JudikaturVwGH

Ra 2023/07/0168 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer

Wassergenossenschaft iSd § 81 Abs 2 WRG zu verstehen ist, kann

nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens

erschlossen werden. Bei einer wasserrechtlichen Bewilligung zum

Betrieb einer Wasserversorgungsanlage ist von dem der

Wassergenossenschaft eingeräumten Maß der Wasserbenutzung

auszugehen. Entspricht der derzeitige Verbrauch annähernd der

konsentierten Menge, dann wird die Annahme zu rechtfertigen

sein, daß das Hinzukommen weiterer Verbraucher einen

wesentlichen Nachteil darstellen könnte, während bei einem

größeren Abstand zwischen diesen Werten angenommen werden kann,

daß der Bedarf großzügig bemessen wurde und deshalb das

Hinzutreten weiterer Verbraucher so lange zumutbar ist, als ein

entsprechend großer Abstand zwischen dem tatsächlichen

Verbrauch und der konsentierten Menge klafft (Hinweis E

18.2.1986, 85/07/0229; E 31.5.1983, 83/07/0001; E 22.10.1971,

581/71, VwSlg 8092 A/1971; E 26.3.1957, 1897/56, VwSlg 4311

A/1957.

Rückverweise