Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des K Z in B, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2025, G305 23078301/5E, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber als ehemaliger Geschäftsführer der Z. GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 180.433,70 zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen betreibe. Am 2. Dezember 2016 sei er mit S.K. übereingekommen, die Z. GmbH zu gründen, deren Unternehmensgegenstand insbesondere im Transport von Waren und in der Beförderung von Personen sowie der Bereitstellung der dazugehörigen Logistik bestanden habe. Der Revisionswerber und S.K. hätten eine Stammeinlage in der Höhe von jeweils € 17.500, geleistet. Die Gesellschaft sei am 7. Dezember 2016 im Firmenbuch eingetragen worden. Mit demselben Tag seien S.K. und der Revisionswerber zu Geschäftsführern bestellt worden. Laut Gesellschaftsvertrag sei die Gesellschaft von beiden Geschäftsführern gemeinsam vertreten worden. Die Geschäftsführer seien bis zum 5. November 2019 im Firmenbuch eingetragen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Gesellschaft in Liquidation und der Revisionswerber als Liquidator eingetragen gewesen.
3 S.K. sei vor der Gründung der Z. GmbH zumindest im Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 als Einzelunternehmer im Paketlieferdienst tätig gewesen. Bei einer GPLA Prüfung sei hervorgekommen, dass alle für ihn tätigen Paketzusteller auf Werkvertragsbasis beschäftigt gewesen seien. Sie seien nachträglich als Dienstnehmer eingestuft worden. Bei einer weiteren, den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2015 betreffenden GPLA Prüfung sei hervorgekommen, dass S.K. die Paketzusteller weiterhin auf Werkvertragsbasis beschäftigt habe. Auch in diesem Fall seien die Paketzusteller von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) als Dienstnehmer eingestuft worden.
4Im Jahr 2020 habe die ÖGK im Betrieb der Z. GmbH eine den Prüfzeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2018 betreffende GPLA durchgeführt, bei der sämtliche Fahrer, die im Prüfzeitraum für die Z. GmbH auf Werkvertragsbasis tätig gewesen seien, als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG eingestuft worden seien. Auf dieser Grundlage sei von der ÖGK eine amtliche Anmeldung der Paketzusteller vorgenommen worden. Es seien Beiträge in der Höhe von insgesamt € 347.531,21 (darin Zinsen in der Höhe von € 29.336,39) nachverrechnet worden.
5 Im Jahr 2022 habe die ÖGK im Betrieb der Z. GmbH eine weitere, den Prüfzeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2020 betreffende GPLA durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass jeweils vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Juli 2019 I.A. und D.S. auf Werkvertragsbasis als Paketzusteller für die GmbH tätig gewesen seien. Auch diese beiden Paketzusteller seien von der ÖGK als Dienstnehmer eingestuft worden. Es seien Beiträge in der Höhe von € 20.544,72 (darin € 850,29 an Zinsen) nachverrechnet worden.
6 Am 10. Oktober 2022 habe die Z. GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingebracht. Das Konkursverfahren sei mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. Oktober 2022 eröffnet und mit Beschluss vom 26. Jänner 2024 nach erfolgter Schlussverteilung mit einer Quote von 0,32% aufgehoben worden. Am 26. März 2024 sei die Z. GmbH im Firmenbuch gelöscht worden.
7 Damit stehe fest, dass der aushaftende Beitragsrückstand von € 180.433,70 samt Verzugszinsen nicht eingebracht werden könne.
8Im von der ÖGK eingeleiteten Verfahren betreffend die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG habe der Revisionswerber vorgebracht, dass er laut einer mit dem Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer abgeschlossenen Vereinbarung in der GmbH lediglich untergeordnet als Fahrer und Betreuer des Fuhrparks tätig gewesen wäre. Die Organisation und die Infrastruktur der GmbH wären ausdrücklich nicht in seinen Verantwortungsbereich gefallen, demnach auch nicht die Beauftragung von Subunternehmen und die Personalangelegenheiten. Dies hätte ausschließlich S.K. wahrgenommen. S.K. wäre mittlerweile nicht mehr in Österreich tätig und lebte dauerhaft auf den Philippinen. Über sein Vermögen wäre in Österreich ein Privatinsolvenzverfahren anhängig.
9 Der Revisionswerber habe eine als „Geschäftsordnung der Geschäftsführung der Z. GmbH“ vom 27. Februar 2017 bezeichnete Urkunde vorgelegt, deren Punkt 3. wörtlich wie folgt laute:
„Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung werden die Geschäfte wie folgt verteilt:
3.1. Herr S.K.:
3.1.1. Innendienst, Verwaltung
3.1.2. Personal
3.1.3. Rechtswesen
3.1.4. Finanz und Controlling
3.1.5. Marketing und Kommunikation
3.1.6. Verwaltung und Leitung Büro
3.1.7. IT und Datenverarbeitung
3.2. Herr K.Z. [Revisionswerber]:
3.2.1. Chauffeur
3.2.2. Außendienst
3.2.3. Zustellungen
3.2.4. Wartung und Pflege KFZ
3.3. In die gemeinsame Führungsverantwortung fallen folgende Angelegenheiten:
3.3.1. Investition, Fuhrpark und Büroausstattung über EUR 1.000,00
3.3.2. Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien für die Führung des Unternehmens
3.3.3. Jahresabschluss und Budget
3.3.4. alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit für das Unternehmen zukommt oder die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen, insbesondere die Übernahme von Aufträgen, die auf den Bestand des Unternehmens unter technischen, finanziellen sowie anderweitigen Risikoaspekten nachhaltige Auswirkungen nach sich ziehen können;
3.3.5. die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts
3.3.6. alle Angelegenheiten, die Gegenstand einer Generalversammlung der Gesellschaft sind
3.3.7. alle Angelegenheiten, in denen ein Mitglied der Geschäftsführung die Entscheidung durch die gesamte Geschäftsführung verlangt
3.3.8. Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten.
3.4. Unabhängig von der Geschäftsverteilung sind die Mitglieder der Geschäftsführung verpflichtet, sich gegenseitig laufend über alle Vorkommnisse von Bedeutung zu unterrichten. Darüberhinaus ist jedes Mitglied der Geschäftsführung berechtigt, in alle Unterlagen der Gesellschaft Einblick zu nehmen und unabhängig von der Zuständigkeitsregelung gemäß dieser Geschäftsordnung in allen für die Gesellschaft wesentlichen Angelegenheiten eine gemeinsame Beschlussfassung zu verlangen.
3.5. Maßnahmen und Geschäfte, die für die Gesellschaft von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung der gesamten Geschäftsführung, soweit nicht eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für die Gesellschaft erforderlich ist. Über ein solches selbständiges Handeln ist die gesamte Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten.“
10 Die Geschäftsordnung sehe auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Abhaltung von Sitzungen der Geschäftsführung vor und dass sich die Mitglieder der Geschäftsführung gegenseitig über die vorgesehenen Punkte der Tagesordnung rechtzeitig zu informieren und einander die entsprechenden schriftlichen Unterlagen zuzuleiten hätten. Darüber hinaus sehe die Geschäftsordnung vor, dass bestimmte Geschäftsführerhandlungen im Innenverhältnis der Zustimmung der Generalversammlung bedürften, darunter ausdrücklich auch der Abschluss von Dienstverträgen oder Arbeitsverträgen.
11 In rechtlicher Hinsicht verwarf das Bundesverwaltungsgericht den Einwand des Revisionswerbers, dass er nach der Vereinbarung vom 27. Februar 2017 nur als Chauffeur, für den Außendienst, für Zustellungen sowie für die Wartung und Pflege der Fahrzeuge zuständig gewesen sei. Der Revisionswerber übersehe, dass Punkt 3.3. der Vereinbarung Angelegenheiten normiere, die in die gemeinsame Führungsverantwortung der Geschäftsführer fielen, darunter insbesondere der Jahresabschluss und das Budget sowie alle Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit für das Unternehmen zukomme oder die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgingen, insbesondere die Übernahme von Aufträgen, die auf den Bestand des Unternehmens unter technischen, finanziellen sowie anderweitigen Risikoaspekten nachhaltige Auswirkungen nach sich ziehen könnten. Aus einer Zusammenschau der genannten Bestimmungen lasse sich nicht ableiten, dass der Revisionswerber nur für die in Punkt 3.2. der Vereinbarung genannten Angelegenheiten zuständig gewesen sei, sohin im Betrieb der GmbH nur untergeordnet tätig gewesen sei.
12 Abgesehen davon vermöge eine interne Vereinbarung den Geschäftsführer nicht zu exkulpieren, wenn er gemeinsam mit dem angeblich alleinverantwortlichen Geschäftsführer im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen sei und eine gemeinsame Vertretung durch alle Geschäftsführer vorgesehen sei. Der Revisionswerber wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, zu überwachen, ob der zweite Geschäftsführer den gesetzlichen Verpflichtungen nachkomme.
13Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
14 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision zunächst geltend, dass die schon vorhandene höchstgerichtliche Rechtsprechung auf die gegenständliche Fallkonstellation nicht angewendet werden könne. Die Besonderheit bestehe darin, dass der zweite Geschäftsführer, S.K., als Einzelunternehmer jahrelang mit Verfahren konfrontiert gewesen sei, in denen es um die Qualifikation seiner Subunternehmer als Dienstnehmer gegangen sei. Über den Haftungsbescheid des Finanzamtes betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag sei erst nach mehr als neun Jahren mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. August 2021 entschieden worden, über den sich mit demselben Sachverhalt beschäftigenden Bescheid der ÖGK vom 22. November 2012 erst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von 7. März 2022. Erst aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidungen habe davon ausgegangen werden können, dass auch in der Z. GmbH eine Umqualifizierung der Subunternehmer zu Dienstnehmern erfolgen werde. Bis dahin habe der Revisionswerber annehmen können, dass die Geschäftstätigkeit unter Zuhilfenahme von Subunternehmern gesetzeskonform sei, sodass ihm keine schuldhafte, die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG begründende Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
18 Dem ist entgegen zu halten, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht etwa schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis des Sozialversicherungsträgers, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. etwa VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216, mwN).
19 Dass sich der Revisionswerber bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle kundig gemacht hätte, hat er aber nicht behauptet. Zu näheren Erkundigungen wäre er umso mehr verpflichtet gewesen, sollte er von den gegen seinen Mitgeschäftsführer als Einzelunternehmer zum Zeitpunkt der Meldepflichtverletzungen anhängigen Verfahren zu vergleichbaren Sachverhalten gewusst haben. Die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern konnte ihn davon schon deswegen nicht entbinden, weil es sich bei der Frage, ob Paketzusteller generell als Dienstnehmer angestellt oder als Subunternehmer beauftragt werden, um eine Angelegenheit handelte, der im Sinn des Punktes 3.3.4. der internen Vereinbarung grundsätzliche Bedeutung für das Unternehmen zukam.
20 Außerdem macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG geltend, dass der Frage, ob „im Rahmen des gegenständlichen Geschäftsmodells (Subunternehmer als Paketzusteller)“ tatsächlich von Dienstnehmern auszugehen gewesen sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme; dies deswegen, weil das von der Z. GmbH gepflogene System in der Branche der Paketzusteller „absolut üblich“ sei und auch von (Groß )Mitbewerbern nach wie vor gepflogen werde.
21Der Revisionswerber legt aber nicht dar, warum die Qualifikation der Paketzusteller als Dienstnehmer im Sinn des ASVG laut Prüfberichten der ÖGK vom 20. November 2020 und vom 5. Juli 2022 unzutreffend gewesen sein soll (vgl. im Übrigen etwa zur Dienstnehmereigenschaft von LKWFahrern VwGH 24.4.2023, Ra 2023/08/0054, zu Speisenzustellern VwGH 31.8.2023, Ra 2023/08/0104, und zu Zustellern von Frühstücksgebäck VwGH 8.9.2023, Ra 2023/08/0106).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2025