Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des T B, vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle Partner Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Mai 2023, Zl. LVwG 411 26/2023 R19, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg insoweit in Bestätigung eines Bescheids der belangten Behörde vom 23. Februar 2023dem Revisionswerber das Recht, von seiner ausländischen Lenkberechtigung für näher bezeichnete Klassen in Österreich für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheids Gebrauch zu machen, gemäß (u.a.) § 7 Abs. 3 Z 3 und § 26 Abs. 2a Führerscheingesetz (FSG) aberkannt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Es legte seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
3 Der Revisionswerber habe am 6. Oktober 2022 um 16:30 Uhr auf der L51 in Fahrtrichtung Laterns Ortsmitte mit seinem PKW ca. auf Höhe von Streckenkilometer 6,7 in einer unübersichtlichen Rechtskurve auf einer Brücke zum Überholen des PKW des S N angesetzt. Die höchst zulässige Geschwindigkeit in diesem Bereich betrage 60 km/h. Die Sichtweite auf Höhe von Streckenkilometer 6,7 mache in Fahrtrichtung der Beteiligten ca. 140 m aus. Die Sicht sei durch in der Kurve am rechtsseitigen Fahrbahnrand befindliche Bepflanzungen beeinträchtigt gewesen. S N habe eine Geschwindigkeit von rund 50 km/h eingehalten. Die notwendige Überholsichtweite hätte bei Einhaltung einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h zumindest 427 m betragen müssen. Beim Überholvorgang seien aufgrund der fehlenden Sichtverhältnisse jedenfalls besonders gefährliche Verhältnisse vorgelegen. Während des Überholvorgangs hätten sich die beiden Fahrzeuge seitlich berührt; der PKW des Revisionswerbers sei durch den Kontakt mit dem PKW des S N in Richtung des Abgrunds neben der Straße geschleudert worden und mit dem linken Vorderrad über der Kante hängend zum Stillstand gekommen.
4 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Beginns des Überholvorgangs (ca. Str.km. 6,7) und der von den Beteiligten dabei eingehaltenen Geschwindigkeit (ca. 50 km/h) auf die Aussagen des Zeugen S N. Dieser sei ortskundig, habe in der mündlichen Verhandlung klar und detailliert die Geschehnisse geschildert und beginnend mit seiner Befragung durch die Polizei am Unfallsort, über seine Einvernahme vor der belangten Behörde bis zu seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung inhaltlich gleichlautende Angaben gemacht. Demgegenüber seien die Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung zum Teil widersprüchlich gewesen und hätten sich nicht mit früheren Angaben gedeckt (was näher dargelegt wurde). Es entspreche aber der Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben, insbesondere wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den relevanten Ereignissen stünden, der Wahrheit am nächsten kämen.
Die weiteren Feststellungen, insbesondere zur ausgehend von einer Anfangsgeschwindigkeit von etwa 50 km/h und der Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h während des Überholvorgangs notwendigen Überholsichtweite (427 m) sowie der tatsächlichen Sichtweite (140 m) stützten sich auf das von der belangten Behörde eingeholte verkehrstechnische Amtssachverständigengutachten samt dessen Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die Ausführungen dieses Sachverständigen, der dargelegt habe, dass eine „objektive Kollisionsanalyse“ betreffend die eingehaltene Geschwindigkeit wegen Nichtausmessung der Schleuderspuren nicht möglich gewesen sei, seien schlüssig und widerspruchsfrei. Der Revisionswerber habe kein Vorbringen erstattet, das Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens wecken hätte können.
5Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) dar, die fehlende Sichtweite während des Überholvorgangs begründe besonders gefährliche Verhältnisse und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG, sodass gemäß § 26 Abs. 2a FSG die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen habe.
6 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattete und der Revisionswerber ein Video vorlegte.
7 3. Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11In der somit ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision wird zunächst moniert, die im behördlichen Verfahren beantragte Durchführung eines Augenscheins an der Unfallstelle unter Beiziehung der Parteien sei unterblieben. Diesbezüglich wirft die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil es an der für die Geltendmachung von Verfahrensfehlern erforderlichen Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung mangelt (siehe dazu etwa VwGH 17.12.2025, Ra 2024/03/0130, mwN).
12 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, die geforderte Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass den Revisionswerber „aufgrund der objektiven Anhaltspunkte (Schleuder und Abriebspuren, Vertiefung der Straßenböschung, Beschädigungen an den PKWs mit Rekonstruktion der Fahrgeschwindigkeiten etc.)“ kein Verschulden treffe, sei nicht erfolgt. Die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen würden das Beweisthema nur teilweise klären. In der Folge werden die aus Sicht des Revisionswerbers auf Basis seiner Angaben „ungeklärten Ausführungen des Amtssachverständigen“ aufgelistet. Gleichzeitig mit der Revision legte der Revisionswerber eine von ihm eingeholte kraftfahrzeugtechnische Stellungnahme vor.
13 Der Revisionswerber macht mit diesem Vorbringen die Unvollständigkeit des Gutachtens und damit Ermittlungsmängel geltend bzw. richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
14 Bei Bedenken gegen ein Gutachten liegt es an der Partei, diesem auf gleichem fachlichen Niveauentgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig (vgl. etwa VwGH 11.2.2025, Ra 2024/11/0010, mwN).
15 Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2023/11/0102, mwN).
16 Im Revisionsfall ist der Revisionswerber dem Gutachten des Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, sondern hat sich darauf beschränkt, die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens zu fordern, das ausgehend von den Angaben des Revisionswerbers zum Überholvorgang vermeintlich offene Fragen klären sollte. Wenn er nun fehlende „entscheidende Klarstellungen“ des Gutachtens des Amtssachverständigen aufzeigen bzw. die darauf basierende Beweiswürdigung als unvertretbar darstellen möchte, so übersieht er Folgendes:
17 Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Streckenkilometers, an dem der Überholvorgang begonnen hatte (6,7), sowie hinsichtlich der von S N eingehaltenen Geschwindigkeit (50 km/h) auf dessen Aussagen, die es mit näherer Begründung als glaubwürdig wertete, während es sich bei den erst in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Revisionswerbers um „Schutzbehauptungen“ gehandelt habe.
18 Dass diese Beweiswürdigung, deren Ergebnis die Grundlage für das Gutachten des Amtssachverständigen bildete, unvertretbar wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
19 Somit gelingt es dem Revisionswerber auch nicht, eine Unvollständigkeit der Beurteilung des Überholvorgangs durch den Amtssachverständigen aufzuzeigen, geht er bei den in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten „offenen Punkten“ doch von seinen eigenen vom Verwaltungsgericht gerade nicht als glaubhaft beurteilten Angaben zum Streckenkilometer, an dem der Überholvorgang begonnen habe (6,6), und zu den von ihm und S N eingehaltenen Geschwindigkeiten (mehr als 60 km/h bzw. 35 bis 40 km/h) bzw. von gänzlich neuen Angaben aus.
20 Dass das vom Verwaltungsgericht als schlüssig und widerspruchsfrei beurteilte Gutachten des Amtssachverständigen in sich mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig sei, wird von der Revision ebensowenig dargelegt wie Ermittlungsmängel oder eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung.
21Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Berücksichtigung der vom Revisionswerber erstmals im Revisionsverfahren vorgelegten Unterlagen das Neuerungsverbot entgegensteht (§ 41 VwGG).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
23Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2026
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