Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Wels gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2025, L511 2306229-1/15E, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: F P), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelte der im Notstandshilfebezug stehenden Mitbeteiligten Ende Oktober 2024 ein Stellenangebot für eine Beschäftigung in Voll-oder Teilzeit mit 30 bis 40 Stunden pro Woche als „Küchengehilfin“ in der Filiale einer-auf die Herstellung von Fast Food (insbesondere auch Burgern) spezialisierten-Schnellrestaurantkette. Die Stelle wurde wie folgt beschrieben: „Anforderungsprofil: Vorerfahrung im Gastgewerbe von Vorteil, aber nicht Pflicht“, „Aufgabengebiet/Kompetenzen: Zubereitung diverser [Name der Schnellrestaurantkette] Produkte, Küchenreinigung, Müllentsorgung“. Die Mitbeteiligte bewarb sich nicht auf diese Stelle.
2 Mit Bescheid vom 12. November 2024 sprach das AMS aus, dass die Mitbeteiligte den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 7. November 2024 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.
3 In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte die Mitbeteiligte vor, sie habe die Bewerbung nicht bewusst ignoriert, sondern das Stellenangebot bloß übersehen.
4 Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2025 als unbegründet ab. Es sei als Vereitelung der Beschäftigung anzusehen, dass die Mitbeteiligte nicht dafür Sorge getragen habe, dass sie den Vermittlungsvorschlag wahrnehmen und sich bewerben könne.
5 Die Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag und brachte im Beschwerdeverfahren vor, sie sei zum Islam konvertiert und nehme ihre religiöse Überzeugung sehr ernst. Aus religiösen Gründen sei ihr die angebotene Tätigkeit im Hinblick darauf, dass in der Küche des Schnellrestaurants Schweinefleisch und nicht halal geschlachtetes Fleisch zubereitet werde, nicht zumutbar gewesen. Die sich aus dem Koran ergebenden Verbote von Schweinefleisch bzw. nicht halal geschlachtetem Fleisch bezögen sich nicht nur auf den Verzehr, sondern auch auf den Handel und den Kontakt mit diesen Substanzen.
6 Das AMS replizierte schriftlich im Beschwerdeverfahren, die Mitbeteiligte habe dem AMS persönlich am 22. Dezember 2023 und 24. Oktober 2024 mitgeteilt, dass sie nicht mehr in ihrem erlernten Beruf als Gastronomiefachfrau bzw. als Köchin tätig sein wolle. Einen Grund dafür, insbesondere religiöse Motive, habe sie nicht genannt. Da die Mitbeteiligte zum Beratungsgespräch mit einem Kopftuch erschienen sei, sei ihr von ihrem AMS-Betreuer mitgeteilt worden, dass dieser Umstand kein Hindernis für eine Tätigkeit im Küchenbereich darstelle. Es wäre an der Mitbeteiligten gelegen, beim Vorstellungsgespräch mit der potentiellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern, um zu klären, ob es-wie in der Systemgastronomie jedenfalls denkbar-etwa die Möglichkeit gegeben hätte, ausschließlich Tätigkeiten ohne Fleischkontakt auszuführen. Eine Recherche des AMS habe im Übrigen ergeben, dass nach islamischem Recht Schweinefleisch nicht gegessen werden dürfe und als rituell unrein gelte, weshalb nach dem Berühren auch die Hände gewaschen werden sollten. Unabhängig davon sei jedoch das Kochen des Fleisches, insbesondere wenn es aus beruflichen Gründen (z.B. als Köchin in einem nicht muslimischen Restaurant) geschehe, nicht verboten.
7 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-statt und hob die Beschwerdevorentscheidung des AMS ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für zulässig.
8 Begründend gab das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang wieder und stellte fest, die Mitbeteiligte habe zunächst Arbeitslosengeld und seit Juli 2024 Notstandshilfe bezogen. Sie sei gelernte Gastronomiefachfrau. Gegenüber dem AMS habe sie jedoch angegeben, nicht mehr in diesem Beruf tätig sein zu wollen.
9 Die Mitbeteiligte sei am 12. März 2023 zum Islam konvertiert und seitdem streng gläubige Muslima. Ihre Glaubenszugehörigkeit bringe sie auch durch das Tragen eines Hijabs nach außen hin zum Ausdruck. Im Zuge eines Beratungsgespräches mit dem AMS sei das Tragen eines Hijabs und damit die Religionszugehörigkeit der Mitbeteiligten thematisiert worden.
10 Die Mitbeteiligte habe das Stellenangebot des AMS für eine Tätigkeit als Küchenhilfe erhalten. Die potentielle Dienstgeberin, eine Schnellrestaurant-Kette, führe, wie sich auch aus ihrem Internetauftritt ergebe, Produkte mit nicht halal geschlachtetem Fleisch bzw. „Schweinefleisch (Bacon)“.
11 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Sachverhaltsfeststellungen folgten aus dem Akteninhalt. Die Angaben der Mitbeteiligten dazu, strenggläubige Muslima zu sein, seien im Verfahren „stringent“ gewesen. Ihre Konversion zum Islam habe sie durch Vorlage einer Urkunde belegt und sei auch vom AMS nicht bestritten worden. Da sich der Sachverhalt aus den den Parteien bekannten Aktenteilen ergebe, habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben können.
12 Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, eine Beschäftigung sei nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar. Die in dieser Bestimmung genannte „Gefährdung der Sittlichkeit“ sei nicht etwa nur in sexueller Hinsicht zu verstehen, sondern umfasse auch das kulturelle und religiöse Umfeld der arbeitslosen Person. Es werde also auch die-durch das StGG gewährleistete-Glaubens-und Gewissensfreiheit und die daraus resultierende Achtung der Religionszugehörigkeit umfasst.
13 Dem Vorbringen des AMS, es wäre an der Mitbeteiligten gelegen, selbst im Zuge eines Vorstellungsgesprächs zu erheben, ob auch eine Beschäftigung „ohne Fleischkontakt“ möglich gewesen wäre, sei „entgegenzuhalten“, dass der gegenständlichen Stellenbeschreibung zu entnehmen gewesen sei, dass die „Zubereitung diverser Speisen“ zum Aufgabengebiet der Mitbeteiligten gehört hätte. Die Annahme des AMS, wonach nur der Verzehr von Schweinefleisch, nicht aber das Berühren und Kochen [Anmerkung des VwGH: offensichtlich gemeint gläubigen Muslimen] verboten sei, habe sich-wie eine Rückfrage beim AMS ergeben habe-ausschließlich auf eine „KI-Recherche“ gestützt. Dabei handle es sich jedoch um keine verlässliche Quelle. Eine eigene „Google-Abfrage“ des Bundesverwaltungsgerichts sei „zu einem exakt konträren Ergebnis“ gelangt, wonach „im Islam“ auch das Berühren von „nicht-halalem Fleisch (wie Schweinefleisch)“ verboten sei.
14 Es ergebe sich daher, dass der Mitbeteiligten die angebotene Stelle aus religiösen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufzuheben gewesen, weil nur so der dem materiellen Recht entsprechende Zustand hergestellt werden könne.
15 Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob die durch das StGG gewährleistete Glaubens-und Gewissensfreiheit bzw. die daraus resultierende Achtung der Religionszugehörigkeit unter den Begriff der Sittlichkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG zu subsumieren sei und somit zum Schutzumfang dieser Bestimmung gehöre.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des AMS. Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
18 Das AMS beruft sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Ergänzend wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es an der arbeitslosen Person selbst liege, im Zuge der Bewerbung jene Informationen zu erfragen, die für eine Beurteilung der Zumutbarkeit erforderlich seien. Im Weiteren tritt die Revision auch den Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die religiösen Überzeugungen der Mitbeteiligten bzw. das sich daraus (nach Annahme des Bundesverwaltungsgerichts) ergebende Verbot des Berührens von Schweinefleisch entgegen.
19 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
20 Nach § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
21 Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen-bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen-den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
22 Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
23 Es trifft zu, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob der Begriff der Gefährdung der Sittlichkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG auch den Schutz der Glaubens-, Gewissens-und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK, Art 14 StGG) der Arbeitssuchenden umfasst. Das Schicksal der vorliegenden Revision des AMS hängt jedoch-aus den im Folgenden dargestellten Gründen-nicht von der Beantwortung dieser Frage ab.
24 Wie die Revision nämlich zutreffend darlegt, kann eine arbeitslose Person vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwandes der arbeitssuchenden Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat (vgl. etwa VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106, mwN). Nicht erforderlich ist, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sind. Vielmehr ist es auch Aufgabe der Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter oder im Zuge eines Vorauswahlverfahrens mit dem AMS in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen von solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Mit anderen Worten: Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das-gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen-auch zumutbar ist (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2022/08/0172, mwN).
25 Im vorliegenden Fall wurde der Tätigkeitsbereich der angebotenen Beschäftigung als Küchenhilfe bei einer Schnellrestaurantkette in dem der Mitbeteiligten vom AMS übermittelten Stellenangebot als Zubereitung „diverser Produkte“ der Schnellrestaurantkette, Küchenreinigung und Müllentsorgung beschrieben. Nicht nachvollziehbar ist, dass es ausgehend von dieser Stellenbeschreibung vorab auszuschließen gewesen wäre, dass die Mitbeteiligte in einem Bereich eingesetzt hätte werden können, der den Umgang mit und das Berühren von Schweinefleisch bzw. nicht nach islamischen Vorschriften geschlachtetem Fleisch nicht umfasst. Davon ausgehend war die Mitbeteiligte aber jedenfalls nicht berechtigt, das Stellenangebot zu übergehen, sondern wäre es an ihr gelegen, bei der potentiellen Dienstgeberin im Zuge des Bewerbungsprozesses den Tätigkeitsbereich näher zu erfragen. Bereits die Unterlassung der Bewerbung stellt damit eine Vereitelungshandlung dar (vgl. idS zur Behauptung einer Unzumutbarkeit einer Tätigkeit aufgrund einer Eigenschaft als Vegetarier VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0085; 31.7.2014, Ro 2014/08/0019).
26 Davon ausgehend kommt es fallbezogen nicht darauf an, ob-wie vom AMS bestritten-religiöse Überzeugungen der Mitbeteiligten tatsächlich dem (bloßen) Berühren von Schweinefleisch (im Besonderen auch im beruflichen Umfeld bzw. allenfalls auch unter Zuhilfenahme von Handschuhen) entgegenstanden. Es bedarf daher fallbezogen auch keines Eingehens auf Ermittlungs-und Begründungsmängel des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf die dazu (teilweise disloziert im Zuge der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
27 Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 14. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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