JudikaturVwGH

Ro 2023/06/0011 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Immobilienrecht
04. Dezember 2024

Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes, das zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Geltung stand, und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, die Übergangsbestimmungen sehen eine andere Regelung vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2004/05/0242, 18.3.2004, 2001/05/1102, wie auch VwGH [verstärkter Senat] vom 28.3.1996, 95/06/0134, VwSlg. 14.435 A/1996). In Art. V Abs. 6 der Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu dem hier maßgeblichen K-ROG 2021, LGBl. Nr. 2021/59, wird normiert, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Flächenwidmungspläne als Flächenwidmungspläne im Sinne des K-ROG 2021 gelten. Damit ist eine abweichende Übergangsbestimmung im Sinne der zitierten Judikatur gegeben, wonach sich der Regelungsinhalt der bestehenden Flächenwidmungspläne (nunmehr) nach dem K-ROG 2021 richtet.

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