Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der D R, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. August 2025, Zl. 405-4/7120/1/2-2025, betreffend Wiedererteilung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2025 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für näher genannte Klassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Führerscheingesetzes-FSG wegen gesundheitlicher Nichteignung abgewiesen.
2 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend hielt das Verwaltungsgericht-soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz-fest, der Revisionswerberin sei bereits im Jahr 2012 aufgrund eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung entzogen worden. In den Jahren 2015 und 2016 sei sie wegen Vorfällen, bei welchen sie stark alkoholisiert gewesen sei, in eine näher genannte Klinik eingeliefert worden. Im Jahr 2017 habe sie einen Aufenthalt in einer Alkoholentzugsklinik absolviert.
4 Nach einer zeitlichen Einschränkung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 30. Mai 2018 sei der Revisionswerberin die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden. Neben einer bestehenden Alkoholabhängigkeit als primärem Grund für die gesundheitliche Nichteignung seien im Entziehungsbescheid auch eine Epilepsie und ein überlappender Gesichtsfeldausfall als gesundheitliche Beeinträchtigungen angeführt worden.
5 Am 3. Oktober 2023 habe die Revisionswerberin die Wiedererteilung der Lenkberechtigung beantragt. Im-nach Behebung des ersten den Antrag abweisenden Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2024 fortgesetzten-Verfahren habe die belangte Behörde Stellungnahmen eines Augenarztes, eines Facharztes für Neurologie, eines Facharztes für Psychiatrie sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme eingeholt. Weiters sei eine Beobachtungsfahrt durchgeführt worden. Bei dieser seien keine Einschränkungen wegen eines Gesichtsfelddefektes festgestellt worden, und der Augenarzt sei in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, der Gesichtsfelddefekt könne durch Geübtheit ausgeglichen werden. In der fachärztlich-neurologischen Stellungnahme sei eine „Freiheit von epileptischen Anfällen seit vielen Jahren unter entsprechender Medikation“ attestiert worden.
6 In der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme sei eine klinisch gesicherte Alkoholabhängigkeit der Revisionswerberin diagnostiziert worden. Dabei sei ein klassischer Verlauf der Alkoholabhängigkeit mit einer Steigerung der Trinkmenge bis zur völligen körperlichen Abhängigkeit bis hin zu neurologischen Schäden sowie entzugsepileptischen Anfällen sowie einem Delirium beschrieben worden. Eine adäquate Krankheitseinsicht und eine bestehende Motivation zur Abstinenz sei vom Facharzt für Psychiatrie bei der Revisionswerberin nicht erkannt worden. Im Ergebnis sei diese Stellungnahme von einer gesundheitliche Nichteignung wegen der bestehenden Alkoholabhängigkeit ausgegangen.
7 Dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme folgend habe auch die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 13. Februar 2025 eine Alkoholabhängigkeit der Revisionswerberin festgestellt.
8 Die Revisionswerberin sei weder der fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung noch dem amtsärztlichen Gutachten entgegengetreten. Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei schon aufgrund der festgestellten Alkoholabhängigkeit gemäß § 14 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung-FSG-GV zu versagen.
9 Vor diesem Hintergrund komme es auf das Vorliegen allfälliger weiterer Erteilungshindernisse aufgrund einer Epilepsie oder einer Gesichtsfeldeinschränkung nicht an, wiewohl festzuhalten sei, dass das amtsärztliche Gutachten in dieser Hinsicht weder schlüssig noch nachvollziehbar erscheine.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt, in dem eine Alkoholabhängigkeit der Revisionswerberin behauptet werde, obwohl „tatsächlich keine objektiven Tatsachen darauf schließen lassen.“ Besonders befremdlich sei, dass der Revisionswerberin mangelnde Krankheitseinsicht nachgesagt werde, „nur weil sie diese unrichtige Behauptung negiert“.
15 Damit wendet sich die Revisionswerberin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
16 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. etwa VwGH 26.3.2026, Ra 2025/11/0014, mwN). Die Frage, ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 4.2.2025, Ra 2023/11/0116, mwN).
17 Das Verwaltungsgericht stützte die Feststellung, die Revisionswerberin sei alkoholabhängig-was der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach § 14 Abs. 1 FSG-GV per se entgegensteht (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284)-, auf das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten und die diesem zugrunde gelegte psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme.
18 Die Revisionswerberin, welche dem amtsärztlichen Gutachten und der psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. zu dieser Notwendigkeit etwa VwGH 11.3.2026, Ra 2023/11/0109, mwN), vermag mit ihrem unsubstantiierten Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichtes, die genannten Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar, nicht vertretbar gewesen sei. Daran ändert auch der von der Revisionswerberin ohne weitere Erklärung nach Revisionserhebung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Befund betreffend eine-im Übrigen nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durchgeführte-Haaranalyse nichts.
19 Dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision, wonach „die Behandlung von Gutachten in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich erfolgt“, kann angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung nicht gefolgt werden.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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