Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aKreil, über die Revision des Ing. W W, vertreten durch Mag. Michael Huber, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. September 2024, KLVwG-S5-2367/13/2023, betreffend Einräumung eines Bringungsrechts nach dem K-GSLG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. K M, vertreten durch Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1,106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 beantragte der Mitbeteiligte die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechts für sein Grundstück Nr. 502, KG G. Begründend führte er unter anderem aus, das Grundstück leide unter einem akuten Bringungsnotstand bzw. verfüge über keine zeitgemäße Bringungsmöglichkeit.
2 Nach einer ersten forstfachlichen Prüfung (Amtssachverständiger DI M), Einholung einer gutachterlichen geologischen Stellungnahme (Mag. G) sowie eines forstfachlichen Gutachtens samt „Variantenstudium“ (Amtssachverständiger DI S) und nach Einschränkung des Antrags durch den Mitbeteiligten auf Einräumung eines Bringungsrechts „zu Forstzwecken“ entschied die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 26. September 2023, dass zugunsten einer Teilfläche im Ausmaß von ca. 4,19 ha der Waldparzelle Nr. 502, KG G, ein näher beschriebenes forstwirtschaftliches Bringungsrecht über das Grundstück Nr. 748, KG G, des Revisionswerbers in einer Länge von ca. 950 lfm eingeräumt werde. Die begünstigte „nördliche“ Teilfläche des Grundstücks Nr. 502 sei in einem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan dargestellt. Der Antrag auf Einräumung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechts auch zugunsten der südlichen und westlichen Teilfläche des Grundstücks Nr. 502, KG G, im Ausmaß von 1,4 ha wurde als unbegründet abgewiesen.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und legte unter einem eine gutachterliche Stellungnahme (Privatsachverständiger DI A) vor. Diese Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen DI S, zu der der Revisionswerber eine Gegenäußerung des Privatsachverständigen DI A vorlegte, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. September 2024 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Parzelle Nr. 502, KG G, weise ein Flächenausmaß von 55.878 m 2 auf und die Benützungsart sei zur Gänze „Wald“. Im Norden werde die Parzelle auf weiter Strecke durch die Parzelle Nr. 588/2 begrenzt. Nordwestlich grenze die Parzelle Nr. 502 an die Grundstücke Nr. 584 und 586 an. Westlich grenze die Parzelle an die Parzelle Nr. 577 an und werde von dieser durch einen tief eingeschnittenen Graben mit Abrutschungserscheinungen getrennt. Die genannten Anrainergrundstücke stünden nicht im Eigentum des Mitbeteiligten. Südlich grenzten an die Parzelle Nr. 502 die Parzellen Nr. 501 und 500/2, die im Eigentum des Mitbeteiligten stünden, an. Hier sei als Begrenzung ein äußerst schmal ausgebildeter Traktorweg vorhanden, der unmittelbar in eine steile Böschung hangaufwärts zur Parzelle Nr. 502 übergehe und der kaum bzw. nur an einzelnen Stellen mit dem Traktor befahrbar sei. Bei einer Planumbreite von nur 2,0 bis 3,0 m sei dieser Zubringerweg nicht für eine Benützung mit einem Holz-LKW geeignet. Ein Ausbau dieses Weges auf LKW-Befahrbarkeit (Planumbreite 4,0 bis 4,5 m) sei möglich, jedoch wäre aufgrund der Steilheit des dortigen Geländes ein derartiger Ausbau mit Felsarbeiten mit einem Längstransport des anfallenden Erdmaterials bzw. Felsmaterials verbunden. Durch diesen Traktorweg werde ausschließlich der südwestliche Bereich des Grundstücks Nr. 502 erschlossen, der eine Fläche von ca. 1,4 ha umfasse. Die Restfläche der Parzelle Nr. 502 im Ausmaß von 4,19 ha sei gegenwärtig nicht erschlossen und wäre ausgehend vom Traktorweg auf Eigengrund nur bei Anwendung einer Holzseilung mit Seilkran im Bergabseilverfahren bewirtschaftbar. Aufgrund der Tatsache, dass das dortige Gelände insbesondere im mittleren und unteren Bereich der Parzelle Geländeneigungen von teilweise über 70 % aufweise, die Geländekante sich wiederholt „bricht“ und mit zahlreichen Steinen und querverlaufenden Felsblöcken durchsetzt sei, müsste die Seillinie schräg zur Falllinie geführt werden, da ansonsten die Gefährdung der unterhalb befindlichen Seilkranstation und der dort arbeitenden Seilkranmannschaft durch herabrollendes Gesteinsmaterial und abrutschende Stammabschnitte zu groß wäre. Im Osten grenze die Parzelle Nr. 748 des Revisionswerbers unmittelbar an die Parzelle Nr. 502 an. Auf der Parzelle Nr. 748 befinde sich eine LKW-befahrbare Forststraße, die bis knapp an die Grundstücksgrenze heranreiche.
5 In Bezug auf die Erschließung der verfahrensgegenständlichen Parzelle gäbe es sechs Möglichkeiten:
6 Im Rahmen der „Variante 1“ würde eine Erschließung von Norden über die Grundstücke Nr. 586, 587, 588/1 und 588/2 erfolgen. Auf diesem Weg sei in der Vergangenheit der obere Teil des Grundstücks Nr. 502 bewirtschaftet worden. Bei dieser Variante könnten allerdings nur die nördlichen Teile des Grundstücks Nr. 502 einigermaßen genutzt werden.
7 Bei der „Variante 2“ würde die Erschließung von westlicher Seite über die Grundstücke Nr. 582, 583 und 584 erfolgen. Bei einer Trassenführung unterhalb der Quellfassung gelänge eine Erschließung aber ebenfalls nur im nördlichen Bereich des Grundstücks Nr. 502. Außerdem würde dieser Trassenverlauf eine Neigung von über 20 % aufweisen. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik des Forststraßenbaus und wäre nicht bewilligungsfähig.
8 Auch bei der „Variante 3“ sei (aus näher dargestellten Gründen) nur der untere Teil des Grundstücks Nr. 502 erschließbar. Die „Variante 4“ sei (aus ebenfalls näher ausgeführten Gründen) fachlich auszuschließen.
9 Bei der „Variante 5: (Bergabseilung auf Eigengrund)“ könnte der auf eine Fortstraße auszubauende Traktorweg südlich des Grundstücks Nr. 502 herangezogen werden. Diese Variante sei aber fachlich auszuschließen. Bei einer solchen Bringung müsste die Ankerung des Kippmastseilgeräts hangabwärts in einer als Weidefläche genutzten Wiese mittels sogenanntem „Toter-Mann-Anker“ erfolgen. Dafür müsste die Wiese mit einem Bagger aufgegraben, entsprechend stark dimensionierte Stammabschnitte tief in den Boden eingegraben und daran die Abspannseile montiert werden. Pro Seilspannung wären das zumindest vier Abspannseile mit auszuhebenden Gruben. Diese Vorgehensweise hätte zur Folge, dass die Wiese auf ganzer Länge mit einem Bagger aufgegraben werden müsste. Bis sich nach Beendigung der Holzerntearbeiten und dem Zuschütten der Gruben eine Bodenvegetation einstelle, seien diese Flächen für eine längere Zeit als Weide unbrauchbar. Zudem bringe das abschüssige Gelände die Problematik sehr langer Abspannseile mit sich (durch den Abspannwinkel seien teilweise Abspannseile mit einer Länge von bis zu 100 m erforderlich). Darüber hinaus sei bei einer Bergabseilung neben den (außer Acht gelassenen) hohen Erntekosten im gegenständlichen Bereich mit einer erhöhten Beschädigung des verbleibenden Bestandes zu rechnen, was zu einer Verringerung der Bestandstabilität führe. Zusätzlich sei bei einer Bergabseilung und bei der Steilheit des Geländes mit abrollenden Stammabschnitten zu rechnen, wodurch sich ein Gefahrenpotential ergebe.
10 Bei der „Variante 6“ würde an das bestehende Wegsystem des Revisionswerbers im oberen Drittel des Grundstücks Nr. 502 angebunden werden. Die LKW-befahrbare Forststraße des Revisionswerbers reiche bis unmittelbar an die östliche Grenze des zu erschließenden Grundstücks des Mitbeteiligten heran. Wie aus einem bereits behördlich genehmigten Forststraßenprojekt ersichtlich, könne mit einem etwa 250 m langen Stichweg bei mäßiger Steigung das gegenständliche Grundstück von Ost nach West erschlossen werden. So könnte der Teil oberhalb des Weges mit einem Traktor problemlos bewirtschaftet werden. Die Gefahr der abgleitenden Baumabschnitte werde minimiert und eine boden- und bestandsschonende sowie pflegliche und fachgerechte Bewirtschaftung der gegenständlichen Fläche mittels Seilkran und Bergaufseilung könne ermöglicht werden. Zudem sei es mit dieser Variante möglich, beim Auftreten von Kalamitäten jeglicher Art (Windwurf, Schneebruch, Borkenkäfer, ...) sofort zu reagieren und das befallene Holz unverzüglich von der Fläche zu entfernen. Ein rascher Eingriff, auch kleinflächig und in geringem Ausmaß aus Forstschutzgründen sei daher jederzeit möglich und trage wirkungsvoll dazu bei, dass ein allfälliger Borkenkäferbefall noch „im Keim erstickt“ und auf Eigengrund des Mitbeteiligten bekämpfungstechnisch behandelt werden könne, bevor allfällige angrenzende Nachbargrundstücke ebenfalls befallen würden. Der Bestand in der Zerfallsphase und mehrere abgestorbene (noch stehende) bzw. vom Sturm geworfene und vom Schnee gebrochene Bäume zeigten Handlungsbedarf auf. Die „Variante 6“ sei aus fachlicher Sicht die am besten geeignete.
11 In der Folge traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Verlauf und Umfang des einzuräumenden Bringungsrechts.
12 Beweiswürdigend berief sich das Verwaltungsgericht auf fachliche Ausführungen des Amtssachverständigen DI S, der die „Variante 6“ als die am besten geeignete erachtet habe, während der Privatsachverständige DI A die „Variante 1“ bevorzuge. DI S habe zur „Variante 1“ ausgeführt, dass ausgehend vom Norden zwar bis vor ca. vier Jahren eine Bewirtschaftung erfolgt sei, dies jedoch nur im nordöstlichen Bereich und nur für die Brennholzproduktion. Es sei ausgehend von dieser Variante nur der nördlichste Bereich der Parzelle Nr. 502 bewirtschaftbar. Ungeachtet dieser kleinflächigen Nutzbarkeit müsste ausgehend von der Gemeindestraße in Richtung Südost eine Forststraße mit maximal 10-12 % Neigung auf einer Länge von 100 m errichtet werden und wäre eine Breite von ca. 6-10 m des Fremdgrundstücks dafür erforderlich. Auf dieser Parzelle gingen Weideflächen verloren und im weiteren Verlauf würde eine Geländekante erreicht werden. Aufgrund der Geländeverhältnisse und der Abmessungen der Parzelle Nr. 588/2 wäre mit dem Wegbau eine völlige Zerstörung dieser Parzelle verbunden. DI A habe zu dieser Erschließungsvariante ausgeführt, dass lediglich eine Inanspruchnahme von Fremdgrund im Ausmaß von ca. 30 m/250 m 2 bzw. 38 m/400 m 2 erforderlich wäre. Die fachliche Einschätzung der „Variante 1“ sei von DI A auf Grundlage der Ausführungen des DI S geändert worden und dies lasse erhebliche Zweifel an den fachlichen Schlussfolgerungen des DI A aufkommen. Zudem sei DI A der fachlichen Beurteilung des DI S, wonach aufgrund der „Variante 1“ nur die nördlichsten Bereiche der Parzelle Nr. 502 erschlossen werden könnten, nicht entgegengetreten. DI S habe ausgeführt, dass aufgrund der Steilheit des Geländes ausgehend von der Variante 1 auch im Inneren des Grundstücks eine wegmäßige Erschließung fachlich auszuschließen sei. Es werde daher der fachlichen Einschätzung des DI S der Vorzug gegeben, weil dieser seine fachliche Beurteilung nachvollziehbar begründet habe. Als entscheidend habe sich erwiesen, dass mit der „Variante 1“ nur der nördlichste Teil der Parzelle Nr. 502 erreicht werden könne.
13 Zu „Variante 2“ habe DI S ausgeführt, dass auch damit nur der nördlichste Teil der Parzelle Nr. 502 erreicht werden könne und zudem die Forststraße eine Neigung von 20 % erreichen würde, was nicht dem Stand der Technik im Straßenbau (10-12 %) entspreche. Es sei DI A nicht gelungen, den Befund des DI S, wonach bei dieser Variante ein tief eingeschnittener, feuchter und rutschgefährdeter Graben gequert werden müsse, zu entkräften, zumal auf den von DI S in der mündlichen Verhandlung gezeigten Lichtbildern ersichtlich sei, dass ein wasserführender Graben vorhanden sei.
14 Nach beweiswürdigenden Ausführungen auch zu „Variante 3“ und „Variante 4“ ging das Verwaltungsgericht sodann in Bezug auf die „Variante 5“ davon aus, DI S habe die Bergabseilung auf Eigengrund (Richtung Süden) behandelt. Diese Variante setze den Ausbau eines Traktorweges zu einer Forststraße voraus. Die Bergabseilung sei zwar technisch möglich, jedoch nicht umsetzbar, weil bei jeder Bewirtschaftung durch Bergabseilen in der Wiese Grabungen erfolgen müssten, um die Anker zu befestigen, sodass die Wiese auf der ganzen Länge zerstört würde, lange Abspannseile erforderlich wären und durch die Steilheit des Geländes eine Gefährdung der Forstarbeiter durch abrollende Stammabschnitte bestünde.
15 In Bezug auf die „Variante 6“ habe DI S nachvollziehbar ausgeführt, dass die Forststraße des Revisionswerbers bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 502 heranreiche und mit der Errichtung eines ca. 250 m langen Stichweges die gesamte notleidende Fläche von ca. 4,19 ha bewirtschaftet werden könne. DI S habe diese Variante unter Verweis auf Varianten mit weniger Fremdgrundbeanspruchung sowie die „Alternative auf Eigengrund“ abgelehnt, sei jedoch den Erwägungen des Amtssachverständigen zu „Variante 6“ fachlich nicht entgegengetreten.
16 Auf der Grundlage des von DI S erhobenen detaillierten Befundes seien dessen Schlussfolgerungen nachvollziehbar gewesen, zumal DI S in der mündlichen Verhandlung alle an ihn gestellten Fragen klar beantworten habe können. Demgegenüber habe DI A keine eigene Befundaufnahme erstellt und sich darauf beschränkt, den Ausführungen des DI S (teilweise) entgegenzutreten. Die Ausführungen des DI A hätten jedoch nicht überzeugt, zumal er sie auch nach der fachlichen Beurteilung durch DI S („siehe Variante 1“) abgeändert habe. DI S habe bereits vor der Erstellung seines Gutachtens einen Ortsaugenschein vorgenommen. In den Ausführungen des DI A fänden sich mit Ausnahme der Angabe eines Datums keine konkreten Angaben zu einem durchgeführten Ortsaugenschein. Im Gegensatz zu DI S habe DI A selbst keinen Befund erhoben und auch nicht konkret angegeben, von welchem Sachverhalt er ausgehe. Er habe sich vielmehr darauf beschränkt, teilweise eine andere fachliche Position zu vertreten als DI S. Inhaltlich sei der Beweiswert der fachlichen Ausführungen bereits gewürdigt worden. Die Beweiswürdigung habe gezeigt, dass das Gutachten des DI S vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sei und den Schlussfolgerungen, wonach die „Variante 6“ die im vorliegenden Fall geeignete Erschließungsvariante darstelle, gefolgt werden könne.
17 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht sodann fest, dass die Parzelle Nr. 502, KG G, im Ausmaß von 5,5 ha zur Gänze forstwirtschaftlich genutzt werde, weshalb die diesbezügliche Voraussetzung des § 1 Abs. 1 K-GSLG für die Einräumung eines Bringungsrechts erfüllt sei. Weiters existiere für den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 502 im Ausmaß von 4,19 ha keine Bringungsmöglichkeit, weshalb ein Bringungsnotstand vorliege.
18 Eine Erschließung über Eigengrund sei nur für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 502, für den kein Bringungsnotstand bestehe, möglich. Eine weitere Erschließung vom Süden scheitere an den Geländeverhältnissen. Es seien sechs Varianten der Erschließung geprüft worden, wobei allein die „Variante 6“, die die bestehende Weganlage des Revisionswerbers betreffe, aus fachlicher Sicht geeignet sei, den Bringungsnotstand auf dem nördlichen Teilbereich der Parzelle Nr. 502 im Ausmaß von 4,19 ha zu beseitigen. Da die Weganlage bereits existiere, fielen keine besonderen Kosten an. Es werde auch fremder Grund, der sich bereits als Weganlage darstelle, in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen. Somit überwögen die Vorteile, weil auf der einen Seite eine Waldparzelle bestmöglich bewirtschaftet werden könne und demgegenüber nur der Nachteil bestünde, dass eine bereits bestehende Weganlage zusätzlich in Anspruch genommen würde.
19 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt hat.
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
23 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung.
24 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.7.2025, Ro 2025/07/0004 und 0005, Rn. 17, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht auf.
25 Zunächst macht der Revisionswerber geltend, im Verfahren vor der belangten Behörde habe ein Amtssachverständiger (DI M) ausgeführt, ein Bringungsnotstand sei nicht zwingend gegeben, weil auf Eigengrund ein Weg am südlichen Rand des Waldgrundstücks vorhanden und eine Bergabseilung möglich sei.
26 Dazu ist zunächst anzumerken, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis ohnehin davon ausgegangen ist, dass für den südwestlichen Bereich des in Rede stehenden Grundstücks, der über den bestehenden „Traktorweg“ erreichbar ist, kein Bringungsnotstand bestehe. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des DI S eine Bergabseilung als für „zwar technisch möglich“ erachtet, in der Folge aber-aufgrund einer Gefährdung von Forstarbeitern und notwendiger Zerstörung der Wiesenfläche-als nicht umsetzbar angesehen. Dass oder aus welchem Grund die Beurteilung des DI M mit diesem Ergebnis nicht in Einklang zu bringen sei, lässt sich dem angesprochenen Zulässigkeitsvorbringen nicht entnehmen.
27 Soweit der Revisionswerber weiters vorbringt, Mag. G habe in einer geologischen Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde festgehalten, dass bei einer Bergabseilung keine Steinschlaggefahr für die S Landstraße gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht zu sehen ist, dass das Verwaltungsgericht vom Bestehen einer solchen Steinschlaggefahr ausgegangen wäre.
28 Weiters macht der Revisionswerber geltend, Mag. G habe im Verfahren vor der belangten Behörde auch die Erschließung der Wegparzelle über die westlichen Nachbarparzellen Nr. 582 und 584 für möglich erachtet, wenn die Weganlage unterhalb der vorhandenen Quellfassung geführt werde. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass auch das Verwaltungsgericht eine Erschließbarkeit bezüglich des Grundstücks Nr. 582 (im Rahmen der „Variante 1“) und bezüglich des Grundstücks Nr. 584 (im Rahmen der „Variante 2“) für grundsätzlich möglich befunden hat, jedoch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass insoweit nur die nördlichsten Bereiche des Grundstücks Nr. 502 einigermaßen genutzt werden könnten. Dass diese Beurteilung unvertretbar wäre, zeigt der Revisionswerber mit dem angesprochenen Vorbringen nicht auf.
29 Schließlich führt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ins Treffen, das Verwaltungsgericht hätte angesichts einander „widersprechender Ergebnisse“, zu denen DI S (bzw. Mag. G) und DI A gekommen seien, sowie im Hinblick darauf, dass DI M im Verfahren vor der belangten Behörde das Vorliegen eines Bringungsnotstandes verneint habe, darlegen müssen, weshalb es den gutachterlichen Ausführungen des DI S folgt. In diesem Zusammenhang bringt der Revisionswerber-soweit gegenständlich relevant-insbesondere vor, das Verwaltungsgericht hätte ein weiteres Sachverständigengutachten einholen sowie einen Ortsaugenschein durchführen müssen. Dies habe er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch beantragt.
30 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 12.5.2025, Ra 2024/07/0157 und 0158, Rn. 21, mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die angesprochene Zulässigkeitsbegründung nicht, weshalb damit schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
31 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
32 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 1. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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