LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBorkenkäfer

Borkenkäfer

In Kraft seit 29. März 1996
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§ 1 § 1

(1) Über die Kontroll- und Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 1 Forstgesetz hinaus sind auch schon Erscheinungen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Borkenkäfers erwarten lassen, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

In der Meldung sind anzugeben:

1. Ort des Befalls,

2. Flächengröße und

3. befallene Holzmasse.

(2) Erscheinungen im Sinne des Abs. 1 sind

1. der Austritt von Bohrmehl,

2. das Auftreten von Ein- bzw. Ausbohrlöchern am Stamm,

3. das Abfallen der Rinde und

4. das Verfärben und Dürrewerden der Kronen stehender Nadelbäume bei Gruppen mit mehr als zehn Individuen.

§ 2 § 2

(1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung von befallenem Holz ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 15. März abzuschließen.

(2) Die mit beginnender Vegetationszeit neu festgestellten befallenen Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis 15. Mai abzuschließen.

(3) Nach dem 15. Mai neu hinzukommende, befallene Hölzer sind unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1997 außer Kraft.