Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Verlassenschaft nach Ing. M K, 2. des Mag. M K und 3. des Dr. O K, alle vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. Oktober 2025, LVwG 2021/39/3306-21, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Mutters; mitbeteiligte Partei: M T; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117 (Vorerkenntnis I.), und vom 9. November 2023, Ra 2023/06/0148 bis 0150 (Vorerkenntnis II.) verwiesen. Daraus ist Folgendes festzuhalten:
2 Mit Bauansuchen vom 20. Mai 2021 beantragten A. T. und M. T. als vormalige Eigentümerinnen des nunmehr im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden, näher bezeichneten Grundstückes X der KG M. die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und eines Lagers auf diesem Grundstück (im Folgenden: Bauliegenschaft), welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2021 erteilt wurde.
3 Mit Bescheid vom 8. November 2021 wies die belangte Behörde den Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 11. Oktober 2021 auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren ab und jenen auf Gewährung von Akteneinsicht als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Eigentum der revisionswerbenden Parteien befindliche Grundstück Y der KG M. laut Vermessungsurkunde der Firma N. ZT KG 15,11 m von der Bauliegenschaft entfernt sei, weshalb es sich bei ihnen nicht um Personen im Sinn des § 33 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) handle. Den revisionswerbenden Parteien komme somit keine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren und deshalb auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) vom 17. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen.
5 Dieses Erkenntnis wurde mit dem eingangs genannten Vorerkenntnis I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil es das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach den revisionswerbenden Parteien schon deshalb keine Parteistellung in dem in Rede stehenden Bauverfahren zukomme, weil sie keine zulässigen Einwendungen erhoben hätten unterlassen hat, eine Abklärung des Grenzabstandes zum Baugrundstück vorzunehmen.
6 Mit dem in der Folge ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2023 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2021 neuerlich als unbegründet abgewiesen.
7 Dieses Erkenntnis wurde mit dem eingangs genannten Vorerkenntnis II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, eine Verhandlung zur Einräumung des Parteiengehörs zum näher bezeichneten Lageplan der Firma N. ZT KG durchzuführen, nicht nachgekommen ist und es sich nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den seitens der revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde erhobenen Einwänden gegen den laut Lageplan der Firma N. ZT KG ermittelten Abstand von 15,11 m sowie zum Grenzverlauf der betroffenen Grundstücke, beweiswürdigend hätte auseinandersetzen dürfen.
8 Im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattete der vermessungstechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. K. sein Gutachten vom 1. September 2025, zu welchem die revisionswerbenden Parteien im Rahmen des ihnen gewährten Parteiengehörs ihre Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 übermittelten. Am 9. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung und gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht jeweils mit einer Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach umfangreicher Beweiswürdigung, in welcher es das vermessungstechnische Gutachten vom 1. September 2025 wiedergibt und würdigt und sich weiters mit dem dazu erstatteten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien eingehend auseinandersetzt, fest, dass sich das Grundstück Y der revisionswerbenden Parteien nicht innerhalb eines Abstandes von 15,00 m zum Baugrundstück X befinde. In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte es nach Eingehen auf die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwände zu dem Schluss, dass unter Heranziehung des ermittelten nächsten Abstandes von 15,10 m zwischen dem näher bezeichneten Grenzpunkt des im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes Nr. A zum Grundstück Y der revisionswerbenden Parteien und der Bauliegenschaft X die Parteistellung der revisionswerbenden Parteien im Bauverfahren auf der Bauliegenschaft X jedenfalls zu verneinen sei.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 26.5.2023, Ra 2023/06/0071 bis 0073, mwN).
15Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144, mwN).
16Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „IV. Zur Zulässigkeit der Revision“ auf rund 200 Seiten Ausführungen, mit welchen nicht nur als grundsätzlich erachtete Rechtsfragen aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Dabei ist das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision, welche in die lit. a bis x unterteilt ist (die lit. y betrifft die Anregung auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof), mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. So werden etwa in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen Revisionsgründe dargestellt, wobei in der Folge zum Teil ausgeführt wird, dass es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Daraus lässt sich entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet habe. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach soweit überblickbarRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem bestimmten Paragraphen fehle. Aus diesen Gründen wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht.
Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
17 Darüber hinaus wird festgehalten, dass die in der lit. b aufgeworfene Frage des für die Beurteilung der Parteistellung übergangener Parteien relevanten Zeitpunktes durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt ist (vgl. etwa ebenfalls die revisionswerbenden Parteien betreffendVwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117, mwN) und die revisionswerbenden Parteien ein Abweichen von dieser Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht nicht behaupten. Soweit die revisionswerbenden Parteien Einwände gegen das Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 1. September 2025 erheben (lit. c, d, g und h) ist auszuführen, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht auf, zumal sie diesem Gutachten im Verfahren unbestritten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind und es ihnen nicht gelingt, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens ausgegangen ist.
18Wenn die revisionswerbenden Parteien eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechtes auf Durchführung einer Verhandlung und des Rechtes auf Stellungnahme relevieren (lit. f, m und o), ist darauf zu verweisen, dass ihnen das Sachverständigengutachten vom 1. September 2025, welches der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte wurde (und nicht die in der lit. h genannten Pläne) und welches im angefochtenen Erkenntnis (entgegen dem Vorbringen in der lit. k) wiedergegeben wird, zum Parteiengehör gebracht und in der Folge auch eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt wurde, sodass mit dem dazu erstatteten Vorbringen schon deshalb kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird. Im Hinblick auf das Vorbringen zum Grenzkataster (lit. j, n, p) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem anderen, die revisionswerbenden Parteien betreffenden Verfahren darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Baugrundstück im Grenzkataster enthalten ist, der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben ist (vgl. wiederum VwGH 26.5.2023, Ra 2023/06/0071 bis 0073, mwN). Im Übrigen bezieht sich das gegen die erteilte Baubewilligung gerichtete Vorbringen (lit. q, r, s, t, v, w und x) nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und geht daher ins Leere.
Wien, am 20. Jänner 2026
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