Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-1311/001-2015, betreffend abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. September 2015 wurde dem Mitbeteiligten (u.a.) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Auflagen erteilt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbarn erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
3 Den mit seiner Revision verbundenen Aufschiebungsantrag begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und durch die Zuerkennung die Gefahr für die Gesundheit und das Wohlbefinden zahlreicher Nachbarn abgewendet werde, sodass zwingende öffentliche Interessen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung streichen. Die Nachbarn der geplanten Anlage könnten und würden auch die von der Anlage ausgehenden Emissionen durch zivilrechtliche Klagen hintanhalten und gegen Abwässer, Gase, Geruch, Erschütterung und jede andere ortsunübliche Emission vorgehen. Um also den Rechtsfrieden durch eine Flut an Klagen nicht weiter zu gefährden, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil er nicht nur die entstehenden kumulierten Gerüche und andere nachteilige Auswirkungen dulden müsste, sondern es aufgrund der "normativen Kraft des Faktischen" für die Nachbarn wesentlich schwerer wäre, die Anlage, wenn sie einmal errichtet und in Betrieb genommen worden sei, wieder entfernen zu lassen. Zusätzlich werde durch die faktische Inbetriebnahme der projektierten Kompostanlage das Niveau der ortsüblichen Belastung vor allem durch Gerüche erhöht und dadurch "der zur Auslegung heranzuziehende Rechtsbegriff der Ortsüblichkeit beeinflusst", was die berechtigten Einwendungen der Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erschwere. Schlussendlich sei es jedoch auch im Interesse des Konsenswerbers, wenn er nicht zuerst finanzielle Belastungen auf sich nehme und die Anlage errichte, um sie schlussendlich wieder abtragen zu müssen. Zusammengefasst entstünden durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung dem Revisionswerber und den anderen Nachbarn unverhältnismäßige Nachteile.
4 Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung die Abweisung dieses Aufschiebungsantrages.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
7 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger hg. Judikatur im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (oder Beschlusses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 7. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).
8 Im Übrigen kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen (vgl. zum Ganzen nochmals den Beschluss, Ra 2015/05/0051, mwN).
9 Mit den genannten Ausführungen des Revisionswerbers zur Begründung seines Aufschiebungsantrages wird von ihm - abgesehen davon, dass nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit allfällige Beeinträchtigungen, die andere Nachbarn treffen, für ihn einen Nachteil bewirkten - nicht in der zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass von ihm ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu befürchten wäre.
10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. September 2016
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