Nach § 5 Abs. 1 LAG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 143/2002) zählt unter anderem das "Halten von Nutztieren zur Zucht" zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Ist dieser Tatbestand erfüllt, liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vor, ohne dass es auf den Zweck der Zucht ankäme (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/01/0286). Es ist nicht zweifelhaft, dass auch Reitpferde in diesem Sinne "Nutztiere zur Zucht" sein können und somit eine auf eigene Rechnung und Gefahr betriebene Pferdezucht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG begründen kann (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0148; 14.11.1995, 93/08/0127, mit näheren Ausführungen zum Begriff der "Zucht").
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