L517 2309536-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Eva-Maria LEIDLMAYER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.12.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2025, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
11.01.2024 – Übermittlung des ATZ Folders vom AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an Sven XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) mittels eAMS
25.01.2024 – Termin bP bei bB zwecks weiterer Vorgangsweise
27.03.2024 – Termin bP bei bB aufgrund Verweigerung der arbeitspsychologischen Beratung
28.03.2024 – Telefonat zwischen bB und bP, im Zuge dessen 2 Kursangebote der bB
07.05.2024 – Ablehnung der angebotenen Kurse
15.05.2024 – Unterstützung durch Jugendcoaching wurde von der bP abgelehnt
14.11.2024 – arbeitsmedizinische Abklärung
11.12.2024 – Niederschrift; Stellungnahme der bP zur Niederschrift
12.12.2024 – E-Mail der bP zur Niederschrift
16.12.2024 - E-Mailverkehr zur Teilnahme an der XXXX Maßnahme
18.12.2024 – Niederschrift; weitere Anwesenheit der Mutter der bP
19.12.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust 42 Tage ab 18.12.2024
14.01.2025 – Beschwerde
24.01.2025 – E-Mail
27.01.2025 – Aktenergänzungsgutachten BBRZ
04.02.2025 – Parteiengehör
21.02.2025 – Stellungnahme zum Gutachten
04.03.2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde
13.03.2025 – Vorlageantrag
20.03.2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht
24.03.2025 – Befundbericht August 2022
17.09.2025 – Vorlage Arbeitszeugnis aus 2022
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Sachverhalt:
Die bP war von 2017 bis 2021 als Lehrling bei der Firma XXXX tätig. Sie verfügt über Programmierkenntnisse.
Die bP bezog von Dezember 2021 bis Jänner 2022 Arbeitslosengeld. Von Jänner 2022 bis November 2022 erhielt sie Krankengeld; dieser Zeitraum wurde durch den Bezug von Übergangsgeld (aufgrund eines Reha-Aufenthaltes) unterbrochen. Von Jänner 2023 bis Juli 2023 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit 25.07.2023 steht sie im Bezug von Notstandshilfe.
Vom 22.04.2024 bis 30.04.2024 war sie bei der Firma XXXX beschäftigt. Vom 20.09.2024 bis 07.11.2024 war sie geringfügig bei der Firma XXXX angestellt. Seither liegen keinerlei arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen am freien Arbeitsmarkt vor.
Auf Grundlage mehrerer medizinischer Gutachten, insbesondere der chefärztlichen Stellungnahme vom 22.12.2023 litt die bP unter einer Panikstörung und einer psychischen- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und anderer psychotroper Substanzen, weiters auch an einer damals leichtgradigen depressiven Episode.
Am 11.01.2024 sandte das AMS der bP folgende Nachricht per eAMS-Konto: „(...) In der Anlage finden Sie den Folder zu den Arbeitstrainigszentren. Der Folder ist leider schon veraltet. Die Standorte XXXX und XXXX gibt es nicht mehr. Anlässlich unseres gemeinsamen Termins am 25.01.2024 um 8:45 können wird alles noch genauer besprochen. (...)“ Es handelte sich dabei um einen achtseitigen Folder, die Titelseite war mit „Arbeitstraining für Menschen mit psychischen Problemen“ beschrieben. In der Folge waren die Maßnahmen und ATZ - Standorte aufgelistet und beschrieben. Die bP las diese Nachricht laut eAMS-Sendeprotokoll am selben Tag.
Am 25.01.2024 nahm die bP einen Termin beim AMS wahr, über welchen das AMS auszugsweise folgenden Aktenvermerk anlegte: „Kunde hat sich noch einmal mit der PVA hinsichtlich eines neuen Begutachtungstermins in Verbindung gesetzt. Laut Herrn XXXX bekommt Kunde noch einmal einen neuen Termin zur ärztl. Begutachtung im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit übermittelt. Kunde möchte das Ergebnis der Begutachtung abwarten. Sollte er nach der neuerlichen Begutachtung seitens der PVA wieder als (eingeschränkt) arbeitsfähig eingestuft werden, so strebt Kunde in diesem Falle einen Direkteinstieg in den Arbeitsmarkt als Programmierer an, jedoch am Beginn nur in einem Teilzeit-DV und wenn möglich mit viel Möglichkeit zur Homeoffice- Arbeit. Unterstützende Angebote als Stabilisierungsangebot wie "Camino" im BBRZ oder Arbeitstraining in einem ATZ werden vom Kunden als nicht zielführend erachtet. Laut Kunde ist er zwar nicht in fachärztlicher Betreuung, jedoch ist er fachärztlicherseits medikamentös eingestellt worden und nimmt Medikamente auch regelmäßig ein. Herrn XXXX wurde seitens des Reha-Beraters das Angebot gemacht, dass er sich jederzeit hinsichtlich stabilisierender Angebote mit dem REHA-Berater in Verbindung setzen kann.“
Am 27.03.2024 fand ein weiterer Termin im AMS statt. Auszugsweise hielt das AMS Folgendes fest: „(...) zum Gespräch wurde auch die RGS-Leitung herangezogen: Persönliche Vorsprache nach Verweigerung der arbeitspsychologischen Beratung: Kunde versteht nicht, warum er an dieser Beratung teilnehmen soll. Laut eigenen Aussagen "braucht er das nicht"; die Diagnosen, die die PVA festgestellt hat, stimmen nicht (...) Kunde gibt an, dass er Angebote vom AMS nicht benötigt und er sich selber eine Arbeitsstelle als Programmierer suchen kann - Kunden darüber aufgeklärt, dass er jederzeit selber nach Arbeitsstellen suchen kann - zur Unterstützung wurde der Kurs „find your job“ ab 02.04.2024 vereinbart; Kunde auf Verbindlichkeit hingewiesen und Einladungsschreiben ausgehändigt; Betreuungsplan erstellt und erledigt“
Am 28.03.2024 fand ein ausführliches Telefonat mit der bP statt, wie aus dem Aktenvermerk hervorgeht: „Telefonat am 28.03.2024 - Abwesenheit Fr. XXXX
Kunde versteht nicht, warum er am Kurs XXXX teilnehmen muss; laut Gutachten von der PVA, welches ja eigentlich laut seinen Aussagen fehlerhaft sei, ist für den Kunden aufgrund seiner Sozialphobie kein Publikumsverkehr möglich; im Bericht nicht nachvollziehbar, weil Publikumsverkehr einmal für möglich und einmal für nicht möglich gehalten wurde; dem Kunden das Projekt XXXX angeboten (Einzelberatung) zur Unterstützung bei der Arbeitssuche; der Kunde möchte eine TZ-Stelle im IT-Bereich; auch dieses Angebot wurde vom Kunden abgelehnt und für nicht gut empfunden; dem Kunden das Angebot näher erklärt und er wurde über die telefonische Kontaktaufnahme durch XXXX hingewiesen. (...)
Weiters teilte Kunde mit, dass er in den letzten Jahren 4-5 Bewerbungen abgeschickt hat; Zivildienst und Krankenstand hinderten ihn laut eigenen Aussagen, Bewerbungen zu schreiben. (...) Gesprächsdauer ca. 1 Stunde“
Am 07.05.2024 erfolgte folgender Rückruf: „Rückruf vom 07.05.2024, Kollegin (...) als Zeugin anwesend Kunde will das Beratungsangebot XXXX nicht annehmen, weil er es als sinnlos und unnötig empfindet, er habe letzte Woche eh ein Dienstverhältnis gehabt; er benötigt seitens AMS keine Unterstützung - auf freiwillige Abmeldung hingewiesen, Kunde möchte dies jedoch nicht, Kunde meint, er habe Mitspracherecht und kann sich die Kurse und Angebote vom AMS aussuchen - er habe sich darüber auch bei der AK informiert; Kunde wird schriftliches Schreiben per Mail übermitteln, dass er das Angebot nicht annehmen möchte.“
Das AMS hielt am 15.05.2024 im Datensatz der bP Folgendes fest: „Bericht Soziale Initiative zu Maßnahme Nummer XXXX : telefonischer Erstkontakt am 14.05.2024 mit XXXX - Informationen über das Jugendcoaching gegeben. lt. Herrn Sven Renhart benötigt er keine Unterstützung durch das Jugendcoaching.“
Zudem langt am 15.05.2024 der Bericht von itworks zur Maßnahme Nummer 352703/V3 ein, dass die bP keine Unterstützung bei der Arbeitssuche vom XXXX erhalten wolle und sie dies alleine bewältigen könne.
Am 14.11.2024 nahm die bP an einer arbeitsmedizinischen Abklärung bei der Berufsdiagnostik Austria (=BDA) teil. Auszugsweise wurde folgendes Leistungskalkül festgestellt: „(...) Herr XXXX ist am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. In Bezug auf die Vermittelbarkeit wird in Zusammenschau mit dem neuropsychiatrischen Befund von 14.11.2024 Folgendes eingeschätzt:
In Zusammenschau mit dem neurologischen/neuropsychiatrischen oder psychiatrischen Gutachten vom 14.11.2024 von Frau/Herrn XXXX ergibt sich folgende Einschätzung:
Der Kunde ist am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, auch im Beruf als Programmierer. Die Ablehnung der angebotenen Stelle war hinsichtlich der psychiatrischen Beeinträchtigung gerechtfertigt. Vermittlungsvorschläge als Abwäscher oder generell in der Gastronomie oder Hotellerie sind nicht möglich.
Im Reinigungsbereich nur im Alleinarbeitsplatz. Bezüglich der Vermittelbarkeit kann Folgendes angegeben werden: Körperlicherseits ist der Kunde aus heutiger Sicht für leichte und leicht bis mittelschwere Arbeit in vorwiegend allen Körper- und überwiegend allen Zwangshaltungen einsetzbar.
Publikumsverkehr ist nicht möglich, Bildschirmarbeit ist vorwiegend möglich, ein normales Arbeitstempo und fallweise forciertes Arbeitstempo sind zumutbar, jedoch kein ständig forciertes Arbeitstempo, normale Tagesarbeitszeiten im Ausmaß von 30 Wochenstunden sind möglich, bevorzugt wäre ein Alleinarbeitsplatz oder ein Arbeitsplatz mit Möglichkeiten des Homeoffice. (...)“
Folgende Defizite hat das AMS festgestellt und auch mit der bP persönlich beim Termin am 11.12.2024, schriftlich per Mails vom 12.12.2024 und 16.12.2024 sowie erneut persönlich beim Termin am 18.12.2024 besprochen und niederschriftlich festgehalten: Auszug aus der Niederschrift vom 11.12.2024: „(...) Sie haben mehrfach Unterstützungsangebote des AMS XXXX trotz Information über deren Inhalt nicht angenommen. Sie informieren uns immer wieder über erfolglose Eigenbewerbungen im qualifizierten Bereich LAP (Net. Developer, Softwareentwickler ...).
Eigenbewerbungen sollen künftig mit konkretem Nachweis der Bewerbung, Kontaktperson bei Firma und ggf. Status angegeben werden.
Vom AMS vermittelte Arbeitsplätze - auch im überregionalen Bereich (Gastronomie ...) - sind nicht zustande gekommen.
Die Vermittlungsversuche waren über eine sehr lange Zeit erfolglos. Die Zusammenarbeit zwischen AMS XXXX und Ihnen hat sich zunehmend als problematisch und nicht zielgerichtet gezeigt. Es wurde zuletzt auch das eAMS-Konto gelöscht (…)
Eine unmittelbare Arbeitsaufnahme erscheint angesichts der beschriebenen Situation als unwahrscheinlich. Vermittlungsversuche und eigene Bewerbungsbemühungen waren ergebnislos und die aktuellen Fähigkeiten für eine Integration am Arbeitsmarkt reichen nicht aus.
Es müssen folgende Bereiche unterstützt und Defizite ausgeglichen werden:
Bewerbungen erfolgen nicht in einer erfolgversprechenden Art mit zielführendem Verhalten und entsprechender Konzentration. Korrektes Verhalten am Arbeitsplatz muss trainiert werden, Fachkenntnisse sind aufzufrischen. Die Stabilisierung infolge psychischer Belastung ist erforderlich.
Um die Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, wird zum Ausgleich o.a. Defizite, die sich aus dem Verlauf zeigen, ein Arbeitstraining bei XXXX (bspw. in XXXX ) angeboten. Dazu wird eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme (Info-Folder) ausgefolgt und besprochen. Dabei geht es anfänglich um die Stabilisierung und dann soll die Grundqualifikation im IT-Bereich in Form eines Praktikums wieder upgedatet und geübt werden. Dadurch soll die Vermittelbarkeit hergestellt werden.
Wenn dieses Angebot nicht wahrgenommen wird, dann wird angenommen, dass keine ausreichende Arbeitswilligkeit gegeben ist. Es besteht demnach keine Bereitschaft die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt zu verbessern und wird eine Sperre der Notstandshilfe mit Bescheid verhängt.
Diese Niederschrift wird ausgedruckt und dem Kunden eine Kopie ausgehändigt.
Kunde gibt an, dass er das ATZ Angebot nicht annehmen wird. Er verlässt nach dem Durchlesen der NS das Büro, ohne zu unterschreiben. (...)“
Die bP nahm am 11.12.2024 per E-Mail Stellungnahme zur Niederschrift vom 11.12.2024: „Ich möchte hiermit festhalten und Stellungnahme zur Zusammenfassung geben: Das ich mich von der Zusammenfassung distanziere und Gesagtes nicht wiedergegeben wurde, Sachen weggelassen oder dazugedichtet sind. Daher fehlt auch die Unterschrift meinerseits da ich dies nicht gutheißen kann. Die Zusammenfassung sehe ich eher als Last die mir beigelegt oder untergejubelt wird und möchte mich davon distanzieren. Meine Gesundheit wurde überstrapaziert und mir wurden Sachen vorgeworfen, dass ich den Raum verlassen musste.“
In der Mail vom 12.12.2024 wiederholte das AMS jenen Sachverhalt der Niederschrift vom 11.12.2024 und ergänzte Folgendes: „(...) Diese Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt wurde Ihnen gestern verbindlich angeboten. Sie haben das Angebot abgelehnt, dann doch irgendwie signalisiert darüber nachdenken zu wollen.
Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt bis nächsten Mittwoch eine Entscheidung zu treffen und mir diese beim nächsten persönlichen Kontrollmeldetermin mitzuteilen. (...)“
Auszug aus der Mail vom 16.12.2024: „(...) wie ausführlich besprochen erscheint aus AMS-Sicht - unter Berücksichtigung des Verlaufs und Ihrer gesundheitlichen Situation - das Angebot zur Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim ATZ hilfreich und erforderlich. (…) Speziell für Sie kann ein Arbeitstraining mit Start im ATZ XXXX angeboten werden, wo nach gesundheitlicher Stabilisierung ein längeres Praktikum in der IT-Abteilung oder in einem passenden (wohnortnahen) Unternehmen organisiert werden kann. Alternativ wäre auch ein Arbeitstraining im ATZ XXXX möglich. Hier gibt es Büroarbeitsplätze mit dem ERP-System BMD/FiRe bzw. werden in der Grafikabteilung modernste Apple-Geräte verwendet.
Ich hoffe, dass Sie bereit sind an dieser Maßnahme teilzunehmen, um Ihre Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Sie haben alle rechtlichen Informationen erhalten. (...)“
Auszug aus der Niederschrift vom 18.12.2024: „(...) Herr XXXX weist gleich darauf hin, dass der heutige Termin kurz sein müsse. Ich erkläre der Mutter den bisherigen Verlauf und Herr XXXX weist mich zurecht, dass dies nicht erforderlich wäre.
Der Kunde bleibt beim Gespräch wiederum stehen und versucht alle Themen und den Verlauf permanent zu diktieren. Er setzt seine Fragen bzw. Einwendungen nicht konstruktiv, sondern störend ein und zeigt trotz aller Bemühungen meinerseits keine Bereitschaft einen normalen Dialog zu führen.
Es ist für mich schwer feststellbar, inwiefern dieses Verhalten krankheitsbedingt bzw. bewusst zerstörerisch eingesetzt wird. Nachdem der Kunde aber inhaltlich sehr klar
argumentiert nehme ich an, dass er durchaus in der Lage ist sein Verhalten entsprechend zu disponieren, insb. auch deshalb, weil das Gespräch gemeinsam mit seiner Vertrauensperson stattfindet.
Er sagt, dass er zu wenig Informationen bzgl. ATZ erhalten hätte und deshalb für ihn eine Entscheidung nicht möglich wäre. Er hätte sich auch bei der AK erkundigt und wäre ihm diese Ansicht bestätigt worden.
Ich erkläre ihm, dass er bereits umfassende Informationen im Gespräch, ausgedruckt sowie zusätzlich einen Link zum ATZ erhalten hätte. Dazu wendet er ein, dass es sich dabei um einen Link auf ein YouTube Video handeln würde. Ich erkläre ihm, dass es der Link zur Internetseite des ATZ mit umfassenden Informationen wäre. Er meint dazu provokant, dass neben dem Video auch der Menüplan ersichtlich wäre ...
Auf meine Frage, welche Informationen er noch benötigen würde meint er, dass er keine Infos zu Arbeitszeiten, Möglichkeit von homeoffice usw. hätte.
Ich erkläre die Hintergründe, Inhalte und Ziele des ATZ und dass auf indv. Bedürfnisse (auch hinsichtlich AZ) Rücksicht genommen wird. Auch, dass hier speziell für ihn ein IT Praktikum beinhaltet wäre um seine IT Kenntnisse updaten und in der Praxis anwenden zu können. Ich setze zu weiteren Erklärungen an und er fällt mir wiederum ins Wort, dass der Termin heute kurz gehalten werden müsse ...
Ich erkläre, dass beim ATZ professionelle Betreuung gegeben wäre und auch Psychologen und Sozialarbeiter dort tätig wären. Dazu wendet er ein, dass es für ihm nicht zumutbar wäre mit Ärzten zusammen zu arbeiten. Psychologen wären auch Ärzte und das wäre nicht zumutbar ...
Ich erkläre noch einmal die Grundsätze zum ATZ als verbindlich angebotenen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gem. § 9 AlVG (Zusammenfassung):
ATZ Zielgruppe: Beim AMS XXXX vorgemerkte Erwachsene ab 18 Jahren mit diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen. Auf Grund ihrer Einschränkungen können die Personen ohne entsprechendes Training den Anforderungen des freien Arbeitsmarktes nicht entsprechen.
Ziel ist die Abklärung, Stabilisierung und Wiederherstellung der für den freien Arbeitsmarkt erforderlichen Grundarbeitsfähigkeit und Belastbarkeit im Hinblick auf eine anschließende Arbeitsaufnahme.
Das Arbeitstrainingszentrum ist speziell für Personen mit pysch. Einschränkungen konzipiert. Mit professioneller Unterstützung erhalten diese Personen die individuell erforderliche Hilfe, um sich zu stabilisieren und dadurch eine Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ziel ist die Heranführung der TeilnehmerInnen an die Anforderungen des Regelarbeitsmarktes. Im konkreten Fall wird ergänzend ein Arbeitstraining im IT Bereich angeboten.
Als erster Schritt wäre dein Informationsgespräch beim ATZ zu absolvieren, wo auch noch indiv. Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmt werden können.
Ich frage den Kunden, ob er nun grundsätzlich bereit wäre an der Maßnahme teilzunehmen? Erkläre, dass es aus AMS-Sicht kein besser passendes Angebot, wo auf seine Einschränkungen in dieser professionellen Art Rücksicht genommen wird, geben würde und sich die Notwendigkeit aus dem bisherigen Verlauf, den vorliegenden gesundh. Einschränkungen und den besprochenen Defiziten ergeben würde.
Es klopft an meiner Bürotür und Herr XXXX geht zur Tür um diese zu öffnen. Ich weise ihn darauf hin, dass ich sein Verhalten als provokant einstufe und ihn ersuche sich so zu benehmen, wie man das normalerweise erwarten kann um zielführend ein Gespräch zu führen. Ich erkläre ihm, dass er mit seinem Verhalten auch das Zustandekommen bzw. den Erhalt jedes Beschäftigungsverhältnisses unmöglich machen würde. Dieses Verhalten
würde kein Dienstgeber akzeptieren und wäre die angebotene Maßnahme geeignet, um ihn zu unterstützen sein Verhalten anzupassen.
Daraufhin wird der Kunde laut, erklärt, dass er sich das nicht gefallen lassen müsse, dass man so mit ihm umgeht. Er verlässt das Büro, die Mutter folgt ihm ohne Kommentar. Ich sage den beiden noch, dass dieses Verhalten als Ablehnung der angebotenen Maßnahme interpretiert werden muss. Beide verlassen das AMS, der Kunde beginnt dann am Gang noch lautstark zu schreien, was auch von anderen Kollegen wahrgenommen wird.
Grundsätzlich wäre von mir geplant gewesen, dass der Kunde bei entsprechender Bereitschaft zur Teilnahme mit dem REHA Berater beim AMS XXXX Herrn XXXX unverzüglich Kontakt zur Vereinbarung der weiteren Vorgehensweise aufzunehmen wäre und binnen Frist ein Informationsgespräch zu absolvieren wäre.
Nachdem die Bereitschaft zur Mitwirkung und Teilnahme nicht gegeben ist, wird vom AMS eine Sanktion gem. § 10 AlVG verhängt. Auch darüber wurde der Kunde umfassend informiert.
Kunde hat das Gespräch abgebrochen und ist es nicht möglich das Protokoll bzw. die Niederschrift unterschreiben zu lassen, was einer Weigerung gleichkommt. (...)“
Mit Bescheid vom 19.12.2024 sprach das AMS aus, dass die bP gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ihren Anspruch auf Notstandshilfe 42 Tage ab 18.12.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben das Arbeitstraining im Arbeitstrainingszentrum XXXX abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“
Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 14.01.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde, in dieser führte die bP aus, dass die Art und Weise des Umgangs im Zuge ihres Termins bei der bP im Dezember 2024 respektlos und ohne Rücksicht auf ihre gesundheitliche Situation gewesen sei. Darüber hinaus führte die bP in der Beschwerde an, dass ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit missachtet worden sei
Ein in der Folge erstelltes Aktengutachten des BBRZ ergab, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle der bP aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Begründend führte die medizinische Sachverständige im Gutachten Folgendes aus: „Die Kursbeschreibung 2024 - Arbeitstraining für Menschen mit psychischen Beeinträchtigung - ergibt, dass Herr XXXX der Zielgruppe entspricht. Als Kursinhalte wird angeführt:
- Informationsgespräch mit dem potenziellen Teilnehmer.
- Einholung von Facharzt-Gutachten
- 3-monatige Probephase
- Heranführen der Teilnehmerinnen an die Anforderungen des Regelarbeitsmarktes durch Training.
- Integration von Trainingsplätzen in 4er-Gruppen mit permanenter, fachlich sozial pädagogischer Betreuung durch Trainer:innen.
Die Kursorte sind in ganz XXXX . Z. B. in XXXX - Fertigungswerkstätte, Grünflächenpflege, Blütenblatt, Büro.
Das alles ist Herrn XXXX arbeitsmedizinisch zumutbar.
Der Kunde ist jetzt 24 Jahre alt, hat eine normale Schulbildung, 1. Klasse HTL, IT-Lehre, Zivildienst, dann auch gearbeitet als Informationstechniker, hat hier in einem sehr kleinen Team gearbeitet, war jetzt auf psychiatrischer Rehabilitation 2022 im XXXX . Das wurde nach 3-4 Wochen aber abgebrochen.
Die letzte Stelle war auf Geringfügigkeit, war ein Alleinarbeitsplatz. Daher hätte es gut funktioniert.
Er hatte Psychotherapie, psychiatrische Facharztbehandlung und diverse Medikamente. Verwendet derzeit Cannabis/Dronabinol - gibt an, dass das vom Hausarzt rezeptiert werde. (Indikation dafür ist mir unklar)
Medizinische Empfehlungen: Die Beurteilung im November 2024 ergibt, dass der Kunde für körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeit in allen Körper- und Zwangshaltungen einsetzbar ist, Publikumsverkehr ist nicht möglich. Fallweise forciertes Arbeitstempo bis zum Ausmaß von 30 Wochenstunden bei Tagesarbeitszeit. Maßnahmenfähigkeit besteht.“
Das AMS informierte die bP nachweislich per Schreiben vom 04.02.2025 über die Sach- und Rechtslage und übermittelte der bP das BDA-Akten-Ergänzungsgutachten vom 27.01.2025 zum Parteiengehör.
Infolge des Parteiengehörs wurden von der bP zwei Mails (21. und 26.02.2025) übermittelt in welchen sie Widersprüche im SV-Gutachten vom 27.01.2025 aufzeigte und eine entsprechende Korrektur verlangte. In der Stellungnahme führte die bP sinngemäß jene Punkte, welche bereits in der Beschwerde angeführt waren, an.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2025 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 19.12.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass mit BDA-Aktenergänzungsgutachten vom 27.01.2025 die Teilnahme an einer ATZ Maßnahme für die bP als möglich erklärt worden sei. Die von der bP vorgebrachten Gründe zur Weigerung der Maßnahme würden weder die Zumutbarkeit, noch die Wiedereingliederungsmaßnahme beeinträchtigen, noch liege ein triftiger Grund im Sinne des AlVG vor, welcher den Besuch an einer Maßnahme hindern würde.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 13.03.2025 einen Vorlageantrag ein und beschuldigte die bP, das medizinische Gutachten nachträglich zum Nachteil ihrer Person verfälscht zu haben. Ein diesbezügliches Beweismittel wurde von der bP im Verfahren nicht vorgelegt.
Am 20.03.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.
Am 24.03.2025 reichte die bP einen Befundbericht vom 29.08.2022 der XXXX der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin XXXX XXXX ein, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit vom 29.08.2022 bis 21.09.2022 aufgrund Sozialer Phobie und emotionaler instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ angegeben ist.
Am 17.09.2025 übermittelte die bP dem BVwG ein Dienstzeugnis vom 30.06.2022.
1.1. Feststellungen:
Die bP war von 2017 bis 2021 als Lehrling bei der Firma XXXX tätig.
Sie verfügt über Programmierkenntnisse.
Sie stand von Dezember 2021 bis Jänner 2022 im Bezug von Arbeitslosengeld beim AMS. Von Jänner 2022 bis November 2022 erhielt sie Krankengeld; dieser Zeitraum wurde durch den Bezug von Übergangsgeld (aufgrund eines Reha-Aufenthaltes) unterbrochen. Von Jänner 2023 bis Juli 2023 bezog sie Arbeitslosengeld. Seit 25.07.2023 steht sie im Bezug von Notstandshilfe.
Vom 22.04.2024 bis 30.04.2024 war sie bei der Firma XXXX beschäftigt. Vom 20.09.2024 bis 07.11.2024 war sie geringfügig bei der Firma XXXX tätig. Seither liegen keinerlei arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen am freien Arbeitsmarkt vor.
Aus einer chefärztlichen Stellungnahme vom 22.12.2023 ergibt sich, dass die bP unter einer Panikstörung und einer psychischen Störung und einer Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und anderer psychotroper Substanzen, weiters auch an einer damals leichtgradigen depressiven Episode litt.
Die bP verweigerte zurückliegend, zuletzt am 07.05.2024 nachfolgende Unterstützungsangebote der bB: XXXX
Am 11.01.2024 übermittelte das AMS der bP per eAMS einen Folder bezüglich Arbeitstrainingszentren (ATZ). Am 11.12.2024 bot das AMS der bP im Zuge eines Termins erneut ein Arbeitstraining bei XXXX an (ATZ), wobei sie ihr nochmals einen Folder über den Inhalt der Maßnahme aushändigte und sie darüber informierte, dass eine Nichtannahme zu einer Sperre der Notstandshilfe führt. Der Folder mit dem Titel „Arbeitstraining für Menschen mit psychischen Problemen“ beinhaltete eine Beschreibung der angebotenen Maßnahmen samt Auflistung der ATZ-Standorte und der diesbezüglichen Telefonnummern sowie weitere Kontaktinformationen der Leitung des ATZ. Die bP lehnte nach ausführlicher Darlegung des Grundes für die Maßnahme und des Inhalts der Maßnahme durch die bB das ATZ-Angebot ab und verließ nach dem Durchlesen der Niederschrift das Büro ohne zu unterschreiben. Mit E-Mail vom selben Tag begründete die bP die Verweigerung der Unterschrift damit, dass die „Niederschrift“ nicht den Ablauf wiedergab, sondern wesentliche Teile verfälscht worden bzw. weggelassen worden seien.
Am 12.12.2024 teilte die bB der bP mit, dass unter anderem aufgrund bestehender Defizite beim Bewerbungsverhalten der bP mit den im Mail dargestellten Maßnahmen auszugleichen sind. Darüber hinaus wurde der bP eine Nachfrist zur Entscheidung, ob sie an der Maßnahme teilnimmt bis 18.12.2024 (Kontrollmeldetermin) erteilt.
Mit E-Mail vom 12.12.2024 reagierte die bP und führte zusammenfassend aus, dass ihr Fragen zu der Maßnahme nicht beantwortet wurden. Darüber hinaus führte die bP an, dass „sie bereits einen konstruktiven Vorschlag gemacht und die Bereitschaft signalisiert habe, Maßnahmen zu besprechen, sobald ihr alle Informationen vorliegen.“
Am 16.12.2024 wurde die bP durch die bB erneut auf die Erforderlichkeit der angebotenen Maßnahme hingewiesen, in concreto wurde ein Arbeitstraining mit Start im ATZ XXXX angeboten. In der E-Mail waren auch weiterführende Informationen für die bP enthalten.
Im Zuge eines neuerlichen Termins vor Ort am 18.12.2024 verweigerte die bP in Zusammenhang mit dem nochmaligen konkreten Angebot der Unterstützungsmaßnahme durch das ATZ die Unterschrift der angefertigten Niederschrift. Die bB belehrte die bP über die Rechtsfolgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung und Teilnahme an einer vorgesehenen Maßnahme.
Mit Bescheid vom 19.12.2024 sprach die bB aus, dass die bP gem. § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 18.12.2024 verloren habe.
Am 27.01.2025 wurde von der medizinischen SV des BBRZ ein Aktengutachten erstellt, aus dem sich ergibt, dass bei der bP Maßnahmenfähigkeit besteht. Weiters stellte das Gutachten fest, dass die angebotene Maßnahme beim ATZ der bP arbeitsmedizinisch zumutbar war unddie Ablehnung der Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt war.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe und den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.
Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Niederschrift vom 11.12.2024, dem E-Mail der bB an die bP vom 16.12.2024 als auch den Angaben der bP in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2024 ist eindeutig zu entnehmen, dass die bP Kenntnis über den Inhalt der angebotenen Maßnahme in einem Arbeitstrainingszentrum, nämlich in XXXX hatte. Die bP bestreitet auch nicht, dass sie den link über die ATZ von der bP erhielt. Aus dem von der bB ausgehändigten Folder sind neben den Standorten auch die Kontaktdaten wie Telefonnummer als auch eine E-Mailadresse eindeutig entnehmbar. So auch für den Standort XXXX , wo nach Auskunft des Sachbearbeiters der bP Maßnahmen speziell für die bP angeboten worden wären (siehe dazu E-Mail der bB vom 16.12.2024).
Hinsichtlich der Frage, ob der bP die Maßnahme (Zuweisung ATZ) zumutbar ist, wurde von der bP ein medizinisches Sachverständigengutachten (vom 27.01.2025) eingeholt, in welchem schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wird, dass die angebotene Maßnahme beim ATZ der bP arbeitsmedizinisch zumutbar war. Weiters wird in dem Gutachten ausgeführt, dass bei der bP Maßnahmenfähigkeit besteht und die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war.
Mehrmals, insbesondere mit dem E-Mail der bB am 12.12.2024 wurde die bP nachweislich über die begründete Notwendigkeit der angebotenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt.
Den Behauptungen der bP, dass die bB die Niederschrift vom 11.12.2024 verfälscht bzw. ein unrichtiger Inhalt in dieser wiedergegeben wurde, kann das erkennende Gericht nicht folgen. Vielmehr ergibt sich durch den Schriftverkehr zwischen der bB und der bP, dass das AMS sich bereits in der Vergangenheit mehrmals bemühte, die bP einer Maßnahme zur Integration am Arbeitsmarkt zuzuführen. Aus der EDV-Dokumentation der bB ist diesbezüglich ersichtlich, dass am 07.05.2024 die bP gegenüber der bB in Zusammenhang mit der Zuweisung zum Beratungsangebot Cmon17 äußerte, das Angebot nicht anzunehmen, weil sie es als sinnlos und unnötig empfinde. Bereits am 25.01.2024 führte die bP gegenüber der bB aus, dass unterstützende Angebote als nicht zielführend erachtet werden. Auch am 27.03.2024 wiederholte die bP im Zusammenhang mit dem Angebot einer arbeitspsychologischen Beratung, dass sie das nicht brauche.
Festzuhalten ist, das die bP ausreichend über Kontaktmöglichkeiten mit der angebotenen ATZ-Stelle aufgeklärt wurde, ihrerseits dies aber nie in Anspruch nahm. Vielmehr wurden nach Ansicht des Gerichtes Fragen an die bB hinsichtlich der angesprochenen Maßnahme gestellt, die ihrer Natur nach direkt mit dem Anbieter der Maßnahme geklärt hätten werden müssen, bzw. ergibt sich aus sämtlichen im Akt befindlichen Stellungnahmen und Eingaben der bP, dass diese ihre Energie vielmehr für die Ablehnung der angebotenen Maßnahme eingesetzt hat als diese für eine unterstützte Reintegration in die Arbeitswelt zu verwenden.
Zusammenfassend lag es rein in der Person der bP, diese Reintegration zu verhindern.
Bekräftigt wird dies durch die Tatsache, dass die bP laut ihren eigenen Angaben unzählige Bewerbungen auf nationaler als auch auf internationaler Ebene vorgenommen hatte, welche jedoch bislang nicht zu einer Beschäftigung führten, sodass eine Maßnahme zur Unterstützung der bP wie vom AMS vorgeschlagen, unbedingt erforderlich war.
Bezüglich der psychischen Erkrankung, an welcher die bP leidet (siehe dazu chefärztliche Stellungnahme vom 22.12.2023) ist die angebotenen Maßnahme genau auf derartige Fälle abgestimmt, weil unter anderem zunächst eine gesundheitliche Stabilisierung vorgesehen ist. Darüber hinaus ist auch auf das medizinische Gutachten vom 27.01.2025 des BBRZ zu verweisen, in welchem, wie oben bereits näher ausgeführt, die vorgeschlagene Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen sehr wohl möglich war.
Die sonstigen Vorbringen der bP waren nicht geeignet, das medizinische Gutachten vom 27.01.2025 in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus waren die von der bP beigebrachten Beweismittel, ein Befundbericht aus August 2022 sowie auch ein Arbeitszeugnis aus Juni 2022 aufgrund des dazwischenliegenden Zeitraumes nicht für die Beurteilung im gegenwärtigen Verfahren heranzuziehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt hat.
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die von der bB vorgeschlagene Maßnahme (Arbeitstraining) weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 31.07.2014, GZ 2013/08/0279).
Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.10.2010, 2009/08/0105, mwN).
Wie aus dem E-Mail der bP vom 12.12.2024 unmissverständlich hervorgeht, hatte diese gar nicht die Absicht „über die Teilnahme an der ATZ-Maßnahme zu entscheiden“ bevor nicht Detailfragen für sie geklärt sind. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hatte die bP der bB bereits am 11.12.2024 sowie am 16.12.2024 nachweislich die Notwendigkeit und den Inhalt der Maßnahme zur Reintegration in den Arbeitsmarkt mittels Arbeitstraining mit Start im ATZ XXXX mitgeteilt. Darüber hinaus wurde der bP sogar nochmals eine Fristverlängerung bis zum 18.12.2024 über die Bereitschaft der Teilnahme bei der angebotenen Maßnahme eingeräumt. Die bP hätte somit eine Woche Zeit gehabt, sich mit dem ATZ Standort XXXX in Verbindung zu setzen, um die von ihr für ihre Teilnahme aus ihrer Sicht erforderlichen Fragen klären zu können.
Die von der bB übermittelten bzw. übergebenen Informationen und Unterlagen stellen nach Ansicht des erkennenden Senats eine ausreichende Information über den Inhalt der geplanten Maßnahme dar. Das AMS hatte bereits in der Vergangenheit der bP dreimal Kurse bzw. Maßnahmen angeboten, welche diese ablehnte. Auch bezüglich der gegenständlichen Maßnahme beim ATZ hat das AMS der bP ausführlich die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe erläutert, aus welchen die Maßnahme nach Ansicht des AMS geeignet sei, die bei der bP bestehenden Vermittlungshindernisse zu beseitigen. Diesbezüglich erklärte die bP, dass sie nunmehr sich auf internationaler Ebene bewerbe und deshalb die angebotene Maßnahme als nicht zielführend erachte, da sie nur auf regionale Vermittlungen abziele. Dabei übersieht die bP aber, dass all ihre vorgeblichen Bemühungen bislang in keine berufliche Anstellung mündeten.
Die Maßnahme war zudem zulässig als auch zumutbar. Dies gründet sich darauf, dass das angebotene Arbeitstraining gezielt auf Menschen mit psychischen Problemen abgestimmt ist (siehe dazu den ATZ-Folder, der der bP am 11.12.2024 ausgehändigt wurde). Die Zumutbarkeit ergibt sich wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.01.2025.
Die Weigerung an der Maßnahme teilzunehmen erfolgte durch das Gesamtverhalten der bP, insbesondere jenes vom 11.12. und 18.12.2024. Es liegt in der Natur der Sache, dass gewisse Detailfragen wie ob homeoffice möglich ist, Arbeitszeiten, Personenverkehr usw. nicht von der bB selbst sondern vom Anbieter der Maßnahme beantwortet werden können. Die bP hätte, wenn es für die Teilnahme an dieser Maßnahme erforderlich scheint, selbständig analog eines Arbeitslosen bei einer angebotenen Stelle nachzufragen und die entsprechenden Fragen zu klären gehabt. Dies hat aber die bP, wie ausgeführt, unterlassen. Somit kann von einem auf die Teilnahme an der Maßnahme ausgerichteten aktiven Handeln nicht gesprochen werden.
Die Tatsache, dass die bP ein Verhalten setzte, das dazu führte, dass sie nicht an der angebotenen Maßnahme teilnahm, war ursächlich dafür, dass das zugewiesene Arbeitstraining nicht zustande kam.
Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Die angeführte Judikatur ist auch analog auf die Vereitelung von Maßnahmen anzuwenden.
Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, nämlich nicht beim Anbieter selbst für die Klärung von Detailfragen nachzufragen sowie letztendlich nie die Absicht gehabt zu haben, tatsächlich an der Maßnahme teilzunehmen, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das s nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).
3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lagen nicht vor, da die bP bis zumindest 24.03.2025 keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat. Die bP brachte selbst keine Gründe vor, die Anhaltspunkte für eine Nachsicht darstellen würden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den E-Mails der bP vom 11., 12. und 18.12.2024. Des weiteres ist auch aus den unterschiedlichsten Vorbringen der bB abzulesen, dass sie von der bP angebotenen Maßnahmen generell und auch speziell die beim ATZ angebotene Maßnahme als sinnlos erachtet. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.
Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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