Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision der M R, vertreten durch Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2025, W151 2316066-1/6E, betreffend Haftung gemäß § 67 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 15. April 2025 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass die Revisionswerberin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als ehemalige Geschäftsführerin der G GmbH zur Zahlung von Beiträgen, die von der G GmbH zu entrichten gewesen wären, samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum November 2022 bis Juli 2023 in Höhe von insgesamt € 50.624,19 verpflichtet sei. Begründend führte die ÖGK aus, dass sämtliche Einbringungsmaßnahmen der geschuldeten Beiträge bei der G GmbH erfolglos geblieben seien. Im Insolvenzverfahren sei der Konkurs nach Verteilung aufgehoben worden. Die in einer Beilage zum Bescheid angeführten Beiträge seien gegenüber der G GmbH uneinbringlich. Die Revisionswerberin sei deren handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit die zur Vertretung berufene Person gewesen. Sie habe nicht dafür gesorgt, dass die Beiträge bei Fälligkeit aus den verfügbaren Mitteln der G GmbH entrichtet würden. Sie habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass keine Mittel vorhanden gewesen oder die beschränkt vorhandenen Mittel bei Fälligkeit gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt worden seien (Gläubigergleichbehandlung). Dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach ihr nie mitgeteilt worden sei, dass sie zur Geschäftsführerin bestellt werde, sie kein Deutsch spreche, beim Notartermin kein Wort verstanden habe und der Notariatsakt „nichtig und unwirksam“ sei, folgte die ÖGK nicht und nahm zur Begründung auf eine Stellungnahme des betreffenden Notars Bezug. Der Revisionswerberin seien die Folgen der Übernahme der Funktion als Geschäftsführerin und die damit verbundene Geschäftsführerhaftung erklärt worden und sie habe auch die Selbstauskunft betreffend politisch exponierte Personen, welche in deutscher Sprache abgefasst gewesen sei, eigenhändig und ohne Hilfe ausgefüllt. Der Behauptung der Revisionswerberin, nichts von den Beitragsschulden gewusst, mit dem Unternehmen nichts zu tun und auch nie Zugriff auf die Bankkonten des Unternehmens gehabt zu haben, hielt die ÖGK (unter Hinweis u.a. auf VwGH 29.6.1999, 94/08/0105, mwN) entgegen, dass die fehlende Kenntnis von allfälligen Pflichten als Geschäftsführerin nicht von der Haftung befreie.
2 In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin geltend, ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Stellungnahme des Notars, zu äußern. Andernfalls hätte sie darlegen können, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sie, da auch kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, nicht gewusst bzw. verstanden habe, welche Unterlagen sie beim Notar unterschrieben habe. Herr N habe sie über ihre Verantwortung getäuscht. Auch hätte sie dargelegt, dass sie Herrn N eine Generalvollmacht erteilt und dieser sämtliche operativen Schritte der G GmbH im Alleingang gesetzt habe. Sie sei in keiner Weise geschäftsführend tätig gewesen und habe auch keine Möglichkeit gehabt, Einblicke in das Unternehmen und die Tätigkeiten von Herrn N zu bekommen. Hinsichtlich der vorhandenen Geldmittel hätte sie darlegen können, dass die G GmbH im Zeitraum November 2022 bis Juli 2023 keine Geldmittel gehabt habe bzw. es ihr nicht erkennbar gewesen sei, dass Geldmittel, mit welchen die Beiträge an die ÖGK hätten bezahlt werden können, existiert hätten. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, die Beiträge zu bezahlen, scheide eine persönliche Haftung der Revisionswerberin aus. Wären zudem N als faktischer Geschäftsführer und der seit August 2023 neu bestellte Geschäftsführer B einvernommen sowie das gegen Herrn N geführte Strafverfahren abgewartet worden, hätte sich ergeben, dass die Revisionswerberin kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Beiträge treffe und sie daher nicht persönlich hafte. Auch sei zumindest ein Teil der Beitragsschulden erst nach Ausscheiden der Revisionswerberin als Geschäftsführerin fällig geworden. Zudem stellte sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2025 wies die ÖGK die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde ab. In der Folge erhob die Revisionswerberin einen Vorlageantrag und stellte abermals einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei im Zeitraum von 22. April 2022 bis 18. August 2023 Geschäftsführerin der G GmbH gewesen. Auf dem Beitragskonto der G GmbH bestehe aus den Beiträgen samt Nebengebühren aus dem Zeitraum November 2022 bis Juli 2023 ein Rückstand in Höhe von € 50.624,19 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen für nicht entrichtete Beiträge. Diese seien nicht bezahlt worden und auch eine zwangsweise Eintreibung sei erfolglos geblieben. Im Zuge des Insolvenzverfahrens sei der Konkurs nach Verteilung aufgehoben worden. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge seien bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich. Die Revisionswerberin sei im Rahmen der Errichtung eines Notariatsaktes über die mit der Bestellung zur Geschäftsführerin verbundenen Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Sie sei der deutschen Sprache ausreichend mächtig und habe die Bedeutung des Vorgangs und die damit verbundenen Konsequenzen verstehen können. Sie habe nicht nachgewiesen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen oder die Forderungen der ÖGK und anderer Gläubiger gleich behandelt worden seien. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend zusammengefasst fest, dass es aufgrund der schlüssig und nachvollziehbar begründeten Stellungnahme des Notars sowie des Umstands, dass die Revisionswerberin nicht vorgebracht habe, dass sie mangelhafte Sprachkenntnisse oder Verständigungsprobleme in irgendeiner Weise kommuniziert hätte, als wahrscheinlich anzusehen sei, dass sich die Revisionswerberin in vollem Bewusstsein der mit der Bestellung zur Geschäftsführerin verbundenen Konsequenzen befunden habe. Es lasse sich daraus insbesondere nicht ableiten, dass die Revisionswerberin der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und infolge dessen keine Kenntnisse ihrer Rechte und Pflichten erlangen habe können. Es sei von einer Schutzbehauptung auszugehen. Von der Einvernahme des Notars im Rahmen einer mündlichen Verhandlung habe aufgrund seiner detaillierten Stellungnahme abgesehen werden können. Der Revisionswerberin habe die ihr im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt. Sie habe keine Unterlagen vorgelegt, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen würden, weshalb nicht feststellbar sei, welche insgesamt fälligen Verbindlichkeiten in welcher Höhe in den verfahrensgegenständlichen Monaten bestanden hätten und welche tatsächlich bezahlt worden seien. Aus dem Bericht des Masseverwalters gehe betreffend die Liquidität der G GmbH im Zeitraum Juli 2023 hervor, dass ein Kassastand in Höhe von € 103.125,94 bestanden habe. Es sei daher der Schlussfolgerung der ÖGK beizupflichten, dass es sich auch beim diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerberin um Schutzbehauptungen handle.
5 In rechtlicher Hinsicht würdigte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt dahin, dass das Einverständnis der Revisionswerberin, nur formell als Geschäftsführerin zu fungieren, somit keinen Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsführung zu nehmen, sie nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreie. Unter Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwies es darauf, dass eine Geschäftsführerin auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge hafte, wenn sie aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt habe (Hinweis ua auf VwGH 9.9.2019, Ra 2019/08/0126). Die Revisionswerberin sei ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen. Da im Fall der Nichteinbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze hafte, bestehe die Haftung der Revisionswerberin für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
6 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil der maßgebliche Sachverhalt durch ein umfassendes Ermittlungsverfahren der ÖGK vollständig erhoben worden und der Revisionswerberin im Zuge dessen wiederholt Parteiengehör eingeräumt worden sei. Sie habe im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageverfahrens „keine neuen Unterlagen vorgelegt, die einer Beurteilung durch das Gericht und allenfalls Erörterung bedurft hätten“. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
8 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
9 Die Revisionswerberin brachte sowohl vor der ÖGK als auch dem Bundesverwaltungsgericht unter näherer Darlegung des von ihr behaupteten Sachverhalts wiederholt vor, wegen Unwirksamkeit des betreffenden Notariatsakts nicht wirksam als Geschäftsführerin bestellt worden zu sein und im Übrigen kein Verschulden für die ihr vorgeworfene Pflichtverletzung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu tragen. Sie trat den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides zur Höhe und zum Fälligkeitszeitpunkt der Beitragsschulden entgegen, behauptete die Mittellosigkeit der Primärschuldnerin mit näheren Ausführungen und bot dazu Beweise an. Dem Tatsachenvorbringen ist das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht gefolgt, hat dies im Rahmen seiner Beweiswürdigung näher begründet und sich dabei insbesondere auf eine schriftliche Stellungnahme des Notars gestützt, der den erwähnten Notariatsakt errichtet hat.
10 Im Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit strittig war, ist die Revisionswerberin damit im Recht, dass das Verwaltungsgericht in der vorliegenden-„civil rights“ im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffenden (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032, mwN)-Rechtssache unter Beachtung des Antrags des Revisionswerberin nach § 24 Abs. 4 VwGVG nicht von einer Verhandlung hätte absehen dürfen. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts gehört, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer-bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden-mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/08/0060, mwN). Der vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung herangezogene Gesichtspunkt, dass bereits die ÖGK ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Revisionswerberin im Rahmen der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages keine „neuen Unterlagen vorgelegt“ habe, ändert an der-die Verhandlungspflicht begründenden-Strittigkeit der maßgeblichen Tatsachenfragen nichts (vgl. zu einer solchen Begründung der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung bereits VwGH 18.8.2022, Ra 2022/08/0070).
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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