Ra 2024/07/0157 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bereits die Reichsrahmengesetze vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92 betreffend die Zusammenlegung gemeinschaftlicher Grundstücke, RGBl. Nr. 93 betreffend die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und die Arrondierung der Waldgränzen, und RGBl. Nr. 94 betreffend die Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulirung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, die bei ihrer Schaffung eine Einheit bildeten, verfolgten unter anderem den gemeinschaftlichen Zweck, gewisse agrarische Übelstände zu beseitigen und notorische Hindernisse der allgemeinen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft aus dem Wege zu schaffen (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0216). Das zitierte Reichrahmengesetz, RGBl. Nr. 93, spricht bereits in seinem Titel ausdrücklich von der "Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven". Darüber hinaus ist auch der Bestimmung des § 15 Abs. 1 StAgrGG 1985 das Gebot der Beseitigung von Enklaven zu entnehmen.