Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des E P in S, vertreten durch Mag. Klaus Zorn, Rechtsanwalt in 4053 Haid, Traunuferstraße 257, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Dezember 2015, Zl. LVwG- 7/359/18-2015, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 144 Stunden) verhängt, weil er es als Dienstgeber zu verantworten habe, dass sechs Prostituierte und eine weitere Person, die im Nachtclub des Revisionswerbers als Bevollmächtigter nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz tätig war, nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien.
5 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG macht der Revisionswerber in der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht einheitlich sei. Das trifft nicht zu: Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet, anhand deren die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. etwa - zu Bartänzerinnen - das Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2011/08/0206, 0207). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen.
6 Soweit sich die Revision - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Davon kann aber im vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der Aussagen des Revisionswerbers, der Kontrollorgane der Finanzpolizei, des Bevollmächtigten des Revisionswerbers und einer Prostituierten getroffen hat, keine Rede sein. Dass die weiteren fünf Prostituierten infolge ihrer Ausreise aus Österreich nicht mehr zur Verhandlung geladen werden konnten (was auch der Revisionswerber einräumt), ändert nichts an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, zumal der Revisionswerber nicht bestreitet, dass es keine wesentlichen Unterschiede im Arbeitsablauf der einzelnen Prostituierten gab.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2016
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