Gemäß § 48 Abs. 2 Tir BauO 2022 sind die Baubehörden zum Zweck der Durchführung der Überwachung des §§ 45, 46 und 47 Tir BauO 2022 berechtigt, den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Das Betretungsrecht des § 48 Abs. 2 Tir BauO 2022 dient, insoweit vergleichbar mit § 50 Abs. 4 GSpG 1989, der Ausübung der Kontrolle der Einhaltung der dort genannten baurechtlichen Bestimmungen, sodass die zum Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG 1989 vom VwGH in der Rechtsprechung dargestellten Grundsätze (vgl. VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430, 0435, und VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302 bis 0303, mwN) zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Betretungsrechtes nach § 48 Abs. 2 Tir BauO 2022 herangezogen werden können. Eine Betretung nach § 48 Abs. 2 Tir BauO 2022 ist den einschreitenden Organen daher unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen der §§ 45, 46 und 47 Tir BauO 2022 eingehalten werden, gestattet.
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