JudikaturVwGH

Ra 2023/09/0090 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2023

Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind nach § 32 Abs. 5 EpidemieG 1950 Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Für die Berechnung solcher Ansprüche ist die auf § 32 Abs. 6 EpidemieG 1950 gestützte EpG 1950-BerechnungsV 2020 maßgeblich (vgl. neben deren Titel auch ausdrücklich deren § 1 - siehe dazu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301). Ein Verdienstentgang liegt somit grundsätzlich dann vor, wenn das wirtschaftliche Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung unter jenem der Vorjahresperiode liegt (VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006).

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