JudikaturVwGH

Ra 2017/03/0003 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Mai 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei N, vertreten durch Dr. Gerald Perl, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 49, seiner gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. November 2016, Zl VGW-101/V/050/8266/2015-2, betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes von Ländenrechten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Das Verwaltungsgericht wies im Rechtszug mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis die von der revisionswerbenden Partei ursprünglich als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher genannten Unternehmens eingebrachten Anträge auf bescheidmäßige Feststellung des aufrechten Bestandes der Ländenrechte bezüglich einer näher bezeichneten Anlage zu Gunsten des Unternehmens sowie ferner den Antrag, dass es sich bei den Rechtsübergängen und Änderungen im Wasserbuch um einen nichtigen Akt handle, gemäß § 38 und § 98 Abs 1 WRG 1959 sowie gemäß §§ 49 Abs 9, 66 Abs 1 und 3 und 71 Abs 1 des Schifffahrtsgesetzes im Zusammenhalt mit § 28 Abs 1 VwGVG ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung hat eine revisionserbende Partei (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu VwGH (verstärkter Senat) vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A; VwGH vom 4. Juni 2016, Ra 2016/08/0031). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen, die mit der Umsetzung des in Revision gezogenen Erkenntnisses verbunden sind. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl VwGH 28. März 2006, AW 2006/03/0021, und VwGH vom 3. Juli 2014, Ra 2014/02/0051). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl etwa VwGH vom 31. Juli 2015, Ra 2015/03/0058).

3 Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Erwägungen bezüglich des festgestellten Sachverhalts im Zusammenhalt mit der diesem zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht etwa von vorn herein als unzutreffend oder als unschlüssig zu erkennen, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Erwägungen im ordentlichen Verfahren zu prüfen ist (vgl dazu etwa VwGH vom 29. Oktober 2013, AW 2013/03/0011). Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene rechtliche Beurteilung, weshalb mit dem Hinweis der antragstellenden Partei auf die mögliche Ausübung eines in der Rechtssache strittigen Rechts durch dritte Personen (nach einem gutgläubigen Erwerb) nichts gewonnen werden kann. Weiters wird mit dem bloßen Hinweis auf einen unwiederbringlichen Schaden nicht der dargestellten Konkretisierungspflicht entsprochen, weshalb dieser ebenfalls fehl geht. Das Vorbringen der antragstellenden Partei lässt konkrete Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine Quantifizierung eines für die Dauer des Revisionsverfahrens drohenden Nachteils ermöglichen würden. Kommt die antragstellende Partei (wie hier) dem Konkretisierungsgebot nicht nach, wobei für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkannt werden können, so ist auch nicht zu finden, dass der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheids drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könne (vgl idS VwGH vom 17. Juli 2002, AW 2002/04/0026).

4 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 16. Mai 2017

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