Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. a Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Bürgerinitiative N in S, in N S, 2. des M D, 3. des K E, 4. des M W, 5. der K P, 6. der C T, 7. des P H und 8. des W F, 2. 8. in B, sowie 9. des M S in H, alle vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. Dezember 2023, KLVwG 350/51/2022, betreffend ein Straßenbauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie von den zweit bis neuntrevisionswerbenden Parteien erhoben wurde, zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) vom 22. Dezember 2021 wurde der mitbeteiligten Partei die straßenbaurechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Erstrevisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde diese Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen den oben genannten Bescheid mit näher ausgeführten Maßgaben betreffend ergänzende Projektunterlagen als unbegründet abgewiesen (I.) und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt (II.).
4 Dieses Erkenntnis erging gemäß seiner Zustellverfügung an die Erstrevisionswerberin, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei.
5 Die Erstrevisionswerberin richtete gegen dieses Erkenntnis eine beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2024/06/0033 protokollierte außerordentliche Revision.
6 Im selben Revisionsschriftsatz erhoben die zweit bis neuntrevisionswerbenden Parteien gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision (protokolliert zu Ra 2024/06/0034 bis 0041). Die zweit bis neuntrevisionswerbenden Parteien bringen dazu vor, sie seien Anrainer des beabsichtigten Straßenbauprojektes. Ihnen sei die Teilnahme am Verfahren verwehrt worden, sie hätten keinen Zugang zum Akt gehabt und hätten im behördlichen Verfahren keine Einwände und keine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid erheben können. Als übergangene Parteien seien sie berechtigt, unter anderem außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Am 21. September 2019 hätten sie einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Akteneinsicht gestellt. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde zurückgewiesen worden; mit Erkenntnis des LVwG vom 4. Jänner 2024 sei diese Zurückweisung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen worden.
7 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
8 Das angefochtene Erkenntnis wurde den zweit bis neuntrevisionswerbenden Parteien, wie dargestellt, nicht zugestellt.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht den zweit bis neuntrevisionswerbenden Parteien gegenüber erlassen wurde, fehlt es ihnen aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. z.B. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0152, mwN).
10 Auch § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt den zweit bis neuntrevisionswerbenden Parteien keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer „übergangenen Partei“ im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. nochmals etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0152, mwN).
11 Da den zweit bis neuntrevisionswerbenden Parteien somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die Revision, soweit sie von diesen gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben wurde, schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
12 Soweit die Revision von der Erstrevisionswerberin erhoben wurde (protokolliert zu Ra 2024/06/0033) wird sie einer gesonderten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugeführt.
Wien, am 21. März 2024