JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0157 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision 1. der S M und 2. des Ing. A M, beide in K und vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. März 2024, Zl. LVwG 53.28 3363/2023 6, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausscheiden aus einer Agrargemeinschaft im Wege einer Singularteilung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. M A in K; 2. G A in K; 3. P A in B; 4. Benediktinerstift A in A; 5. I B in M M, Vereinigtes Königreich; 6. J C in K; 7. Mag. A E (als Rechtsnachfolgerin des H C) in A; 8. K C in K; 9. K D in K; 10. T E in K; 11. E E in K; 12. K E in T; 13. B E in K; 14. G F in K; 15. K G in K; 16. S G in K; 17. O G inK; 18. J G in K; 19. R G in K; 20. F G in K; 21. M H in K; 22. S H in K; 23. Mag. A H in G; 24. M H in K; 25. K H in K; 26. W I in K; 27. Ing. B I in K; 28. K K inK; 29. G K in K; 30. W K in K; 31. Mag. K K in K; 32. I K in K; 33. C K in K; 34. R L in K; 35. S L in K; 36. A L in K; 37. L M in K; 38. K M in K; 39. Marktgemeinde K in K; 40. H M (auch als Rechtsnachfolger der A M) in K; 41. S M in K; 42. M in G; 43. Notar Mag. T G in L, als Gerichtskommissär der verstorbenen J W; 44. G P in K; 45. M P in K; 46. F P in K; 47. Mag. iur. P in K; 48. Bakk. rer. soc. oec. K P in W; 49. P P in K; 50. M R in K; 51. R.k. Pfarrpfründe S in K; 52. G R in K; 53. J S in K; 54. K S in W; 55. G S in K; 56. F S in K; 57. H S in K; 58. W S (auch als Rechtsnachfolgerin des H S) in K; 59. J S in K; 60. K S in K; 61. S S in K; 62. C S in K; 63. W S in K; 64. R S in K; 65. E S in K; 66. B S in K; 67. G S in G; 68. H S in K; 69. H S in T; 70. Mag. S T in W; 71. G T in M; 72. H V in K; 73. B V in K; 74. R V in K; 75. D W in G; 76. E W in K; 77. J W in K; 78. H W in K; 79. H W in K; 80. Dipl. Ing. U W in G; 81. H W in K; 82. Dr. G Z in V; 83. E Z in K; 84. F Z in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerber sind gemeinschaftliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 22, KG K., mit der 6/455 Anteile an der aus mehreren Liegenschaften bestehenden Agrargemeinschaft W. verbunden sind. Die genannte Stammsitzliegenschaft der Revisionswerber weist ein Flächenausmaß von 385 m 2 auf, wobei 224 m 2 auf die Benützungsart „Baufläche (10)“, 47 m 2 auf die Benützungsart „Baufläche (20)“ und 114 m 2 auf „Gärten“ entfallen. Die 6/455 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft berechtigen zu einem jährlichen Brennholzbezug von 12 Raummeter. Der dem Anteilsrecht entsprechende Anspruch an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken entspricht 1,3 % des Gemeinschaftsbesitzes.

2 Aufgrund eines Antrags der Revisionswerber vom 3. Oktober 2022 auf Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft im Wege einer Singularteilung unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien leitete die Agrarbezirksbehörde für Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) mit Bescheid vom 17. November 2022 ein Singularteilungserfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 31. Jänner 2023 abgewiesen.

3 In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein agrartechnisches Gutachten vom 28. Juni 2023 sowie nach einer Stellungnahme der Revisionswerber eine ergänzende fachtechnische Äußerung vom 29. August 2023 ein.

4 In dem genannten Gutachten vom 28. Juni 2023 hielt der Amtssachverständige unter anderem fest, dass die Agrargemeinschaft hinsichtlich ihrer Nutzungsarten und Kulturgattungen nicht einheitlich sei. Sie bestehe aus Wirtschaftswald, Schutzwald in Ertrag, Schutzwald außer Ertrag, Objektschutzwald, Ödland, landwirtschaftlich genutzten Flächen und sonstigen Flächen. Bei einer Teilung sollten vorrangig die Randbereiche bzw. in Streulage befindliche Grundstücke des Gemeinschaftsbesitzes berücksichtigt werden. Eine Enklavenbildung innerhalb arrondierter Besitzverhältnisse widerspreche den grundlegenden Zielsetzungen der Bodenreform. Bei den im Randbereich befindlichen Grundstücken handle es sich um Wälder mit Objektschutzwirkung, diese seien laut Forstgesetz Wälder mit sehr hoher Schutzwirkung. Die großräumige Bewirtschaftungsweise durch die Agrargemeinschaft und die derzeitige Erschließung lasse zurzeit eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung dieser sensiblen Flächen zu.

Durch eine Teilung müsste es zwangsläufig zu weiteren Erschließungsmaßnahmen kommen, um die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung dieser neu entstehenden Besitzkomplexe nicht zu gefährden (wird näher ausgeführt).

Nach weiteren Darlegungen zu den Erhaltungskosten von Schutzwald und der Anmerkung, dass die Sicherstellung des Brennholzbezuges in einem aussetzenden Betrieb nur bedingt möglich sei, führte der Amtssachverständige aus, dass bei einem Ausscheiden der Revisionswerber die Verkleinerung der Agrargemeinschaft um rund 1,3 % auf die Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft keine signifikanten Auswirkungen hätte.

Bei der beantragten Teilung der Agrargemeinschaft komme es aber jedenfalls zu keiner Verbesserung der Agrarstruktur, zu keiner Erreichung eines leistungsfähigen Bauernstandes und auch nicht zum Erhalt eines leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Schlussfolgernd wurde im Gutachten ausgeführt, bei der Umwandlung und Aufteilung der Anteilsrechte der Revisionswerber in Einzeleigentum komme es zur Schaffung eines Kleinstbetriebes mit unwirtschaftlicher Betriebsgröße, unzulänglicher Erschließung und ganz oder teilweise eingeschlossenen Grundstücken. Aus den im Gutachten angeführten Gründen sei ersichtlich, dass bei einer Teilung der Agrargemeinschaft W. die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile gefährdet werde und die Teilung den besonderen Interessen der Landeskultur abträglich sei.

5 In seiner ergänzenden fachlichen Äußerung vom 29. August 2023, in der er auf das Vorbringen der Revisionswerber im Einzelnen einging, bekräftigte der Amtssachverständige unter anderem, es könne nur davon ausgegangen werden, dass sich die Abfindungsfläche im Randbereich der Agrargemeinschaft befinden sollte, um eine Enklavenbildung und „eine weitest mögliche gegenseitige Abhängigkeit (Wege etc.)“ von Agrargemeinschaft und Teilungswerber zu vermeiden. Somit würde es sich im gegenständlichen Fall bei den Abfindungsflächen um steile Schutzwaldflächen im Randbereich der Agrargemeinschaft handeln, die laut Flächenäquivalent eine Besitzgröße von zehn Hektar nicht erreichten. Die möglichen Abfindungsflächen der Teilungswerber ließen jedenfalls keine zweckmäßige Bewirtschaftung zu, weil es zur Schaffung einer Besitzeinheit von unter zehn Hektar komme und aus sachverständiger Sicht eine zweckmäßige Bewirtschaftung von Waldflächen (mit größtenteils Objektschutzwald) nicht gegeben sei (wird näher ausgeführt).

Zum Einwand der Revisionswerber, die Agrargemeinschaft besitze derzeit bereits 20 Enklaven, hielt der Amtssachverständige fest, eine weitere Enklavenbildung (zu den bereits bestehenden Enklaven) durch ein Instrument der Bodenreform (Singularteilung) widerspreche deren Zielsetzungen (Verweis auf die Ziele von „agrarischen Operationen“ seit Bestehen der „Reichsrahmengesetze“). Der restliche Gemeinschaftsbesitz sei großteils gut arrondiert, zu einer weiteren Verbesserung der Arrondierung könne es lediglich durch Grundabtausch mit angrenzenden Grundflächen kommen. Da „der Teilungswerber“ keine angrenzenden Grundflächen besitze, sei dies daher unmöglich.

An späterer Stelle seiner Ausführungen merkte der Amtssachverständige an, weder „vom Teilungswerber“ noch von der Agrargemeinschaft seien Teilungsvorschläge eingebracht worden. Da die Teilungswerber keine angrenzenden Grundflächen besäßen, seien daher vorwiegend die Randlagen bzw. in Streulage befindliche Grundstücke der Agrargemeinschaft betrachtet worden.

6 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2023 wurde der Antrag der Revisionswerber auf Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft im Wege einer Singularteilung gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 (StAgrGG) abgewiesen.

7 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

8 Dabei hielt das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen unter anderem fest, bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft seien von alters her Stammsitzliegenschaften ohne landwirtschaftliche Nutzung, sogenannte Bürgerhäuser, beanteilt. Die gemeinschaftliche Benutzung erfolge daher nicht im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe der Miteigentümer, die früher überhaupt nicht und nun nur untergeordnet beanteilt seien, sondern aktuell durch Zukauf forstlicher Dienstleistungen. Die am Gemeinschaftsbesitz bestehenden Bezugsrechte dienten der Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft entsprechend § 2 Abs. 2 StAgrGG in der Versorgung mit Brennholz.

9 Dieses Singularteilungsverfahren und ein gleichzeitig anhängiges Regulierungsverfahren verfolgten unterschiedliche Zwecke. Beide Verwaltungssachen könnten zur „gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ verbunden oder wie hier auch getrennt abgehandelt werden. Dabei ließen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 StAgrGG erkennen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, dem die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Bodenreform insgesamt diene, das entscheidende Kriterium auch für die Beantwortung der Frage darstelle, ob die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke geschehen oder unterbleiben solle. Bei beiden Verfahren bleibe demnach im Besonderen zu beantworten, ob von einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Gewährleistung der pfleglichen Behandlung und zweckmäßigen Bewirtschaftung für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke auszugehen sei.

10 Mit dem Verfahrensergebnis der belangten Behörde, wonach eine Reduktion der Grundfläche der Agrargemeinschaft um rund 1,3 % durch Zuteilung von Abfindungsgrundstücken an die Revisionswerber die Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft nicht wesentlich verringere, sei von der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft auf Seite der übrigen Miteigentümer auszugehen.

11 Anderes treffe für die Teilungswerber zu. Merkmale eines wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seien unter anderem das Vorhandensein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke in Verbindung mit stabilen Einrichtungen wie Wohn- und Wirtschaftsgebäude und weitere bauliche Anlagen, eine gewisse Mindestgröße des Betriebes, eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und eine gewisse Betriebsorganisation, um eine planvolle und auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Agrarbereich zu ermöglichen. Gebe es wie hier auf einer Stammsitzliegenschaft keinen landwirtschaftlichen Betrieb, so sei zu beurteilen, ob die Singularteilung anders im öffentlichen Interesse liegen könne, als durch Eingliederung der Abfindungsfläche in die vorhandene Betriebsfläche zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft.

12 Nach ihren Angaben erwarteten die Revisionswerber grundsätzlich ein forstwirtschaftlich genutztes Abfindungsgrundstück, das sie nach ihren Vorstellungen und zur Eigenversorgung mit ihren Geräten und befreundeten Landwirten bewirtschaften möchten. Damit versuchten sie darzulegen, dass die Kosten der Bewirtschaftung geringer seien als jene, die der Gemeinschaft entstünden und damit die Nutzung ökonomischer wäre. Allerdings werde damit keine Schaffung eines forstlichen Betriebes, sondern lediglich die Selbstversorgung mit Holz behauptet. Nach den unwidersprochenen Annahmen der belangten Behörde sei durch erwartbare Kalamitäten aufgrund der langen Umtriebszeit des Waldes auch mit längeren Produktionsausfällen zu rechnen, die nicht durch weitere Grundstücke kompensiert werden könnten. Eine Grundabfindung im Ausmaß der gegebenen Anteilsrechte ermögliche mangels einer gewissen Mindestgröße somit auch keine nachhaltige Tätigkeit im Agrarbereich. Mit ihr könne daher kein leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geschaffen werden.

13 Auch bei Annahme, dass die Revisionswerber die Abfindungsfläche „von anderer Seite“ bewirtschaften ließen, ginge aufgrund der geringen Größe die Sicherheit verloren, dass jährlich ausreichend Holz zur Bedienung des Hausbedarfs zur Verfügung stehe, wie die Agrarbehörde zu Recht unter Verweis auf die lange Umtriebszeit von Wald und die Wahrscheinlichkeit biotischer und abiotischer Schädigungen ausgeführt habe. Damit würde die Stammsitzliegenschaft der Revisionswerber durch die Teilung schlechter gestellt als durch die bisherige Mitgliedschaft. Bestünde die Abfindungsfläche aus einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, sei dieses gar nicht geeignet, den Hausbedarf an Brennholz zu decken. Mangels Bewirtschaftungsmöglichkeiten aufgrund der Art der Stammsitzliegenschaft als „Bürgerhaus“ käme dann ohnedies nur eine Verpachtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung in Frage.

14 Die Vorschriften der Bodenreform zielten im Wesentlichen auf eine Verbesserung der Agrarstruktur ab; damit solle eine ökonomisch sinnvolle Nutzung von landwirtschaftlichem Boden erreicht werden. Teilungshindernisse nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 3 StAgrGG bestünden hier wegen Widerspruchs zum allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse der Sicherung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft, indem keine Abfindungsfläche der Revisionswerber einer leistungsfähigen Land- oder Forstwirtschaft unterliege. Die angestrebte Singularteilung sei deshalb nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 3 zweiter Fall StAgrGG unzulässig.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

16 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision bemängeln die Revisionswerber, dass die gutachterlichen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Teilungsvoraussetzungen im Sinn des § 11 Abs. 3 StAgrGG durch das Verwaltungsgericht darstellten. Mit diesem Vorbringen behaupten die Revisionswerber Verfahrensmängel bzw. Mängel der Beweiswürdigung.

21 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 24.4.2024, Ra 2023/07/0139, mwN).

22 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/07/0219, mwN).

23 Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 14.3.2024, Ra 2023/07/0151, mwN).

24 Konkret bringen die Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, wenn wie fallbezogen bereits vorhandene Flächenenklaven als potentielle Abfindungsflächen zur Verfügung stünden, greife das Argument des Amtssachverständigen, wonach eine allfällige Enklavenbildung innerhalb arrondierter Besitzverhältnisse den grundlegenden Zielsetzungen der Bodenreform widerspräche, nicht.

25 Dabei übersehen die Revisionswerber jedoch, dass bereits die Reichsrahmengesetze vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92 betreffend die Zusammenlegung gemeinschaftlicher Grundstücke, RGBl. Nr. 93 betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Arrondierung der Waldgränzen, und RGBl. Nr. 94 betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, die bei ihrer Schaffung eine Einheit bildeten, unter anderem den gemeinschaftlichen Zweck verfolgten, gewisse agrarische Übelstände zu beseitigen und notorische Hindernisse der allgemeinen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft aus dem Wege zu schaffen (vgl. dazu VwGH 10.11.2011, 2010/07/0216). Das zitierte Reichrahmengesetz, RGBl. Nr. 93, spricht bereits in seinem Titel ausdrücklich von der „Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven“. Darüber hinaus ist auch der Bestimmung des § 15 Abs. 1 StAgrGG das Gebot der Beseitigung von Enklaven zu entnehmen.

26 Davon ginge im Übrigen auch der Amtssachverständige aus, wenn er ausführte, dass ungeachtet bereits bestehender Enklaven der mitbeteiligten Agrargemeinschaft eine weitere Enklavenbildung den Zielsetzungen der Bodenreform widerspreche und es mangels einer angrenzenden Fläche der Revisionswerber auch zu keiner Arrondierung durch Grundtausch kommen könne.

27 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das Gutachten des Amtssachverständigen, der wiederholend von Abfindungsflächen im Randbereich bzw. Enklaven gesprochen habe, liefere keine fachkundige Darlegung, welche konkreten Flächen des reinen Wirtschaftswaldes im nördlichen Teil des „Niederen Gemeindekogels“ als Abfindungsflächen in Frage kämen oder aus welchen Gründen sie nicht in Frage kämen, gilt nichts anderes.

28 Der Amtssachverständige argumentierte nämlich ausdrücklich dahingehend, dass es keine definitiven (gemeint: geeigneten) Abfindungsflächen gebe, weiters weder „vom Teilungswerber“ (von den Revisionswerbern) noch von der Agrargemeinschaft Teilungsvorschläge eingebracht worden seien, und sich die Abfindungsfläche im Randbereich der Agrargemeinschaft befinden sollte, um eine Enklavenbildung und eine gegenseitige Abhängigkeit (Wege etc.) von Agrargemeinschaft und Teilungswerbern zu vermeiden, die Revisionswerber aber keine angrenzenden Grundflächen besäßen.

Er hielt ferner fest, dass die möglichen Abfindungsflächen der Revisionswerber jedenfalls keine zweckmäßige Bewirtschaftung zuließen, weil es zur Schaffung einer Besitzeinheit von unter zehn Hektar komme und aus sachverständiger Sicht eine zweckmäßige Bewirtschaftung von Waldflächen (mit größtenteils Objektschutzwald) nicht gegeben sei. Die geringe Flächengröße und die „geografische Lage“ (Schutzwaldgebiet) ließen eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung von Schutzwaldflächen in dieser Größenklasse und besonderen örtlichen Beschaffenheit nicht zu. Er hat diese fachkundige Äußerung unter anderem mit näheren, umfangreichen Erklärungen zu den Nachteilen einer Kleinstwaldbewirtschaftung im Vergleich zu den Vorteilen größerer Bewirtschaftungseinheiten untermauert. Darauf aufbauend kam er gutachterlich zum Ergebnis, dass die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung, die auf nachhaltigen Prinzipien basiere und sich den örtlichen Gegebenheiten anpasse, in Kleinstbetrieben mit größtenteils Schutzwaldcharakter nicht möglich sei.

29 Die Berücksichtigung der Vermeidung der Schaffung neuer Enklaven im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung erweist sich nach dem bereits Gesagten als unbedenklich. Die Revisionswerber sind den fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; das nicht näher erläuterte Vorbringen, der Zweitrevisionswerber verfüge über eine forstfachliche Ausbildung, allein vermag daran nichts zu ändern. Sie bestreiten auch nicht, keine an das Agrargemeinschaftsgebiet angrenzenden Grundstücke zu besitzen. Mit dem von ihnen erhobenen bloßen und für sich inhaltsleeren Vorwurf einer „völligen Verallgemeinerung“ der fachkundigen Ausführungen betreffend eine Kleinstwaldbewirtschaftung, aber auch mit dem Vorbringen, das Argument des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft sei nicht berücksichtigt worden, wird eine Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht dargetan.

30 Insbesondere legen die Revisionswerber aber auch nicht dar, auf welche konkrete Abfindungsfläche, die den gesetzlichen Vorgaben entspräche und für eine Singularteilung in Frage käme, die Beurteilung des Amtssachverständigen nicht zuträfe, oder aufgrund welcher Abfindungsfläche das Verwaltungsgericht nach Befassung des Amtssachverständigen zu einer anderen Beurteilung kommen hätte müssen.

31 Der Umstand, dass sie auch selbst keine konkrete Abfindungsfläche nennen (wenn man vom allgemeinen, nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht ausrechenden Hinweis auf bestehende Enklaven absieht), die nach den gesetzlichen Vorgaben überdies für eine Teilung geeignet sein müsste, ist den Revisionswerbern auch im Zusammenhang mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen entgegen zu halten, der Amtssachverständige habe sich bei der fachlichen Abfindungsflächendefinition vom unrichtigen Zugang leiten lassen, dass bei einer Singularteilung die Abfindungsflächen im Verhältnis der Nutzungsarten der gesamten Agrargemeinschaft stehen sollten.

32 Ferner werfen die Revisionswerber dem Verwaltungsgericht vor, es habe einen Widerspruch zwischen den Darlegungen des Amtssachverständigen „Die überwiegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich in Streulage [...]“ (wiedergegeben auf Seite 4 des Bescheides der belangten Behörde) und „Die Nutzung beschränkt sich lediglich auf die forstliche Nutzung.“ (Seite 6 des behördlichen Bescheides) nicht erkannt.

33 Dabei lassen sie jedoch außer Acht, dass die erstgenannte Aussage des Amtssachverständigen im Befundabschnitt „Allgemeines zur Lage des Gemeinschaftsbesitzes“ unter der Überschrift „Sonstige Fläche:“ getroffen wurde, während die zweitgenannten Ausführungen im Abschnitt „Regelungen über die Ausübung der Bezugsrechte aus dem Gemeinschaftsbesitz“ erfolgten, wobei zuvor auf die „Brennholzbezugsrechte“ und auf die „Allgemeine Holznutzung“ und in weiterer Folge (auch mit dem zitierten Satz) auf „sonstige Nutzungen“ unter anderem mit dem Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Weide- und Triebrechten sowie die Verpachtung diverser landwirtschaftlicher Nutzflächen eingegangen wurde. Die unterschiedlichen Nutzungsarten auf den Flächen der Agrargemeinschaft wurden vom Amtssachverständigen im Übrigen bereits am Beginn seines Befundes mit Flächen- und Prozentangaben dargestellt. Der behauptete Widerspruch liegt somit nicht vor.

34 Wenn die Revisionswerber weiters die Ausführungen des Amtssachverständigen dahin interpretieren, dass nach dessen Ansicht die Schaffung einer Erschließung dem § 11 Abs. 3 StAgrGG zuwider laufe, und gleichzeitig aber auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Amtssachverständige habe unzutreffend die Zuweisung von nur landwirtschaftlich genutzten Grundstücken als nicht zulässig beurteilt (wiederholend) bemängeln, im Gutachten fänden sich keine Darlegungen über die räumliche Lage und die mögliche Erschließung von Abfindungsflächen, sind sie erneut auf die obigen Erwägungen, insbesondere betreffend die grundsätzliche fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen zu den Voraussetzungen für in Frage kommende Flächen, und auf den Umstand zu verweisen, dass sie selbst keine konkrete geeignete Abfindungsfläche genannt haben, deren Berücksichtigung zu einer anderen Beurteilung und einem anderen Ergebnis des Verfahrens führen hätte müssen.

35 Davon abgesehen hat sich der Amtssachverständige in seiner Äußerung vom 29. August 2023 mit dem Vorbringen der Revisionswerber betreffend die Erschließungsfrage ausführlich auseinandergesetzt. Die Revisionswerber legen nicht nachvollziehbar dar, dass die fachkundige Beurteilung, wonach eine Teilung eine weitgehende rechtliche und wirtschaftliche Entflechtung von Teilungswerber und Agrargemeinschaft zum Ziel haben sollte, ferner eine so der Amtssachverständige nur aufgrund der Teilung notwendige Zusatzerschließung gegen das Maßhaltegebot laut Forstgesetz verstoße und eine Übererschließung aufgrund einer Teilung vermieden werden sollte, fachlich unrichtig wäre.

36 Die Behauptung der Revisionswerber, weder der Amtssachverständige noch das Verwaltungsgericht seien auf die von ihnen vorgetragenen Argumente einer neben einem Hauptkomplex großen Anzahl (nach den Ausführungen in der Revision: über 30; im erstinstanzlichen Verfahren seien von den Revisionswerbern 20 Flächenenklaven angesprochen worden) voneinander getrennt situierter Grundstücke sowie der unterschiedlichen Kulturarten und Funktionswälder auf den Flächen der Agrargemeinschaft eingegangen, erweist sich schon nach dem bereits Gesagten als unzutreffend. Sie ist daher nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden gutachterlichen Ausführungen aufzuzeigen.

37 Die Revisionswerber bringen ferner vor, im Zusammenhang mit den „Schutzwaldüberlegungen des Amtssachverständigen“ sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden, dass wie von den Verfahrensparteien vorgebracht worden sei „die Schutzwälder wie Wirtschaftswälder behandelt würden und keiner besonderen Behandlung bedürften“. Diesbezüglich sind die Revisionswerber allerdings auf § 22 Forstgesetz zu verweisen, in dem besondere Regelungen betreffend die „Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes“ normiert sind. Bereits deshalb zeigen sie mit ihrem Vorbringen keine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen auf, in denen der Amtssachverständige Schutzwald und reinen Wirtschaftswald unterschieden hat.

38 Abgesehen davon legen sie auch hier nicht dar, aufgrund welcher konkreten Abfindungsfläche der Amtssachverständige und in der Folge das Verwaltungsgericht zu einem anderen Beurteilungsergebnis kommen hätten müssen. Gibt es aber keine geeignete Abfindungsfläche, erweist sich überdies das Vorbringen, das Verwaltungsgericht, das den Revisionswerbern die Schaffung eines forstlichen Betriebes abgesprochen habe, verkenne den Inhalt des Betriebsbegriffes, als für den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht mehr entscheidend. Mit diesem Vorbringen treten sie auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Revisionswerber hätten keine Schaffung eines forstlichen Betriebes, sondern lediglich die Selbstversorgung mit Holz behauptet, nicht substantiiert entgegen.

39 Zusammengefasst zeigen die Revisionswerber keine Unschlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegen, und damit auch keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung auf.

40 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025

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