JudikaturVwGH

Ra 2015/10/0042 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des F R in M, vertreten durch Ing. Dr. Erich Janovsky, Mag.Dr. Paula Stecher und MMag.Dr. Georg Janovsky, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Burggasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. März 2015, Zl. LVwG-2014/26/1477-12, betreffend forstbehördlichen Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vom Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen nach § 28 Abs. 3 VwGG aufgeworfene Rechtsfrage, ob einer Person, die eine Waldverwüstung auf fremdem Grund zu vertreten hat, nach § 172 Abs. 6 ForstG der Auftrag zur Wiederaufforstung erteilt werden kann, ist durch die hg. Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0232, sowie aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Zl. 2011/10/0207, insbesondere Pkt. 6 der Entscheidungsgründe). Der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages an den Verursacher der Waldverwüstung steht der Umstand, dass sich der Waldeigentümer mit der Waldverwüstung einverstanden erklärt bzw. gegen eine Wiederaufforstung ausgesprochen hat, nicht entgegen.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. Mai 2015

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