Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der A R, vertreten durch Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025, L517 2309536-1/9E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Grieskirchen), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 19. Dezember 2024 wurde ausgesprochen, dass die Revisionswerberin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab dem 18. Dezember 2024 für „42 Bezugstage“ ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil sie das Arbeitstraining im Arbeitstrainingszentrum (ATZ) W. abgelehnt habe.
2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass sie während des Termins beim AMS am 18. Dezember 2024 ein plötzliches Geräusch erschreckt habe. Statt sachlich nachzufragen, sei die Revisionswerberin laut und unfreundlich zurechtgewiesen worden. Diese Eskalation habe dazu geführt, dass die Revisionswerberin den Raum aufgrund einer Panikattacke verlassen habe müssen. Auf die gesundheitliche Lage der Revisionswerberin sei keinerlei Rücksicht genommen worden, obwohl diese in einem Gutachten festgehalten sei. Der Kontrolltermin sei von unzureichender Kommunikation und unangemessener Behandlung geprägt gewesen. Die Revisionswerberin habe ihre Arbeitswilligkeit und gesundheitlichen Bedürfnisse mehrfach deutlich gemacht, doch dem sei keine Beachtung geschenkt worden. Stattdessen seien unprofessionelle Kommentare gemacht und die Revisionswerberin unter Druck gesetzt worden.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. März 2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut „Akten-Ergänzungsgutachten“ der Berufsdiagnostik Austria vom 27. Jänner 2025 die Teilnahme an einer ATZ-Maßnahme möglich sei. Laut Akteninhalt habe sich die Revisionswerberin am 18. Dezember 2024 geweigert, an der Maßnahme teilzunehmen. Die von der Revisionswerberin vorgebrachten Gründe würden weder die Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme beeinträchtigen, noch liege ein triftiger Grund im Sinne des AlVG vor, der sie am Besuch der Maßnahme gehindert habe.
4 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag und führte aus, dass sie bei dem persönlichen Termin am 18. Dezember 2024 angeschrien, diskriminiert und beleidigt worden sei, obwohl sie nachweislich an einer Angststörung leide. Diese unzumutbare Gesprächsatmosphäre habe bei ihr eine Panikattacke ausgelöst, die es der Revisionswerberin unmöglich gemacht habe, das Gespräch fortzuführen. Die gesundheitliche Notlage sei nicht als solche erkannt, sondern als angebliche Gesprächsverweigerung ausgelegt worden. Die Darstellung, die Revisionswerberin hätte das Gespräch aus freien Stücken abgebrochen, widerspreche der tatsächlichen Situation. Es sei ein gesundheitlicher Notfall gewesen, der auch von außen erkennbar gewesen sei. Daraus fehlende Kooperationsbereitschaft abzuleiten, sei unzutreffend.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin von 2017 bis 2021 als Lehrling bei der T. GmbH tätig gewesen sei. Sie verfüge über Programmierkenntnisse. Die Revisionswerberin habe von Dezember 2021 bis Jänner 2022 Arbeitslosengeld bezogen. Von Jänner 2022 bis November 2022 habe sie Krankengeld erhalten. Dieser Zeitraum sei durch den Bezug von Übergangsgeld (aufgrund eines Reha-Aufenthaltes) unterbrochen worden. Von Jänner 2023 bis Juli 2023 habe die Revisionswerberin Arbeitslosengeld bezogen. Seit 25. Juli 2023 stehe sie in Bezug von Notstandshilfe. Die Revisionswerberin sei von 22. April 2024 bis 30. April 2024 bei der I. GmbH beschäftigt gewesen. Von 20. September 2024 bis 7. November 2024 sei sie geringfügig bei der Z. GmbH tätig gewesen. Seither lägen keinerlei arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen vor.
7 Aus einer chefärztlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 ergebe sich, dass die Revisionswerberin unter einer Panikstörung, einer psychischen Störung und einer Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und andere psychotrope Substanzen, weiters auch an einer damals leichtgradigen depressiven Episode gelitten habe.
8 Die Revisionswerberin habe zurückliegend, zuletzt am 7. Mai 2024, verschiedene Unterstützungsangebote des AMS verweigert. Am 11. Jänner 2024 habe das AMS der Revisionswerberin einen Folder bezüglich Arbeitstrainingszentren (ATZ) übermittelt. Am 11. Dezember 2024 habe das AMS der Revisionswerberin im Zuge eines Termins erneut ein Arbeitstraining bei einem konkreten ATZ angeboten, wobei ihr nochmals ein Folder über den Inhalt der Maßnahme ausgehändigt und sie darüber informiert worden sei, dass eine Nichtannahme zu einer Sperre der Notstandshilfe führen würde. Der Folder mit dem Titel „Arbeitstraining für Menschen mit psychischen Problemen“ habe eine Beschreibung der angebotenen Maßnahmen samt Auflistung der ATZ-Standorte und der diesbezüglichen Telefonnummern sowie weitere Kontaktinformationen der Leitung des ATZ enthalten. Die Revisionswerberin habe das ATZ-Angebot abgelehnt und nach dem Durchlesen der Niederschrift das Büro verlassen, ohne zu unterschreiben. Mit E-Mail vom selben Tag habe die Revisionswerberin die Verweigerung der Unterschrift damit begründet, dass die Niederschrift nicht den tatsächlichen Ablauf wiedergegeben habe, sondern wesentliche Teile verfälscht bzw. weggelassen worden seien.
9 Am 12. Dezember 2024 habe das AMS der Revisionswerberin mitgeteilt, dass unter anderem bestehende Defizite beim Bewerbungsverhalten der Revisionswerberin mit den im Mail dargestellten Maßnahmen auszugleichen seien. Darüber hinaus sei der Revisionswerberin eine Nachfrist zur Entscheidung, ob sie an der Maßnahme teilnehme, bis 18. Dezember 2024 (Kontrollmeldetermin) erteilt worden. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 habe die Revisionswerberin ausgeführt, dass ihre Fragen zu der Maßnahme nicht beantwortet worden seien. Am 16. Dezember 2024 sei die Revisionswerberin erneut auf die Erforderlichkeit der angebotenen Maßnahme hingewiesen worden und es seien weitere Informationen bereitgestellt worden.
10 Im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges wurden vom Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus der Niederschrift des Termins beim AMS am 18. Dezember 2024 wiedergegeben. Demnach habe es im Laufe des Termins an der Bürotür geklopft und die Revisionswerberin sei zur Tür gegangen, um diese zu öffnen. Der Leiter der Amtshandlung habe die Revisionswerberin darauf hingewiesen, dass er ihr Verhalten als provokant einstufe und die Revisionswerberin ersucht, sich so zu benehmen, wie dies normalerweise erwartet werden könne, um zielführend ein Gespräch zu führen. Er habe der Revisionswerberin erklärt, dass dieses Verhalten kein Dienstgeber akzeptieren würde und die angebotene Maßnahme geeignet wäre, um die Revisionswerberin dabei zu unterstützen, ihr Verhalten anzupassen. Daraufhin sei die Revisionswerberin laut geworden und habe erklärt, dass sie sich nicht gefallen lassen müsse, dass man so mit ihr umgehe. Sie habe das Büro verlassen und am Gang lautstark zu schreien begonnen. Der Leiter der Amtshandlung habe klargestellt, dass dieses Verhalten als Ablehnung der angebotenen Maßnahme interpretiert werden müsse. Da die Revisionswerberin das Gespräch abgebrochen habe, sei es nicht möglich gewesen, das Protokoll bzw. die Niederschrift unterschreiben zu lassen, was einer Weigerung gleichkomme.
11 Am 27. Jänner 2025 sei von der medizinischen Sachverständigen des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) ein Aktengutachten erstellt worden, aus dem sich ergebe, dass bei der Revisionswerberin Maßnahmenfähigkeit bestehe. Weiters habe das Gutachten festgestellt, dass die angebotene Maßnahme beim ATZ der Revisionswerberin arbeitsmedizinisch zumutbar sei und die Ablehnung der Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.
12 Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Maßnahme zulässig und zumutbar sei. Die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, sei durch das Gesamtverhalten der Revisionswerberin erfolgt, insbesondere jenes vom 11. und 18. Dezember 2024. Das Verhalten der Revisionswerberin sei ursächlich dafür gewesen, dass das zugewiesene Arbeitstraining nicht zustande gekommen sei. Der Revisionswerberin sei bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen habe, dass das Arbeitstraining nicht zustande gekommen sei. Es liege daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor.
13 Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sah das Bundesverwaltungsgericht ab, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt sei. In der vorliegenden Beschwerde seien keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage bestehe demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es seien ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen gewesen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren seien.
14 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
15 Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
17 Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG macht die Revisionswerberin geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte abgewichen.
18 Die Revision erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als zulässig und berechtigt.
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer-bei der Geltendmachung von „civil rights“ (zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen) in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden-mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 3.12.2024, Ra 2022/08/0008, mwN).
20 Im vorliegenden Fall lagen einander widersprechende prozessrelevante Behauptungen in diesem Sinn vor: Die Revisionswerberin bestritt in der Beschwerde und im Vorlageantrag die Sachverhaltsannahmen betreffend den Termin am 18. Dezember 2024 und stellte einen abweichenden Ablauf der Geschehnisse dar, aus dem keine Weigerung im Sinne des § 10 AlVG ableitbar wäre.
21 Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine Verhandlung durchführen, die Parteien bzw. Zeugen (etwa die beim Termin am 18. Dezember 2024 anwesende Mutter der Revisionswerberin) einvernehmen und seine Beweiswürdigung auf die Ergebnisse dieser Beweisaufnahmen gründen müssen.
22 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
23 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
24 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 12. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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