwGH 25.9.2017, Ro 2016/12/0003, vgl idS auch VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).

18 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber weiters vor, entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts müsse den Justizwachebeamten unabhängig von ihrer Position eine frühere Ruhestandsversetzung möglich sein. Ausschlaggebend sei wie auch die näher angeführten Gesetzesmaterialien zeigten die erhöhte Gefährdung von Justizwachebeamten, nicht aber eine gewisse Funktion (Hierarchieebene). Auch eine Differenzierung nach der Örtlichkeit, an der man sich mit dem Insassen innerhalb der Justizanstalt befinde, sei nicht zu rechtfertigen.

19 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt, dass für die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten nicht die Funktion bzw hierarchische Stellung des Beamten maßgeblich ist, sondern die Tatsache, dass der Beamte zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt war.

20 Nach den Materialien zu § 1 Z 4 lit. b leg. cit., Ministerratsvortrag vom 25. Jänner 2022, BMKÖS 2021 0.872.621, sollen „die Tätigkeiten jener Justizwachebediensteten als Schwerarbeit gelten, die aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeiten überwiegend im direkten Kontakt mit den inhaftierten Personen stehen, weil sie z. B. in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, oder in Anstaltsbetrieben und Werkstätten Dienst versehen, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden“. Es wird somit auf den direkten und tatsächlichen Kontakt des Justizwachebeamten zu Insassen abgestellt.

21 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, es wäre vom Verwaltungsgerichtshof zu klären, ob die angeführten Örtlichkeiten oder aber der Kontakt zu den Insassen das ausschlaggebende Kriterium darstellten dies unabhängig von der Örtlichkeit und der Funktion, zeigt gleichfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Anzahl der geleisteten Schwerarbeitsmonate eine Tatsachenund nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf. Es kommt dabei nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibungen) gesollten Zustand an (vgl VwGH 12.8.2024, Ra 2023/12/0047, mwN).

22 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum Leiter der Wirtschaftsstelle sowie stellvertretender Leiter und in der Folge Leiter der Justizanstalt gewesen sei und in dieser Zeit bei den meisten Tätigkeiten keinen direkten Kontakt zu Insassen gehabt habe. Es stützte sich in seiner Beurteilung nicht nur auf die Arbeitsplatzbeschreibung, sondern führte auch eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Revisionswerber seine tatsächlichen Tätigkeiten darstellen konnte. Aufgrund dessen kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber tatsächlich nicht überwiegend Tätigkeiten mit Insassenkontakt verrichtet habe. Der direkte Kontakt zu Insassen habe zeitlich in keinem Monat überwogen. Da das Verwaltungsgericht, basierend auf den zitierten, im Wortlaut eindeutigen Rechtsgrundlagen und im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, für die Prüfung des Vorliegens von Schwerarbeitsmonaten auf die tatsächlichen Verhältnisse des Revisionswerbers bei seiner Dienstverrichtung abgestellt hat, zeigen die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

23Zu den in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen, ob ranghöhere Justizwachebeamte generell keine Schwerarbeit verrichten könnten, und ob die Aufzählung von Örtlichkeiten in der Verordnung demonstrativ oder taxativ zu verstehen sei, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN).

24 Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl VwGH 12.8.2024, Ra 2023/12/0047, mwN).

25 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. August 2025