Ra 2023/07/0168 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer
Wassergenossenschaft iSd § 81 Abs 2 WRG zu verstehen ist, kann
nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens
erschlossen werden. Bei einer wasserrechtlichen Bewilligung zum
Betrieb einer Wasserversorgungsanlage ist von dem der
Wassergenossenschaft eingeräumten Maß der Wasserbenutzung
auszugehen. Entspricht der derzeitige Verbrauch annähernd der
konsentierten Menge, dann wird die Annahme zu rechtfertigen
sein, daß das Hinzukommen weiterer Verbraucher einen
wesentlichen Nachteil darstellen könnte, während bei einem
größeren Abstand zwischen diesen Werten angenommen werden kann,
daß der Bedarf großzügig bemessen wurde und deshalb das
Hinzutreten weiterer Verbraucher so lange zumutbar ist, als ein
entsprechend großer Abstand zwischen dem tatsächlichen
Verbrauch und der konsentierten Menge klafft (Hinweis E
18.2.1986, 85/07/0229; E 31.5.1983, 83/07/0001; E 22.10.1971,
581/71, VwSlg 8092 A/1971; E 26.3.1957, 1897/56, VwSlg 4311
A/1957.