Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der DI A P, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Juni 2025, VGW 172/090/13277/2017 60, betreffend eine Angelegenheit nach den Ziviltechnikergesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2017, mit welchem ihr Antrag auf „Begründung einer Niederlassung Fachgebiet Architektur beziehungsweise Verleihung der Befugnis Architektur“ gemäß § 12 iVm § 33 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) abgewiesen worden war, abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei vom 1. Juni 2006 bis 10. März 2011 in der Architektenkammer Bremen als Architektin im Angestelltenverhältnis eingetragen gewesen. Diese Eintragung sei mit 10. März 2011 gelöscht worden, weil die Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht mehr gegeben gewesen seien. Zudem sei die Revisionswerberin einer geringfügigen freiberuflichen Erwerbstätigkeit als Architektin in Spanien in den Jahren 2011 bis 2014 nachgegangen. Die berufspraktischen Voraussetzungen einer Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Bremen seien von der Architektenkammer in Bremen nicht bestätigt worden. Eine Eintragung nach dem Bremischen Architektengesetz würde unter anderem voraussetzen, dass die Revisionswerberin nach ihrer Ausbildung mindestens zwei Jahre lang im Laufe der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung erfüllt habe. Der Referenzzeitraum würde daher von 2016 bis 2024 reichen. Vor diesem Hintergrund könne die Bestätigung der Architektenkammer Bremen aus 2017 und 2023, wonach Gründe, die gegen eine Eintragung in eine andere Architektenliste sprächen, nicht vorlägen, nicht zur Annahme führen, dass die Revisionswerberin aktuell befugt sei, im Herkunftsmitgliedstaat Deutschland die Berufstätigkeit als Architektin auszuüben.
3 § 33 Abs. 1 ZTG sei hinsichtlich der Wendung „die in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben“ vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die Ausübung der Berufstätigkeit ankomme, sondern auf den Besitz des Befähigungsnachweises, der erforderlich sei, um in einem anderen Mitgliedstaat den Beruf des Architekten auszuüben bzw. genauer, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sei, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Durch den Eintragungsausschuss der Bremer Architektenkammer sei die Eintragungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Basis ihrer mit der vorgelegten Projektliste für die Jahre 2016 bis 2024 nachgewiesenen Berufspraxis nicht bestätigt worden. Da die Beschwerdeführerin weder in einem anderen Mitgliedstaat befugt sei, den Beruf des Architekten auszuüben, noch ihre Eintragungsfähigkeit bei der Architektenkammer Bremen nachgewiesen habe und es nicht etwa bloß am Wohnsitz in Bremen fehle, habe sie den Befähigungsnachweis gemäß § 33 Abs. 2 ZTG nicht erbracht. Die Revisionswerberin erfülle damit auch nicht die Voraussetzung des Art. 13 Abs. 1 der RL 2005/36/EG, einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sei, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
4 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2100/2025 8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0088, mwN).
9 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ra 2025/06/0316 bis 0018, mwN).
10 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst weitwendige Ausführungen zum Unionsrecht, insbesondere zur Anwendung der GRC, der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV und der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV ohne konkreten Fallbezug enthält, bringt sie nicht vor, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Zulässigkeitsbegründung stellt der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, sodass insoweit keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt.
11 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung letztlich vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu der hier zu lösenden Rechtsfrage vorliege, „ob die Bestimmung des § 33 ZTG1993 generell oder des § 33 Abs. 2 Z 2 ZTG 1993 insbesondere vor dem Hintergrund der Bestimmung des Art. 18 und 45 AEUV sowie der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) derart zu interpretieren ist, dass mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Art. 18 AEUV die Bestimmung des § 33 ZTG 1993 generell oder des § 33 Abs. 2 Z 2 ZTG 1993 in einer Sachverhaltskonstellation wie vorliegend nicht angewendet werden darf bzw. diese Norm ausschließlich unionsrechtskonform interpretiert werden darf oder wie diese unionsrechtskonform zu interpretieren ist“.
12 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den dargestellten Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der abstrakt gestellten Rechtsfrage abhängen sollte. Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuständig. Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. zum Ganzen VwGH 27.6.2025, Ro 2024/06/0009, Rn. 18, mwN).
13 Abgesehen davon ist auch auf Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich, inwiefern das Schicksal der vorliegenden Revision von der von der Revisionswerberin formulierten Rechtsfrage abhängen soll.
14 Die RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen betrifft die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Berufsausübung von Personen, die im Herkunftsmitgliedstaat die Berufsqualifikation erworben haben, zuzulassen haben (vgl. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072).
15 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 9/2008 des ZTG wurde die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt. In § 33 ZTG finden sich Regelungen betreffend die Niederlassung auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten (vgl. VwGH 8.9.2016, 2013/06/0211, unter Hinweis auf die Materialien zur besagten Novelle).
16 Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe die Revisionswerberin keinen Nachweis einer Berufsqualifikation im Herkunftsland erbracht, weswegen sie die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG und auch jene des § 33 Abs. 1 ZTG nicht erfülle. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision setzt sich mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und behauptet auch nicht, dass die Revisionswerberin über eine Berufsqualifikation im Herkunftsland verfüge. Da die Anwendung des § 33 Abs. 1 ZTG schon an einer nachgewiesenen Berufsqualifikation im Herkunftsland scheitert, stellt sich die in der Revision formulierte Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
18 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 4. März 2026
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