Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. inGröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Dr. E W, gegen das am 14. Mai 2025 mündlich verkündete und mit 23. Juni 2025 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-011/027/387/2025-20, betreffend Übertretungen nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von X erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Dezember 2024 als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
3 Die Revision ist unzulässig:
4 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5 Adressat des angefochtenen Erkenntnisses ist X, nicht aber die Revisionswerberin.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Die Revisionswerberin kann als allfällige Zustellbevollmächtigte von X durch diese Entscheidung nicht in Rechten verletzt sein. Da das angefochtene Erkenntnis nicht ihr gegenüber erlassen wurde, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0034, mwN).
7 Auf den mangelnden Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG und die Nichtbeachtung der Anwaltspflicht gemäß § 24 Abs. 2 VwGG braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
8 Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juli 2026
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