JudikaturVwGH

Ra 2025/05/0063 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
08. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache 1. der B P und 2. der E P, beide in W und beide vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. November 2024, 1. VGW 111/072/13028/2023 38 und 2. VGW 111/V/072/13029/2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: P GmbH in W, vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, MariahilferStraße 124/14; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Schreiben vom 23. November 2021 suchte die mitbeteiligte Partei um Bewilligung gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) für drei Wohngebäude (Stiege 1, Stiege 2, Stiege 3) mit 21 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück in W an.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2023 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt (Spruchpunkt I.). In den Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides erfolgten die Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges und der Gehsteigauf und überfahrt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberinnen hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides mit einer näher bezeichneten Maßgabe in Bezug auf die zugrundegelegten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren modifizierten Einreichunterlagen ab und hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides als unzulässig zurück (I.). Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für unzulässig erklärt (II.).

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht, zusammengefasst und soweit für das vorliegende Revisionsverfahren entscheidungserheblich, aus, die BO stelle zur Frage, ob die Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 1 BO oder gemäß § 81 Abs. 2 BO zu berechnen sei, nicht darauf ab, ob die zu bebauende Liegenschaft an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Entscheidend sei vielmehr, ob das Gebäude an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie liege. Sei dies nicht der Fall, habe die Berechnung gemäß § 81 Abs. 2 BO durch Fassadenabwicklung zu erfolgen. Vorliegend befänden sich die projektierten Gebäude im Liegenschaftsinneren; keines der bewilligungsgegenständlichen Gebäude befände sich an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie. Die Anwendung des § 81 Abs. 2 BO sei daher zu Recht erfolgt. Aus den Gutachten des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass die Gebäudehöhen der den Revisionswerberinnenzugewandten Fronten von allen drei geplanten Gebäuden eingehalten würden.

5 Soweit sich das Beschwerdevorbringen der Revisionswerberinnen auf befürchtete Hangrutschungen, Baulärm und Schäden an bestehenden Gebäuden im Zuge oder in der Folge der Baumaßnahmen beziehe, bestünden diesbezüglich keine subjektiv öffentlichen Rechte gemäß § 134a Abs. 1 BO. Auch Brandschutzerwägungen sowie das Vorbringen, eine Feuerwehr und Rettungszufahrt sei nicht gewährleistet, wodurch es zu einer Gefährdung für umliegende Gebäude komme, könnten sich nicht auf § 134a Abs. 1 BO stützen. Für Themenbereiche, die keine subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn darstellten, bestehe auch kein Anspruch auf Einholung eines Gutachtens eines (Amts )Sachverständigen. Aus diesem Grund sei den Anträgen auf Einholung von Gutachten zum Fachgebiet des Brandschutzes bzw. der Veränderung des Wasserhaushaltes auf den betroffenen Liegenschaften keine Folge zu geben gewesen.

6 Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Erhaltung des „B Weges“ führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die Grundstücke zwischen der zu bebauenden Liegenschaft und den Liegenschaften der Revisionswerberinnen im Eigentum der Stadt Wien stünden und Teil einer (geplanten) öffentlichen Verkehrsfläche seien. Sie seien vom Bauprojekt nicht betroffen. Der Fußweg quer über die zu bebauende Liegenschaft sei Teil dieser Liegenschaft und befinde sich im Eigentum der Bauwerberin; sollte hinsichtlich dieses Fußweges ein Servitut der Revisionswerberinnen bestehen, wäre dieses im Zivilrechtsweg durchzusetzen.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom „26.4.2014“ (gemeint wohl: 24.6.2014), 2013/05/0148, ausgesprochen, § 134a BO müsse verfassungskonform so interpretiert werden, dass zwar nach wie vor kein umfassendes Nachbarrecht auf Brandschutz bestehe, Nachbarn jedoch ein subjektiv öffentliches Recht darauf hätten, dass Schäden im Sinne des § 92 Abs. 2 BO nicht entstehen könnten. In Reaktion darauf habe der Wiener Landesgesetzgeber die Nachbarrechte in § 134a BO ausdrücklich als „ausschließlich“ bezeichnet. Nach Ansicht der Revisionswerberinnen wäre ein gänzlicher Ausschluss von Vorbringen, die auf die Abwendung von möglichen Schäden durch Brandereignisse auf Nachbargrundstücken abzielten, nicht verfassungskonform. Da zur Frage, wie die beschriebene Neufassung des § 134a BO verfassungskonform zu interpretieren sei, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, komme dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zu.

8 Darüber hinaus bestehe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Berechnung der Gebäudehöhe. Das Verwaltungsgericht meine, dass es für die Frage, ob bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe § 81 Abs. 1 oder Abs. 2 BO anzuwenden sei, irrelevant sei, ob die zu bebauende Liegenschaft an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Dabei übersehe es, dass § 81 Abs. 1 BO nicht nur für Gebäude an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelte, sondern auch für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich sei. Dies sei hier der Fall.

9 Zuletzt seien die von den Revisionswerberinnen geltend gemachten Erschütterungen und Hangrutschungen als Immissionen zu qualifizieren. Auch wenn es sich gegenständlich um ein Wohnhaus handle, greife die Ausnahme für Wohnzwecke nicht, weil sich „die Immissionen“ nicht „aus der Benützung [...] zu Wohnzwecken“ ergäben, sondern aus dem Bauwerk als solchem, unabhängig welchem Zweck es diene. Dafür spreche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 8 BO (Hinweis auf VwGH 13.12.2016, 2013/05/0216). Insofern weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es die von den Revisionswerberinnen zu Hangrutschungen und Erosionen gestellten Beweisanträge übergangen habe.

10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Vorauszuschicken ist, dass die Revision in Bezug auf die Zurückweisung der Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides der belangten Behörde vom 7. August 2023 keine Zulässigkeitsausführungen enthält; insoweit ist die Revision daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

15 Im Übrigen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die genannten Nachbarrechte werden in § 134a Abs. 1 BO durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt. Dies bedeutet, dass selbst trotz eines allfälligen objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0002, Rn. 13, mwN).

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat, worauf in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch hingewiesen wird, bereits mehrfach festgehalten, dass die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz nicht zu den nach § 134a BO geltend machbaren Nachbarrechten zählt (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2008/05/0142, Pkt. C) 5.). Daran hat sich durch die Beifügung des Ausdruckes „ausschließlich“ im Einleitungssatz des § 134a Abs. 1 BO durch die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochene Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut nichts geändert. Soweit die Revisionswerberinnen zur Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit dem Thema Brandschutz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2014, 2013/05/0148, ins Treffen führen, wird in den Zulässigkeitsgründen weder dargestellt, noch ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ersichtlich, dass dem Revisionsfall ein Sachverhalt zugrunde läge, welcher in Bezug auf eine Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 BO mit jenem des genannten Erkenntnisses vergleichbar wäre; insbesondere führte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus, dass sich die vorliegend projektierten Gebäude im Inneren des Baugrundstückes befänden. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine verfassungskonforme Interpretation der beschriebenen Neufassung des § 134a Abs. 1 BO erforderlich sein könnte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt; für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Parteienrevisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020, Rn. 11, mwN).

17 In Bezug auf die Gebäudehöhe hat sich das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf das Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen gestützt, welcher auch auf die Einwendungen der Revisionswerberinnen hinsichtlich der Gebäudehöhenberechnung in ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen nach Projektmodifikation aufgrund der erhobenen Nachbarbeschwerden eingegangen ist. Eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zeigen die Revisionswerberinnen mit ihrem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen zur Gebäudehöhe und deren Berechnung nicht auf, weshalb auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird. Soweit zur Gebäudehöhenberechnung in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, § 81 Abs. 1 BO gelte nicht nur für Gebäude an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie, sondern auch für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich sei was hier der Fall sei entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, nach welchem wie bereits oben erwähnt die verfahrensgegenständlichen Gebäude im Inneren des Baugrundstückes und somit nicht an einer Verkehrsfläche projektiert sind.

18 Zu den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge der Revisionswerberinnen betreffend Erschütterungen und Hangrutschungen, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Immissionen zu qualifizieren seien, die von Nachbarn in Bauverfahren geltend gemacht werden könnten (Hinweis auf VwGH 13.12.2026, 2013/05/0216), zu Unrecht abgelehnt, ist schließlich auf Folgendes hinzuweisen:

19 Durch das auch in diesem Zusammenhang völlig unkonkrete Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird schon nicht aufgezeigt, dass und aus welchem Grund es durch die widmungsgemäße Benützung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke zu Erschütterungen und Hangrutschungen kommen sollte, die von Revisionswerberinnen als Immissionen (vgl. § 134a Abs. 1 lit. e BO) geltend gemacht werden könnten. Sollten die diesbezüglichen Ausführungen dahingehend zu verstehen sein, dass damit ein allfälliges Nachbarrecht zu Fragen der Stabilität des Untergrundes angesprochen werden sollte, ist dazu festzuhalten, dass die BO in Bezug auf die Frage der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit der Nachbargebäude grundsätzlich kein Nachbarrecht einräumt (vgl. z.B. VwGH 23.10.2023, Ra 2023/05/0253, 0254, Rn. 12, mwN). Auch mit einem Vorbringen betreffend die Bauphase bzw. Bauausführung würden keine subjektiv öffentlichen Rechte nach § 134a BO geltend gemacht (vgl. nochmals etwa VwGH 23.10.2023, Ra 2023/05/0253, 0254, Rn. 13, mwN). Soweit als Argument, der Verwaltungsgerichtshof sehe Erschütterungen als Immissionen an, auf dessen Erkenntnis vom 13.12.2026, 2013/05/0216, hingewiesen wird, wird nicht dargelegt, dass der vorliegende Fall, in welchem nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes das Baugrundstück die Widmung „Bauland Wohngebiet“ aufweist, in den entscheidungsrelevanten Punkten mit dem Sachverhalt des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vergleichbar wäre und inwiefern das Verwaltungsgericht dennoch anders entschieden habe (vgl. zum Erfordernis einer diesbezüglichen Darlegung bei einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0006, Rn. 34, mwN).

20 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, reichen Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt sein können (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0196, Rn. 12, mwN). Schon mangels ausreichender Darlegung einer Verletzung in einem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht kommt eine Verletzung der Revisionswerberinnen in den von ihnen behaupteten Verfahrensrechten in Bezug auf die Einholung weiterer Beweise betreffend behauptete Erschütterungen und Hangrutschungen nicht in Betracht.

21 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2025