Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-870/002-2017, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Ausgehend von den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden (und daher der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zu Grunde zu legenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichts, es bestehe beim Revisionswerber ein hohes Rückfallsrisiko (und daher die Gefahr, er werde neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenken), stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegen, nämlich das Interesse an der Verkehrssicherheit (vgl. nur etwa VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0115).
Wien, am 15. November 2017
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