Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr. in Sembacher und Dr. inGröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der G P, vertreten durch Zauner Schachermayr Koller&Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Februar 2025, LVwG-154298/4/EW/SSo, betreffend eine Angelegenheit nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Katsdorf, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Katsdorf Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der Oberösterreichischen Landesregierung wird abgewiesen.
1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. X und Nr. Y/2 der KG B. Das Grundstück Nr. X ist im Flächenwidmungsplan als Grünland (Land- und Forstwirtschaft, Ödland) gewidmet, das Grundstück Nr. Y/2 ist als Zweitwohnungsgebiet ausgewiesen. Das Grundstück Nr. X weist eine Fläche von 4.764 m², das Grundstück Nr. Y/2 eine Fläche von 850 m² auf.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2008 war die Bauplatzbewilligung betreffend das Grundstück Nr. Y/2 erteilt und die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch angeordnet worden. Ein Bebauungsplan wurde nicht erlassen. Auf Grundstück Nr. X wurde ein Swimmingpool errichtet, auf Grundstück Nr. Y/2 ein Wohnhaus. Ein kleiner Teil der nordöstlichen Ecke des Schwimmbads liegt auf dem Grundstück Nr. Y/2.
3 Die Revisionswerberin beantragte am 14. Juni 2024 gemäß § 9 Oö. Bauordnung 1994-Oö. BauO 1994 die Abschreibung einer Fläche von 472 m² vom Grundstück Nr. X und Zuschreibung dieser Fläche zum (angrenzenden) Grundstück Nr. Y/2 gemäß dem zugleich vorgelegten Teilungsplan.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2024 wurde dieser Antrag der Revisionswerberin abgewiesen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
6 Rechtlich verwies das Verwaltungsgericht auf § 9 Abs. 3 Oö. BauO 1994, wonach die Bewilligung u.a. der Zuschreibung von Grundstücksteilen bei Grundstücken, die zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, zu erteilen sei, wenn keine Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 leg. cit. vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 müssten sich die Grenzen eines Bauplatzes zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken. Ein Bauplatz könne dabei auch eine geringfügige Fläche, die als Grünland gewidmet sei, umfassen. Bei der Beurteilung der „Geringfügigkeit“ sei auf die konkrete Bauplatz- bzw. Grundstücksgröße abzustellen. Unter Zugrundelegung einer Gesamtfläche von 1.322 m² des beantragten Bauplatzes könne bei einer Grünlandfläche von 472 m² (und damit mehr als einem Drittel der Gesamtfläche) jedenfalls nicht mehr von einer geringfügigen Fläche im Sinn des § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 ausgegangen werden.
7 Darüber hinaus widerspreche der Antrag dem Telos des § 5 Abs. 5 zweiter Satz Oö. BauO 1994. Diese Bestimmung solle im Fall eines Grundstücks, das neben der Baulandwidmung auch eine geringfügige Fläche mit Grünlandwidmung aufweise, die Erlangung einer Bauplatzbewilligung nicht verhindern; sie solle aber nicht die Zuschreibung einer als Grünland gewidmeten Fläche zu einem Grundstück, das ohnehin zur Gänze als Bauland ausgewiesen sei und zum Bauplatz erklärt worden sei, ermöglichen.
8 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des Begriffs „geringfügige Fläche“ in § 5 Abs. 5 zweiter Satz Oö. BauO 1994 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen wird.
10 Die belangte Behörde und die Oö. Landesregierung beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 5 zweiter Satz Oö. BauO 1994 zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
12 Die §§ 5 und 9 der Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 55/2021, lauten auszugsweise:
„§ 5
Bauplatzbewilligung
(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,
2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und
3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.
[...]
(5) Die Grenzen eines Bauplatzes müssen sich zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken. Ein Bauplatz kann dabei auch eine geringfügige Fläche, die als Grünland gewidmet ist, umfassen.
[...]
§ 9
Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken
(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die
1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder
2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,
einer Bewilligung der Baubehörde. Im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Baufläche (Bauarea) und das sie umschließende bzw. an sie angrenzende Grundstück desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auch dann als ein (einheitliches) Grundstück, wenn die Baufläche (Bauarea) nach den grundbuchs- und vermessungsrechtlichen Vorschriften ein eigenes Grundstück bildet.
[...]
(3) Über den Antrag hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 nicht vorliegen. [...]
[...] “
13 § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 wurde mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, eingeführt. Die Gesetzesmaterialien halten dazu fest (vgl. AB 845/2013 BlgOöLT 27. GP 5 f):
„[...]
Weiters soll nach dem Vorbild der Regelung des § 11 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer Bauplatzbewilligung betreffend ein Grundstück, das zum einen Teil als Bauland und zum anderen Teil als Grünland gewidmet ist, aufgenommen werden (vgl. VwGH vom 27. Mai 2008, 2007/05/0067). Dabei wird-entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis-klargestellt, dass grundsätzlich nur der als Bauland gewidmete Teil zum Bauplatz erklärt werden darf. Zur Vermeidung von Härtefällen sollen nur (ganz) geringfügige Grundstücksflächen, wenn also beispielsweise nur ein kleiner Teil (‚Eck‘) eines Grundstücks in das Grünland ragen würde, ausgenommen werden. Diese Grünlandflächen dürfen sich daher im Regelfall auf lediglich einige wenige Quadratmeter beschränken. Da sich die Grundgrenzen des Bauplatzes zur Gänze mit den Grundgrenzen decken müssen, wäre in diesen Fällen eine mit Kosten verbundene Neuvermessung des Grundstücks vor der Bauplatzbewilligung unbillig. Klargestellt wird in diesem Zusammenhang, dass sich die Frage der zulässigen Bebaubarkeit natürlich nach der Widmung des jeweiligen Grundstücksteils richtet (vgl. § 35 Abs. 1 Z 2).“
14 Die Revisionswerberin macht geltend, das zur Abschreibung beantragte Teilstück stelle nur rund 10 Prozent jenes Grundstücks dar, von dem es abgeschrieben werden solle, und knapp ein Drittel jenes Grundstücks, dem es zugeschrieben werden solle. Es handle sich sowohl nach der absoluten Größe als auch in Relation zu den beiden bestehenden Grundstücken jedenfalls um eine „geringfügige“ Fläche im Sinn des § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994. Zudem hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Grenzverlauf der Grundstücke treffen müssen, aus denen sich eine „Abrundung“ des Grenzverlaufs durch die beantragte Abschreibung ergeben hätte.
15 Die belangte Behörde bringt in ihrer Revisionsbeantwortung insbesondere vor, die Revisionswerberin habe entgegen § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994-Oö. ROG 1994 auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. X konsenslos ein Schwimmbad errichtet und versuche nun, durch extensive Auslegung des Begriffs „geringfügige Fläche“ dem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag zu entgehen, obwohl es sich bei dem Swimmingpool um einen „Schwarzbau“ im Grünland handle.
16 Das Verwaltungsgericht stützte die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin darauf, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 zweiter Satz Oö. BauO 1994 nicht vorlägen, weil nicht nur eine „geringfügige“ Fläche im Sinn dieser Bestimmung ab- und zugeschrieben werden solle. Es zog für die Auslegung des Begriffs „geringfügig“ den Wortlaut der Bestimmung und die Absicht des Gesetzgebers heran, wonach sich die relevante Fläche im Regelfall „auf lediglich einige wenige Quadratmeter beschränken“ müsse. Dabei stellte es auch auf die konkreten Grundstücksgrößen ab.
17 Dieser Auslegung des § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 ist nicht entgegenzutreten. Bei der Prüfung, ob eine als Grünland gewidmete Fläche als geringfügige Fläche gemäß § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 einzustufen ist und in einem Bauplatz enthalten sein darf, besteht die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Beurteilung im Rahmen des jeweils konkret festzustellenden Sachverhalts. Im Zuge dessen wird, worauf die Oö. Landesregierung in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist, darauf Rücksicht zu nehmen sein, dass die Regelung im Sinne einer Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen ist (vgl. etwa VwGH 1.7.2020, Ra 2019/06/0002). Bei der Auslegung des Begriffs „geringfügig“ durfte das Verwaltungsgericht den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers berücksichtigen, wonach ein Bauplatz „lediglich einige wenige Quadratmeter“, die als Grünfläche gewidmet sind, beinhalten darf. Da § 5 Oö. BauO 1994 die Bauplatzbewilligung regelt und eine solche hier nur für das Grundstück Nr. Y/2 erteilt wurde, ist die Geringfügigkeit der zuzuschreibenden Fläche im Sinn des § 5 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. bezogen auf die Fläche jenes Grundstücks zu beurteilen, dem zugeschrieben werden soll. Den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge würde das Verhältnis am Grundstück Nr. Y/2 nach der beantragten Änderung des Bauplatzes etwa zwei Drittel Zweitwohnungsgebiet zu einem Drittel Grünland betragen. Bei diesem Flächenverhältnis kann der Grünlandanteil keinesfalls als geringfügig angesehen werden.
18 Das in der Revision zusätzlich vorgebrachte Argument der „Abrundung des Grenzverlaufes“ ist dabei unbeachtlich, sodass diesbezüglich jedenfalls kein Verfahrensmangel vorliegt.
19 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der Oö. Landesregierung war abzuweisen, weil gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen, den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat und diese Bestimmungen einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war, in Bezug auf eine Partei nach § 21 Abs. 1 Z 3 leg. cit. nicht vorsehen (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/05/0045, mwN).
Wien, am 28. Mai 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden