Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der C P und 2. des H P, beide vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in Peuerbach, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. April 2025, LVwG-154148/29/VG-154149/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Michaelnbach; mitbeteiligte Partei: Römisch-katholische Pfarrkirche M; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Nachbarbeschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M (belangte Behörde) vom 18. März 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) die Baubewilligung für den Neubau eines Pfarrheims auf einem näher genanntem Grundstück entsprechend einem näher bezeichneten Einreichplan vom Dezember 2023 und samt näher genannter Unterlagen, darunter auch das schalltechnische Projekt der T. GmbH vom 21. November 2023, unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass näher bezeichnete Schallschutzmaßnahmen umzusetzen seien, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erklärte eine Revision für unzulässig (Spruchpunkt II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher zu ihrer Zulässigkeit auf rund 28 Seiten mit weitwendigen Ausführungen zusammengefasst ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Fragen zur Widmungskonformität des Bauvorhabens und zu Lärmimmissionen vorgebracht wird, sowie Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeiten und eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung gerügt werden.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 7.5.2026, Ra 2023/05/0044, mwN).
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 9.1.2025, Ra 2024/06/0194, mwN).
8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält (vgl. aus vielen etwa VwGH 19.12.2025, Ra 2025/05/0075, mwN); oder, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 10.4.2026, Ra 2024/05/0098, mwN).
9 In der vorliegenden Revision werden unter „E) Zur Zulässigkeit der ausserordentlichen Revision und Revisionspunkte:“ Ausführungen zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG getätigt, sodann folgt die Geltendmachung von Revisionspunkten gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG und unter dem Punkt „3. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25 a VwGG:“ werden auf insgesamt 28 Seiten umfangreiche Ausführungen getätigt, die inhaltlich weitgehend Revisionsgründe darstellen und die sich nahezu zur Gänze wortident im Abschnitt „F) REVISIONSGRÜNDE:“ wiederfinden. Das gegenständliche Zulässigkeitsvorbringen wird daher mit den Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht.
10 Darüber hinaus ist das behauptete Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, da zwar unterschiedlichste Entscheidungen und Rechtsätze des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, jedoch nicht konkret darlegt wird, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, und das Verwaltungsgericht im Revisionsfall dennoch anders entschieden habe. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision erweist sich daher auch aus diesem Grund nicht als gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die Revision bereits daher zurückzuweisen ist.
11 In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
12 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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