Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. E O, vertreten durch Dr. Christian J. Winder und Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. April 2025, LVwG 2024/12/1655 7, betreffend Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Untertilliach; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde Untertilliach hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2023, Ra 2023/06/0024, verwiesen. Daraus ist hervorzuheben:
2 Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) vom 19. Dezember 2022 wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers betreffend das Betreten der näher bezeichneten Liegenschaft des Revisionswerbers durch die belangte Behörde in Begleitung des Amtssachverständigen als Organ der Baubehörde am 19. September 2022 im ersten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen.
3Diese Entscheidung wurde mit dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufgehoben.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit näherer Begründung fest, die gegenständliche Amtshandlung sei als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht hatte daher die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu prüfen. Das Betretungsrecht des § 48 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) dient, insoweit vergleichbar mit § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG), der Ausübung der Kontrolle der Einhaltung der dort genannten baurechtlichen Bestimmungen, sodass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430 und 0435, mwN) zum Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Betretungsrechtes nach § 48 Abs. 2 TBO 2022 herangezogen werden kann. Eine Betretung nach § 48 Abs. 2 TBO 2022 ist den einschreitenden Organen daher unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen der §§ 45, 46 und 47 TBO 2022 eingehalten werden, gestattet.
5 Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts fehlten jedoch insbesondere Erwägungen, warum mit dem Studium der Aktenlage in Verbindung mit einer Erhebung des Zustandes der Solaranlage außerhalb des Grundstücks des Revisionswerbers nicht das Auslangen zu finden war.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers betreffend das Betreten der näher bezeichneten Liegenschaft des Revisionswerbers durch die belangte Behörde in Begleitung des Amtssachverständigen als Organ der Baubehörde am 19. September 2022 im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsfall relevant aus, auf dem Grundstück des Revisionswerbers befinde sich eine zwei Meter hohe und 13,2 Meter lange Solaranlage, bestehend aus einem Betonstreifenfundament mit aufgesetzter Stahlkonstruktion (Stahlprofile mit Querträgern), auf welcher zumindest sechs Sonnenkollektoren montiert seien. Bei einem Ortsaugenschein der belangten Behörde am 17. Februar 2022 gemeinsam mit einem Amtssachverständigen und dem Revisionswerber seien diese Solaranlage vermessen und Lichtbilder davon angefertigt worden. Im weiteren Verlauf des Jahres 2022 habe der Revisionswerber nachträglich Holzlatten hinter der Solaranlage angebracht, um die Lücke zum Boden zu schließen. Am 19. September 2022 habe die belangte Behörde mit dem Amtssachverständigen einen weiteren Ortsaugenschein durchgeführt, anlässlich dessen das Grundstück des Revisionswerbers betreten worden sei. Das Grundstück selbst sei nicht eingefriedet, allerdings müsse für den Zugang zur Solaranlage ein zirka 90 cm hohes Holzgatter mit einfachem Sperrriegel geöffnet werden. Die Solaranlage sei durch den Amtssachverständigen nochmals vermessen und es seien Lichtbilder angefertigt worden. Der Revisionswerber sei zu diesem Zeitpunkt in Innsbruck aufhältig gewesen und sei von der Durchführung der Amtshandlung nicht verständigt worden. Von der Straße aus bzw. vom Grundstück oberhalb sei keine ausreichende Sicht auf die Trägerkonstruktion gegeben. Die Gesamtdauer dieses Lokalaugenscheins habe zehn bis 15 Minuten betragen. Auf Grundlage des durchgeführten Ortsaugenscheins habe die belangte Behörde dem Revisionswerber mit Bescheid vom 20. September 2022 aufgetragen, die Solaranlage bis spätestens 21. Oktober 2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen.
8 Die Amtshandlung sei erforderlich gewesen, um im Zuge der Gutachtenserstellung den Gegenstand für eine allfällige Ersatzvornahme ausreichend beschreiben zu können, zumal es augenscheinlich bauliche Änderungen nach dem ersten Ortsaugenschein gegeben habe. Zudem sei vom Amtssachverständigen zu beurteilen gewesen, ob die gesamte Konstruktion als bauliche Anlage zu beurteilen sei, insbesondere ob es auch bauliche Änderungen an der Trägerkonstruktion gegeben habe. Es habe mit einem bloßen Aktenstudium der Baupläne und der vorgelegten Unterlagen bzw. mit einer Begutachtung außerhalb des Grundstücks nicht das Auslangen gefunden werden können, sodass es an einem gelinderen zweckdienlichen Mittel gemangelt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Betretung des Grundstücks zur Vermessung und zum Anfertigen von Lichtbildern lediglich kurze Zeit in Anspruch genommen und im Außenbereich stattgefunden habe.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1396/2025 6, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 4. Juli 2025, E 1396/2025 8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, mit welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Betreten des Grundstückes zur Durchführung einer Amtshandlung ohne vorherige Ankündigung nur in jenen Fällen zulässig, in denen durch die Ankündigung der Zweck der Amtshandlung vereitelt würde (mit Hinweis auf VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430 und 0435). Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, dass eine derartige Vereitlungsgefahr bestanden habe. Hätte sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage der Notwendigkeit der Nichtankündigung der Amtshandlung beschäftigt, dann wäre es zum Ergebnis gekommen, dass eine derartige Notwendigkeit nicht bestanden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig.
13 Die maßgebliche Bestimmung des § 48 Abs. 2 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 44/2022 (TBO 2022), lautet:
„§ 48 Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht
...
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 45, 46 und 47 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.“
14Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 31.3.2023, Ra 2022/06/0237 und 0238, mwN).
15Ein Begründungsmangel führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. wiederum VwGH 31.3.2023, Ra 2022/06/0237 und 0238, mwN).
16 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht.
17Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis vom 5. Februar 2023, Ra 2023/06/0024, festgehalten, dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Betretungsrechtes nach § 48 Abs. 2 TBO 2022 die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG dargestellten Grundsätze herangezogen werden können.
18Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Betretung von Betriebsstätten und Betriebsräumen und Räumlichkeiten gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) im Rahmen der Ausübung der Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ausgesprochen, dass es einschreitenden Organen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet ist, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen (vgl. erneut VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430 und 0435, mwN).
19In seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0302 und 0303, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass für die Beurteilung eines zwangsweisen Betretens von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG als unverhältnismäßig, feststehen müsste, dass den konkret einschreitenden Organen, bevor sie in das Lokal eingedrungen sind, bekannt war, dass sie mit geringerer Gewaltanwendung in das Lokal gelangen hätten können. Im dortigen Fall stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die einschreitenden Beamten zunächst versuchten, ohne Anwendung von Gewalt in die Räumlichkeiten zu gelangen, was jedoch mangels Reaktion der im Lokal befindlichen Angestellten nicht möglich war. Durch das Anbringen zahlreicher Hindernisse, die ein Betreten der Räumlichkeiten verhindern sollten, wurde in Kauf genommen, dass die erfolgte Gewaltanwendung notwendig wurde.
20 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den einschreitenden Organen daher auch im Rahmen einer Betretung nach § 48 Abs. 2 TBO 2022 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf der Kontrolle notwendig sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit macht bei Feststehen des Vorhandenseins mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme erforderlich.
21 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 19. September 2022 nicht in I aufhältig gewesen und von der Durchführung des Ortsaugenscheines nicht verständigt worden sei. Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde u.a. vor, er sei als Eigentümer von dem Lokalaugenschein weder informiert worden noch sei er gefragt worden, ob sein Grundstück bzw. das Dach des Hauses hätte betreten werden dürfen. Die belangte Behörde wisse, dass der Revisionswerber während der Woche nicht vor Ort sei. Sie habe aber seine Telefonnummer und seine E Mail Adresse. Es hätte somit die Möglichkeit bestanden, mit dem Revisionswerber Kontakt aufzunehmen, um die Modalitäten des Lokalaugenscheines vorab zu klären.
22 Das Verwaltungsgericht setzte sich mit diesem Beschwerdevorbringen nicht auseinander und unterließ es somit, die Verhältnismäßigkeit der Amtshandlung unter dem Blickwinkel eines gelinderen Mittels, nämlich dem Betreten des Grundstücks mit vorheriger Ankündigung und einem allfälligen Einverständnis des Revisionswerbers einer Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick darauf kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die gegenständliche Maßnahme nach § 48 Abs. 2 TBO 2022 zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 tatsächlich erforderlich war.
23Da sich das angefochtene Erkenntnis somit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit entzieht, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
24Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Dezember 2025
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