Ra 2022/06/0237 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 79 Abs. 1 erster Satz WStV1968 bestimmt in Entsprechung des Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG, dass der übertragene Wirkungsbereich (ausgenommen die vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmenden Angelegenheiten) vom Bürgermeister ausgeübt wird. Für die von der Gemeinde Wien zu besorgenden Angelegenheiten des HeizKG 1992 ist somit der Bürgermeister der Stadt Wien und nicht der Magistrat der Stadt Wien zuständig.