Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision 1. des Mag. J A und 2. der C A, beide vertreten durch die lawpoint Hütthaler Brandauer Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2023, LVwG 552583/4/StB/GSc 552584/2, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Bezirkshauptmannschaft Braunau (BH Braunau) forderte die Revisionswerber als Betreiber einer Fischzuchtanlage mit Schreiben vom 28. Juli 2022 auf, einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der (laufend erfolgenden) Ableitung der Abwässer ihrer Anlage in den S. Bach zu stellen. Zwar sei in einem Schreiben des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Oktober 1978 gegenüber den Revisionswerbern davon ausgegangen worden, dass insoweit keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Es ergebe sich aber unter Berücksichtigung auch der seither geänderten Rechtslage nunmehr, dass die Abwassereinleitung bewilligungspflichtig sei.
2 Die Revisionswerber stellten darauf mit Eingabe vom 7. November 2022 den Antrag, die BH Braunau möge feststellen, dass betreffend die Fischzuchtanlage der Revisionswerber eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung in den S.Bach nicht notwendig sei. Für den Fall, dass die beantragte Feststellung nicht getroffen werde, werde eventualiter die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 für die Einleitung der Wässer aus der Fischzuchtanlage der Revisionswerber in den S. Bach mit näher genannten Maßgaben beantragt.
3 Mit Bescheid vom 21. März 2023 sprach die BH Braunau aus, es werde festgestellt, dass die Abwassereinleitung von der Fischzuchtanlage der Revisionswerber in den S. Bach bewilligungspflichtig sei. Das Begehren der Revisionswerber auf Feststellung, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, werde somit abgewiesen.
4 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis den Bescheid der BH Braunau auf und wies den Antrag der Revisionswerber auf Feststellung, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlassung eines nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Feststellungsbescheides knüpfe an das Feststellungsinteresse der antragstellenden Person an. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs müsse die Feststellung geeignet sein, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine drohende Gefährdung eines Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus welchem keine rechtliche Konsequenzen gezogen worden seien. Nicht feststellungsfähig sei daher auch, ob eine bereits gesetzte Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte. Ein Feststellungsbescheid sei im Übrigen ein subsidiärer Rechtsbehelf. Daher fehle ein Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage über einen Umweg, nämlich insbesondere in einem anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahren, entschieden bzw. zumindest als Vorfrage im weiteren Sinn gelöst werden könne. Für einen Feststellungsbescheid sei insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid ergehen könne. Eine andere Sichtweise sei lediglich geboten, wenn ein solcher Umweg nicht zumutbar sei. Eine solche Unzumutbarkeit sei jedenfalls im Allgemeinen hinsichtlich der Frage der Genehmigungspflicht von Vorhaben nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei die Frage der strittigen Bewilligungspflicht der Ableitung der Abwässer aus der Fischzuchtanlage als Vorfrage im weiteren Sinn im betreffenden, von den Revisionswerbern ohnehin eventualiter beantragten Genehmigungsverfahren zu klären. Dieses Verfahren sei den Revisionswerbern auch zumutbar, sodass sich das Feststellungsbegehren als nicht zulässig erweise.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden abgewichen. Mit seinen Annahmen übersehe das Verwaltungsgericht, dass die gegenüber den Revisionswerbern erfolgte Mitteilung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Oktober 1978 als bescheidmäßige Feststellung zu deuten sei, dass keine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bestehe. Es sei insofern von einer „rechtskräftigen normativen Erledigung mit Bestandkraft auszugehen“. Mit ihrem Schreiben vom 28. Juli 2022 habe die BH Braunau die Revisionswerber nunmehr aber zur Einholung einer Bewilligung aufgefordert. Dadurch sei ein zuvor unstrittiges Recht strittig geworden. An der Klärung dieses Rechts hätten die Revisionswerber ein berechtigtes Interesse. Die Klärung im Umweg eines Bewilligungsverfahrens sei den Revisionswerbern auch in Hinblick auf den zu erwartenden wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand eines solchen Verfahrensnicht zumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch festgehalten, dass ein Antrag auf Feststellung ein zulässiges Mittel der Rechtsverfolgung sei, wenn die Partei sonst bei ungeklärter Rechtslage der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt wäre. Es sei nicht zumutbar, entweder eine geplante Maßnahme zu unterlassen oder diese durchzuführen und die Rechtmäßigkeit später in einem Verwaltungsstrafverfahren zu klären (Hinweis auf VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171; 24.9.2015, Ra 2015/07/0060). Die Revisionswerber seien der Gefahr ausgesetzt, nach § 137 WRG 1959 bestraft bzw. nach § 138 WRG 1959 zur Einstellung ihrer seit vielen Jahren betriebenen Fischzuchtanlage verpflichtet zu werden. Sie hätten daher auch in Hinblick darauf ein berechtigtes Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides.
11 Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend zitiertenständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2024/12/0015, mwN).
12Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Beachtung dieser Grundsätze, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hierfür vorsieht, die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. etwa VwGH 26.9.2016, Ra 2016/02/0035; 14.12.2007, 2007/05/0220; jeweils mwN). Auch im WRG 1959 ist ein Feststellungsbescheid über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht vorgesehen. Im Sinn der dargestellten Judikatur ist daher die Frage der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung grundsätzlich im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsverfahrens zu entscheiden (vgl. VwGH 13.3.1990, 89/07/0157, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass es in Abweichung von diesen Grundsätzen Fälle geben könnte, in denen aufgrund besonderer Umstände ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung (die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens) für die Partei unzumutbar ist, wobei dies im Allgemeinen aber nicht anzunehmen ist (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057; 27.2.2015, 2013/06/0164, mwN; idS auch Bumberger/Hinterwirth , Wasserrechtsgesetz 3 [2020] § 9 WRG K11).
13 Auch im vorliegenden Fall kann die Klärung der Frage, ob die Ableitung der Abwässer der Fischzuchtanlage in den S. Bach einer Bewilligung bedarf, im Zuge eines Bewilligungsverfahrens erfolgen. Dass besondere Umstände vorlägen, aufgrund derer ein solcher Antrag den Revisionswerbern nicht zumutbar wäre, vermag die Revision nicht darzulegen:
14 Insoweit kann zunächst dahingestellt bleiben, ob ein Bewilligungsverfahren gegenüber einem Verfahren über die begehrte feststellende Entscheidung für die Revisionswerber tatsächlich mit einem höheren wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. Allein ein solcher in der Revision nicht näher definierter höherer wirtschaftlicher Aufwand des gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsverfahrens kann die Zulässigkeit des wie dargestellt bloß subsidiär zulässigenFeststellungsbegehrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nämlich nicht rechtfertigen (vgl. VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0115, mwN).
15Es trifft zu, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar ist, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann erst im Rahmen eines späteren allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0098). Eine solche Klärung der strittigen Rechtsfrage erst in einem Verwaltungsstrafverfahren wird den Revisionswerbern im vorliegenden Fall aber nicht zugemutet. Vielmehr steht ihnen wie dargestelltdas (gesetzlich vorgesehene) Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Einleitung der Abwässer offen, im Zuge dessen die strittige Rechtsfrage der Bewilligungspflicht für die Zukunft einer Klärung zugeführt werden kann. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den Konstellationen, die den in der Revision insoweit genannten Entscheidungen (VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171; 24.9.2015, Ra 2015/07/0060) zugrunde lagen, in denen ein Antrag auf Bewilligung nicht in Betracht kam.
16Die in der Revision angesprochene Bestrafung der Revisionswerber wegen Durchführung von Einwirkungen auf ein Gewässer ohne die erforderliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 (§ 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959) sowie die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kämen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann in Betracht, wenn ohne Erteilung einer BewilligungMaßnahmen gesetzt wurden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre (vgl. zum Begriff der eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG 1959 etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2022/07/0005). Der gestellte Antrag auf Feststellung könnte eine solche Bestrafung der Revisionswerber bzw. die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags sollten insoweit die Voraussetzungen erfüllt seinnicht hindern. Der Antrag ist daher schon deshalb nicht geeignet, die Interessen der Revisionswerber zu schützen (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; sowie nochmals VwGH 2010/07/0171, mwN). Im Übrigen bringt die Revision selbst vor, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 28. Juli 2022, welches Anlass für den gegenständlichen Feststellungsantrag gegeben hat, im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens nach § 138 WRG 1959 ergangen ist. Damit war aber bereits ein Verfahren zur Klärung der Bewilligungspflicht anhängig (vgl. VwGH 25.3.2004, 2000/07/0253). So spricht etwa ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 bindend über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht eines Vorhabens ab (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095, mwN). Ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 kommt freilich dann nicht mehr in Betracht, wenn
17 Ausgehend davon, dass das Feststellungsbegehren der Revisionswerber sich nicht als zulässig erweist, hatte das Verwaltungsgericht sich nicht inhaltlich mit der Frage der Bewilligungspflicht zu beschäftigen. Es war somit auch nicht erforderlich, darauf einzugehen, ob das Schreiben des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 16. Oktober 1978 als bescheidmäßiger Abspruch über die Bewilligungspflicht zu deuten ist bzw. gegebenenfalls die Rechtskraft dieser Entscheidung auch unter Beachtung einer seitdem allenfalls eingetretenen maßgeblichen Änderung der Rechtslage bzw. der tatsächlichen Umständeder Annahme einer Bewilligungspflicht entgegensteht (vgl. zu den Grenzen der Rechtskraft eines Feststellungsbescheides etwa VwGH Ra 24.4.2019, Ra 2018/03/0051). Es sei insoweit allerdings darauf hingewiesen, dass, wenn wie von der Revision angenommeneine solche Entscheidung weiterhin Bestandkraft hätte, insofern nach § 68 Abs. 1 AVG eine entschiedene Sache vorläge und auch dies zur Zurückweisung des Feststellungsbegehrens führen müsste.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026
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