Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Mag. Hüseyin Kilic, Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. März 2026, LVwG 2025/50/0293-15, betreffend Einwendungen nach der Abgabenexekutionsordnung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/10/0127, mwN).
3 Wird der unverhältnismäßige Nachteil - wie hier - auf den Eintritt nachteiliger Einkunfts- oder Vermögensfolgen gestützt, ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/09/0039, mwN).
4 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.
5 Der Revisionswerber legt weder seine konkrete wirtschaftliche Lage dar, noch die ihm durch die Duldung der angeordneten Maßnahmen drohenden (konkreten) wirtschaftlichen Folgen. Er gibt lediglich an, ihm drohten unverhältnismäßige Nachteile (fortgesetzte Einhebung/Exekution; Eingriff in das Eigentum; schwer rückführbare Vollzugshandlungen).
6 Der Antrag war daher schon aus diesen Gründen abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ihm auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 14. April 2026
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