Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. April 2025, VGW 109/007/10283/2023 14, betreffend Vergütung von Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Ing. A B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte betreibt ein eingetragenes Elektrotechnikunternehmen mit Schwerpunkt Netzwerktechnik. Er war von 10. Februar bis 19. Februar 2022 für zehn Kalendertage infolge einer Infektion mit SARS CoV 2/COVID19 gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) behördlich abgesondert.
2Mit Antrag vom 6. Mai 2022 begehrte er unter Vorlage eines ausgefüllten EpiG-Berechnungstools samt der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch eine Steuerberaterin die Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG für diesen Zeitraum von 74.794,81 Euro zuzüglich Steuerberatungskosten von 500 Euro.
3Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht Wien dem Mitbeteiligten gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und 6 EpiG in Verbindung mit § 7 EpiG eine Vergütung von 75.294,81 Euro zu.
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG in Verbindung mit § 47a EpiG zur Revisionserhebung ermächtigten Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
5 Die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Mit dem in der Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringen zu einem Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang, insbesondere weil Feststellungen dazu fehlten, welche Tätigkeiten der Mitbeteiligte nicht oder nur eingeschränkt habe ausführen können, wie viele Mitarbeiter in seinem Unternehmen beschäftigt und wie diese in die betrieblichen Abläufe eingebunden seien, sowie zu allfälligen Beträgen, die gemäß § 32 Abs. 5 EpiG auf den gebührenden Vergütungsbetrag anzurechnen seien, wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt (siehe VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090, Rn. 30 ff, zur Ermittlung der Entschädigung für selbständig erwerbstätige Personen).
8Das Verwaltungsgericht ging bereits auf Tatsachenebene davon aus, dass der als selbständiger Netzwerktechniker tätige Mitbeteiligte durch die unstrittige Absonderung in seinem Erwerb beschränkt war und es deshalb zu dem Verdienstentgang kam. Den (knappen) Feststellungen wird in der Revision nicht konkret entgegengetreten, etwa durch Darlegung jener außergewöhnlichen Umstände, die hier die Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang beseitigen könnten (vgl. zu einem solchen Fall etwa VfGH 26.2.2025, V 346/2023, u.a., Punkt 2.4.5.5.). Anzurechnende Zahlungen nach § 32 Abs. 5 EpiG sind bereits bei der Ermittlung des „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens“ im Sinn des § 32 Abs. 4 EpiG zu berücksichtigen (siehe auch dazu VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0090); dass solche darüber hinaus erfolgt wären, bringt die revisionswerbende Partei jedoch nicht konkret vor.
9 Die revisionswerbende Partei unterlässt es insgesamt darzulegen, aufgrund welcher Anhaltspunkte das Verwaltungsgericht davon hätte ausgehen müssen, dass die Absonderung des Mitbeteiligten nicht für den (gesamten) ermittelten Verdienstentgang kausal gewesen wäre. Insoweit ist weder die Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels erkennbar noch wird ein relevanter Begründungsmangel aufgezeigt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2025