Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die Regelungen betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenüber den sonstigen (inhaltlich vergleichbaren) Regelungen der Tir BauO 2018 ein eigenes Regelungsregime bilden (vgl. VwGH 5.12.2019, Ra 2019/06/0246 zur Tir BauO 2018 mit weiteren Verweisen zu den Rechtslagen nach der Tir BauO 2001 VwGH 27.1.2011, 2010/06/0230, betreffend die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren, bzw. nach der Tir BauO 2011 VwGH 26.6.2014, Ro 2014/06/0042, betreffend die Abweisung eines weiteren Antrages auf Verlängerung der Baubewilligung nach Ablauf der Bewilligung) und als Ausnahmetatbestand grundsätzlich restriktiv auszulegen ist.