Ro 2023/06/0011 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Erläuterungen zu § 30 Abs. 4 K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59 (vgl. ErlRV 01-VD-LG-1865/5-2021, S. 36) machen deutlich, dass der Kärntner Landesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 30 Abs. 4 K-ROG 2021 den erhöhten Flächenverbrauch, der mit der Errichtung von Hoteldörfern einhergeht, regulieren wollte. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Kärntner Landesgesetzgeber gerade auf die Regulierung der Anzahl derartiger abgegrenzter Wohnobjekte zur Gästebeherbergung ankam. Die Definition des Hoteldorfes setzt einen Gesamtplan sowie das Vorhandensein von Verpflegungseinheiten, Aufenthaltsräumen, Rezeption usw. voraus. Es ist mit den Erwartungen des täglichen Lebens durchaus vereinbar, dass die Wohngebäude mit den zentralen Infrastruktureinrichtungen verbunden sind, um diese witterungsunabhängig bequem erreichen zu können; eine solche Verbindung kann aber nicht verhindern, dass die Gebäude als eigenständig iSd § 30 Abs. 4 K-ROG 2021 beurteilt werden und der Tatbestand des Hoteldorfes erfüllt ist. Vielmehr macht der Kärntner Landesgesetzgeber mit seinem Hinweis auf einen Gesamtplan deutlich, dass das Bauvorhaben in seiner gesamten baulichen Ausgestaltung zu beurteilen ist, um damit Umgehungsabsichten betreffend die Flächenwidmung hintanzuhalten.