Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Haunold, Mag. Stickler, Dr. Himberger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der Wassergenossenschaft S in S, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 7. September 2023, E 006/10/2023.001/004, betreffend nachträgliche Einbeziehung in eine Wassergenossenschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Güssing; mitbeteiligte Partei: S L in S, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Schnalzer Auner OG in 8280 Fürstenfeld, Bismarckstraße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Bei der Revisionswerberin handelt es sich um eine freiwillige Genossenschaft gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959.
2 Der Mitbeteiligte ist als Eigentümer des Grundstücks Nr. 1036/3, KG S, Mitglied der Revisionswerberin. Weiters ist der Mitbeteiligte Eigentümer des Grundstücks Nr. 4418, KG S.
3 Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 suchte der Mitbeteiligte unter Verwendung eines Formblattes um Anschluss des Grundstücks Nr. 4418, KG S, an die öffentliche Wasserleitung der Revisionswerberin zum Zweck des allgemeinen Wasserbezugs an. Mit E Mail vom 9. Oktober 2022 lehnte die Revisionswerberin dieses Ansuchen ab.
4 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag auf Verpflichtung der Revisionswerberin zur nachträglichen Aufnahme des Grundstücks Nr. 4418, KG S. Nach Einholung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachtens verpflichtete die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. März 2023 die Revisionswerberin, das sich im Alleineigentum des Mitbeteiligten befindliche Grundstück Nr. 4418, KG S, innerhalb von acht Wochen ab Bescheidzustellung nachträglich zu den gleichen Bedingungen wie bei den übrigen Mitgliedern in die Wassergenossenschaft einzubeziehen.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die nachträgliche Einbeziehung mit acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses neu festgesetzt werde. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte habe mit Schreiben vom 14. Juni 2022 mittels des Formblattes „Wasserbenutzungsanmeldung und Bestellschein“ um Anschluss des Grundstücks Nr. 4418, KG S, an die öffentliche Wasserleitung der Revisionswerberin zum Zweck des allgemeinen Wasserbezugs angesucht. Als Verwendungszweck sei „gewerblich/Landwirtschaft“ angegeben gewesen und die voraussichtlich benötigte Wassermenge sei mit 1,5 m 3 pro Tag beziffert worden. In der Folge habe die Revisionswerberin vom Mitbeteiligten die Verwendung eines speziellen „Ansuchens“, für das die Mehrheit der Mitglieder der Revisionswerberin bei einer Mitgliederversammlung gestimmt habe, verlangt. Dieses Ansuchen habe „Spezialmodalitäten“ für den Anschluss enthalten. Ein solches Ansuchen habe der Mitbeteiligte nicht gestellt. Mit E Mail vom 9. Oktober 2022 sei dem Mitbeteiligten mitgeteilt worden, dass sein Ansuchen um Einbeziehung seines Grundstücks abgelehnt worden sei. Damit sei eine einvernehmliche Aufnahme des Grundstücks des Mitbeteiligten gemäß § 81 Abs. 1 WRG 1959 nicht zustande gekommen.
7 Zum Antrag des Mitbeteiligten auf nachträgliche Aufnahme ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die in Rede stehende Liegenschaft des Mitbeteiligten zwar nicht im unmittelbaren Bereich des Unternehmens der Revisionswerberin, aber „im benachbarten Bereich der Genossenschaft“ gelegen sei. Dabei berief sich das Verwaltungsgericht auf entsprechende Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen, die so das Verwaltungsgericht von der Revisionswerberin nicht bestritten worden seien.
8 Weiters führte das Verwaltungsgericht ins Treffen, dem Mitbeteiligten entstünden durch die Aufnahme des in Rede stehenden Grundstücks in die Wassergenossenschaft wesentliche Vorteile. Diese lägen in der qualitativen und quantitativen Versorgungssicherheit im Normalbetrieb durch die bestehenden Anlagen der Revisionswerberin. Eine Eigen bzw. Einzelwasserversorgung verursache dem Mitbeteiligten hingegen einen erheblichen Aufwand, etwa an Investitionskosten, laufenden Betriebskosten sowie Kosten für wiederkehrende hygienische Überprüfungen. Die genannten Vorteile lägen auch im Falle eines eigenen Brunnens auf dem Grundstück des Mitbeteiligten vor, zumal es noch keinen wasserrechtlich bewilligten Brunnen gebe.
9 Zur Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der Revisionswerberin durch die Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstücks des Mitbeteiligten in die Genossenschaft wesentliche Nachteile erwüchsen, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der wasserbauchtechnische Amtssachverständige der belangten Behörde in seinem Gutachten keine solchen Nachteile erkannt habe. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Normalbetrieb die Versorgungssicherheit durch die Anlagen der Revisionswerberin gegeben und „von einem ausreichenden Wasserdargebot der genossenschaftseigenen Brunnen“ auszugehen sei. Dies ergebe sich aus Protokollen der Mitgliederversammlungen der Revisionswerberin. Auch sei im Hinblick auf die Aufnahme zahlreicher neuer Mitglieder nicht von einem Versorgungsproblem ausgegangen worden und es sei überdies durch die Anschlüsse an zwei andere Wasserverbände eine „redundante Wasserversorgung“ gegeben. Ausgehend von einem angemeldeten Wasserverbrauch des Mitbeteiligten von 1,5 m 3 pro Tag bzw. 250 m 3 pro Jahr entspräche dessen Anschlussbegehren einer Erhöhung des gesamten Jahreswasserverbrauchs der Revisionswerberin um etwa 0,7%. Aus den Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich nicht, dass mit den vorhandenen Anlagen und den konsentierten Wassermengen für die um den zusätzlichen Wasserbedarf erhöhte tatsächliche Verbrauchsmenge nicht das Auslangen gefunden werden könne. Schließlich sei auch in von der Revisionswerberin befürchteten möglichen zukünftigen Schadenersatzforderungen des Mitbeteiligten im Fall eines Versorgungsausfalls kein wesentlicher Nachteil für die bisherigen Mitglieder zu erblicken.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision unter anderem mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück bzw. Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Zur Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin unter anderem geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach zur Beurteilung der Frage, ob durch die Aufnahme weiterer Mitglieder wesentliche Nachteile für die bisherigen Mitglieder einer Genossenschaft entstünden, auf die konsentierte Wassermenge abzustellen sei. In diesem Zusammenhang wird insbesondere beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht zur Begründung des Nichtvorliegens wesentlicher Nachteile für die bisherigen Mitglieder auf das Bestehen einer „redundanten Wasserversorgung“ berufen und sich im Übrigen mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die eigenen Ressourcen der Revisionswerberin nicht mehr ausreichten, um sämtliche Mitglieder mit Wasser versorgen zu können, nicht auseinandergesetzt habe.
13 Schon aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
14 Nach § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.
15 Was unter Nachteilen der bisherigen Mitglieder einer Wassergenossenschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 zu verstehen ist, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens, also aus der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage erschlossen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Beurteilung dieser Frage grundsätzlich zunächst von dem der Genossenschaft eingeräumten Maß der Wasserbenutzung auszugehen. Entspricht der derzeitige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, dann wird die Annahme zu rechtfertigen sein, dass das Hinzukommen weiterer Verbraucher einen wesentlichen Nachteil darstellen könnte, während bei einem größeren Abstand zwischen diesen Werten angenommen werden kann, dass der Bedarf großzügig bemessen wurde und deshalb das Hinzutreten weiterer Verbraucher so lange zumutbar ist, als ein entsprechend großer Abstand zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und der konsentierten Menge klafft (vgl. VwGH 23.5.1996, 96/07/0039, mwN). Ist die von einer Wassergenossenschaft betriebene Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich nicht bewilligt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens eines wesentlichen Nachteils für die bisherigen Mitglieder im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 an das tatsächlich vorhandene Wasserdargebot anzuknüpfen und dieses dem einzuschätzenden Verbrauch gegenüberzustellen (vgl. VwGH 29.10.1998, 96/07/0128, mwN).
16 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Verwaltungsgericht fallbezogen zunächst Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob die von der Revisionswerberin betriebene Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt ist. Gegebenenfalls wären sodann Feststellungen zu dem der Revisionswerberin eingeräumten Maß der Wasserbenutzung zu treffen und ausgehend von dem „derzeitigen Verbrauch“ zu beurteilen gewesen, ob dieser bereits annähernd der konsentierten Menge entspricht, oder ob noch ein hinreichend großer Abstand zwischen dem tatsächlichen Verbrauch und der konsentierten Menge klafft. Alternativ wären bei Nichtvorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung Feststellungen zu dem tatsächlich vorhandenen Wasserdargebot zu treffen und es wäre dieses sodann dem einzuschätzenden Verbrauch gegenüberzustellen gewesen. Eine derartige Auseinandersetzung wäre im vorliegenden Fall insbesondere deshalb geboten gewesen, weil die Revisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde vorgebracht hatte, dass sie die Versorgungssicherheit auch vor Einbeziehung des in Rede stehenden Grundstücks des Mitbeteiligten nur dadurch gewährleisten könne, dass Wasser von einem Wasserverband zugekauft werde.
17 Entgegen der vom Verwaltungsgericht allenfalls vertretenen Ansicht konnte nicht schon deshalb vom Nichtvorliegen eines „Versorgungsproblems“ ausgegangen werden, weil in der Vergangenheit zahlreiche andere Mitglieder neu in die Genossenschaft aufgenommen worden waren. Aus der erfolgten einvernehmlichen Einbeziehung weiterer Liegenschaften in die Revisionswerberin können keine Rückschlüsse auf die zum Zeitpunkt der Einbeziehung konsentierte Wassermenge bzw. das zur Verfügung stehende Wasserdargebot und das Verhältnis zum tatsächlichen bzw. einzuschätzenden Verbrauch gezogen werden. Dies gilt auch für das Bestehen einer „redundanten Wasserversorgung“ aufgrund von Anschlüssen an zwei weitere Wasserverbände.
18 Da es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die zur Beurteilung des Entstehens wesentlicher Nachteile für die bisherigen Mitglieder durch die Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstücks notwendigen Feststellungen zur konsentierten Wassermenge bzw. dem zur Verfügung stehenden Wasserdargebot zu treffen und die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendige Gegenüberstellung zu dem tatsächlichen bzw. einzuschätzenden Verbrauch vorzunehmen, hat es das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
19 Im Hinblick darauf, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der Revisionswerberin durch die Verpflichtung zur nachträglichen Einbeziehung des Grundstücks des Mitbeteiligten wesentliche Nachteile erwachsen können, maßgeblich auf die diesbezügliche Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen berief, ist für das fortgesetzte Verfahren darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung einem Sachverständigen nicht zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2022/07/0196, mwN).
20 Dies gilt auch für die Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein (allfällig mittelbar) benachbartes Grundstück oder ein im Bereich des Unternehmens der Revisionswerberin gelegenes Grundstück im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 handelt. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht bloß auf Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und darauf verwiesen, dass dessen gutachterlichen Ausführungen von der Revisionswerberin nicht bestritten worden seien. Im fortgesetzten Verfahren werden daher auch die zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein (allfällig mittelbar) benachbartes Grundstück oder ein im Bereich des Unternehmens der Revisionswerberin gelegenes Grundstück handelt, notwendigen Feststellungen zu treffen sein und das Verwaltungsgericht wird auf deren Grundlage die entsprechende rechtliche Beurteilung vorzunehmen haben.
21 Schließlich ist zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Frage, ob mögliche künftige Schadenersatzansprüche des Mitbeteiligten im Fall von Versorgungsschwierigkeiten wesentliche Nachteile im Sinne des § 81 Abs. 5 WRG 1959 darstellen können, darauf hinzuweisen, dass sich aus den Ausführungen der Revisionswerberin nicht ergibt, dass den bisherigen Mitgliedern aufgrund solcher (drohenden) Schadenersatzansprüche wesentliche Nachteile entstehen könnten, die über aufgrund der behaupteten fehlenden Auskömmlichkeit der zur Verfügung stehenden Wassermenge allenfalls vorzunehmende Beschränkungen der Belieferung hinausgingen, und die als solche ohnehin im Rahmen der Gegenüberstellung der konsentierten Wassermenge bzw. dem zur Verfügung stehenden Wasserdargebot und dem tatsächlichen bzw. einzuschätzenden Verbrauch zu berücksichtigen sind.
22 Soweit die Revisionswerberin versucht, die Berücksichtigung möglicher Schadenersatzansprüche als wesentliche Nachteile vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2022, Ra 2021/07/0073, zu argumentieren, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass § 81 Abs. 2 WRG 1959 darauf abstellt, ob den anderen Mitgliedern der Genossenschaft wesentliche Nachteile aus der Einbeziehung einer weiteren Liegenschaft erwachsen, während das in der zitierten Entscheidung verfahrensgegenständliche Ausscheiden von Mitgliedern nach § 82 Abs. 5 WRG 1959 wesentliche Nachteile, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft selbst somit der Gemeinschaft als Ganzer und dem betroffenen Mitglied ergeben, erfordert. Soweit es die Revisionswerberin daher unterlassen hat, konkret den einzelnen bisherigen Mitgliedern unmittelbar aus allfälligen Schadenersatzansprüchen entstehende wesentliche Nachteile darzutun, ist für sie aus der von ihr ins Treffen geführten Entscheidung nichts zu gewinnen.
23 Dessen ungeachtet war das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aus den zuvor genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2025