Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des J G, vertreten durch Dr. Stefan Stastny, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Juli 2023, Zl. W141 2239237 1/96E, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 stellte der (am 6. Jänner 2017 geborene) Revisionswerber einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Dem Revisionswerber seien am 27. Juni 2017 die zweite Infanrix Impfung und am 28. Juli 2017 eine Pneumokokken Impfung mit dem Impfstoff Synflorix verabreicht worden. Nach der ersten der genannten Impfungen habe der Revisionswerber Fieber bekommen und sei unruhig gewesen. In den weiteren Wochen habe die Mutter des Revisionswerbers festgestellt, dass er bereits erlernte motorische Fähigkeiten nicht mehr beherrscht habe. 54 Stunden nach der zweiten der genannten Impfungen habe der Revisionswerber krampfartige Bewegungen gemacht. Am 31. Juli 2017 habe der Revisionswerber erneut gekrampft und sei in eine Krankenanstalt eingeliefert sowie dort auf der Intensivstation behandelt worden. Die Diagnose habe auf „BNS Epilepsie, Hypsarrhythmien und schließlich West Syndrom“ gelautet. Einzige Ursache dafür seien die beiden genannten Impfungen, insbesondere die Pneumokokken Impfung.
2 1.2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte, soweit hier maßgeblich, fest, der Revisionswerber leide an einem angeborenen Dysmorphiesyndrom, weswegen bei ihm neben weiteren körperlichen Fehlbildungen eine Hirnfehlbildung von Geburt an vorhanden gewesen sei. Das Fehlbildungssyndrom sei auch durch einen schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand mit Begleitstereotypien, eine Sehstörung und epileptische BNS Anfälle charakterisiert. Wegen dieses angeborenen Dysmorphiesyndroms sei beim Revisionswerber eine Neigung zu epileptischen Anfällen angelegt.
5 Der Revisionswerber habe am 27. Juni 2017 die Impfung Infanrix (Diphterie Tetanus-Keuchhusten-Kinderlähmung-Haemophilus B Hepatitis B) verabreicht bekommen. Am 28. Juli 2017 habe er die Impfung Synflorix (Pneumokokken) erhalten. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt habe er bereits an Cytomegalie, welche mit freiem Auge erkennbare Petechien im Gesicht und am restlichen Körper hervorgerufen habe, sowie an BNS Anfällen gelitten. Wann diese Erkrankungen erstmals aufgetreten seien, könne nicht mehr festgestellt werden.
6 Epileptische Anfälle und Hirnatrophien nicht hingegen das angeborene Dysmorphiesyndrom seien sehr seltene, aber mögliche Impfnebenwirkungen der beiden erwähnten Impfungen, die in der Fachinformation des Herstellers als solche genannt seien.
7 Die Inkubationszeit für epileptische Anfälle betrage mehrere Tage, jene für Hirnatrophien etwa drei Monate. Keine der Gesundheitsschädigungen des Revisionswerbers sei innerhalb der zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten.
8 Das beim Revisionswerber vorliegende Fehlbildungssyndrom und die vorhandenen Hirnfehlbildungen bzw. die Verschlechterung des Verlaufes seien angeboren. Eine Kausalität der verabreichten Impfungen sei nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Die Neigung des Revisionswerbers zu epileptischen Anfällen resultiere mit Wahrscheinlichkeit aus dem Fehlbildungssyndrom. Die Anfälle im Sommer 2017 seien mit Wahrscheinlichkeit durch die festgestellte Cytomegalie „getriggert“ worden. Es sei nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine dem Revisionswerber verabreichte Impfung sein Anfallsleiden verursacht oder Anfälle ausgelöst habe.
9 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf das eingeholte (und mehrfach ergänzte) medizinische Sachverständigengutachten, in welchem sich der Sachverständige so das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Befunden umfassend auseinandergesetzt und die gezogenen Schlussfolgerungen logisch und nachvollziehbar begründet habe.
10 Aus den Ausführungen des Sachverständigen sowie der als Zeugin vernommenen Kinderärztin, bei der der Revisionswerber in Behandlung gestanden sei, sei zu schließen, dass bereits vor der Verabreichung der in Rede stehenden Impfungen Anhaltspunkte für das Fehlbildungssyndrom bestanden hätten.
11 Der Sachverständige habe auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Fehlbildungssyndrom, das auch durch Fehlen von Hirnmasse gekennzeichnet sei, mit einer Neigung zu epileptischen Anfällen einhergehen würde, wobei er dies mit umfangreichen Quellenangaben unter Bezugnahme auf die wissenschaftliche Literatur ausreichend belegt habe. Die als Zeugin vernommene Fachärztin für Neuropädiatrie, die den Revisionswerber im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes behandelt habe, habe in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eine entsprechende Einschätzung getroffen.
12 Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass der Revisionswerber jedenfalls zum Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffes Synflorix am 28. Juli 2017 an Cytomegalie gelitten habe, habe dieser auf das Vorliegen befundmäßig belegter, für diese Krankheit sprechender Symptome (petechialer Ausschlag, Neutropenie, Anämie), auf einen am 31. Juli 2017 durchgeführten positiven PCR Test sowie auf einen am 2. Juli 2018 durchgeführten positiven Antikörpertest in Bezug auf dieses Virus gestützt. Vor diesem Hintergrund sei es so das Verwaltungsgericht beweiswürdigend ausreichend wahrscheinlich, dass die Infektion im Zeitpunkt der Impfung am 28. Juli 2017 akut vorgelegen habe. Die Schlussfolgerungen seien daher auch insoweit nachvollziehbar.
13 Der Sachverständige habe auch plausibel ausgeführt, dass der Revisionswerber im Zeitpunkt der Impfung am 28. Juli 2017 bereits an BNS-Epilepsie gelitten habe, zumal es nach den Ausführungen des Sachverständigen für diese Erkrankung geradezu typisch sei, dass sie über lange Zeit oftmals Wochen unerkannt bleibe. Mangels anderer Anhaltspunkte sei auch fallbezogen von einem typischen Fall auszugehen. So sei auch im Zuge der stationären Behandlung des Revisionswerbers am 31. Juli 2017 die BNS Epilepsie erst nach Stunden erkannt worden und habe die Mutter des Revisionswerbers laut Entlassungsbrief der Krankenanstalt zunächst Bauchschmerzen vermutet.
14 Die beim Revisionswerber vorliegende Hirnatrophie seit auf MRT Bildern vom 2. August 2017 ersichtlich, somit zu einem Zeitpunkt, in dem in Bezug auf die verabreichten Impfungen die (dreimonatige) Inkubationszeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine Verschlechterung des Fehlbildungssyndroms aufgrund der Verabreichung der Impfungen zu verneinen sei, zumal dies mit der Krankengeschichte nicht in Einklang zu bringen sei und keine objektivierten Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorlägen, sei nachvollziehbar.
15 Das vom Revisionswerber vorgelegte Privatgutachten, wonach lediglich die Impfung als Ursache für die Gesundheitsschädigungen in Frage komme, sei durch den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar entkräftet worden.
16 Dieser habe (nachvollziehbar) auf das Fehlbildungssyndrom als wahrscheinlichere Ursache und die Cytomegalie als wahrscheinlicheren „Trigger“ verwiesen. Hinsichtlich des Anfallsleidens habe der Sachverständige mit Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur nachvollziehbar ausgeführt, die Grunderkrankung stelle gegenüber der Impfung die wahrscheinlichere Ursache dar, zumal Anfallsleiden bei Fehlbildungssyndromen fast schon typisch aufträten. In Bezug auf die Impfung mit Infanrix sei ein etwaiger Schaden nicht innerhalb der Inkubationszeit aufgetreten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zudem davon auszugehen, dass die Impfung mit Synflorix erst nach Auftreten des Anfallsleidens verabreicht worden sei.
17 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz bestehe schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen sei, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt seien.
18 Fallbezogen verneinte das Verwaltungsgericht die erforderliche Kausalität. Insbesondere das angeborene Dysmorphiesyndrom des Revisionswerbers sowie sein Hydrocephalus e vacuo sowie damit im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigungen seien nicht als Impfschaden im Sinne des Impfschadengesetzes anzusehen. So sei bei diesen „bereits denklogisch“ die Inkubationszeit nicht erfüllt, sie entsprächen keiner bekannten Symptomatik eines Impfschadens und eine angeborene Ursache für diese Gesundheitsschädigungen sei als wahrscheinlicher anzunehmen.
19 Das Anfallsleiden sei grundsätzlich als Symptomatik eines Impfschadens bekannt. Nach den getroffenen Feststellungen sei es jedoch nicht innerhalb der anzunehmenden Inkubationszeit aufgetreten. Zudem stelle das Fehlbildungssyndrom als Grunderkrankung die deutlich wahrscheinlichere Ursache dar.
20 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
21 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 4.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeglichen Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
25 In dieser Hinsicht bringt er vor, entgegen den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sei bei der Grunderkrankung des Revisionswerbers (Dysmorphiesyndrom) das Auftreten plötzlicher BNS Anfälle nicht indiziert. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige habe auch die Inkubationszeit nicht korrekt festgestellt, weil er fälschlicherweise angenommen habe, BNS Anfälle hätten bereits Wochen vor der Impfung unbemerkt stattfinden können. Der Sachverständige habe überdies eine Cytomegalieinfektion als möglichen Auslöser und „Trigger“ für die BNS Krämpfe in den Raum gestellt, obwohl er selbst zugegeben habe, nicht sagen zu können, ob tatsächlich eine Cytomegalie bestanden habe, und typische Nebenumstände, wie hohes Fieber und erhöhte Leberwerte gefehlt hätten.
26 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. z.B. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, mwN).
27 Das Verwaltungsgericht stützte seine Kausalitätsbeurteilung insbesondere auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches sich ausführlich mit der durch Befunde belegten Krankengeschichte des Revisionswerbers auseinandersetzte, im Laufe des Verfahrens mehrfach in Auseinandersetzung mit Stellungnahmen und im besonderen einem Privatgutachten des Revisionswerbers ergänzt wurde und welches im Rahmen einer in drei Tagsatzungen durchgeführten mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde.
28 Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist. Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).
29 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Ausführungen des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen unschlüssig, widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar wären oder dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, weshalb es das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht durch das vorgelegte Privatgutachten entkräftet sah, fallbezogen nicht vertretbar wären.
30 Insbesondere wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht dargetan, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die (durch Literatur belegten) sachverständigen Ausführungen dazu, dass die festgestellte Grunderkrankung des Revisionswerbers eine Ursache für BNS Anfälle darstelle, dass BNS Anfälle typischerweise schon lange Zeit unbemerkt stattfänden (sodass die Impfung als deren Ursache nicht wahrscheinlich erscheine), und dass eine Cytomegalieinfektion den wahrscheinlichen „Trigger“ für die in Rede stehenden Anfälle dargestellt habe, unvertretbar wären.
31 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass in Anbetracht der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der auf einen positiven PCR Test, das Vorliegen entsprechender Symptome und einen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten positiven Antikörpertest verwiesen habe, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer akuten Cytomegalieinfektion zum fraglichen Zeitpunkt auszugehen sei, erweisen sich nicht als unvertretbar.
32 4.2. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei einer angenommenen „Geneigtheit“ infolge eines durch Dysmorphie vorgeschädigten Kindes ein Impfschaden anzuerkennen sei, wenn die Impfung einen „Trigger“ für das Anfallsleiden darstelle.
33 Auch damit wird eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht traf auf Grundlage vertretbarer Beweiswürdigung die Feststellung, wonach eine Cytomegalieinfektion den (gegenüber der Impfung wahrscheinlicheren) „Trigger“ für die in Rede stehenden epileptischen Anfälle dargestellt habe. Angesichts dessen ist die in der Revision aufgeworfene Frage, ob es für die Annahme einer Kausalität iSd Impfschadengesetzes ausreicht, dass eine Impfung (lediglich) den „Trigger“ von epileptischen Anfällen darstellte, deren eigentliche Ursache in einer Grunderkrankung liegt, nicht entscheidungswesentlich.
34 4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wonach der Revisionswerber allenfalls aufgrund einer Cytomegalie zum Zeitpunkt der Verabreichung der Impfung nicht impftauglich gewesen sei, als nicht entscheidungserheblich.
35 4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2025
Rückverweise