Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des B W, vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Juli 2025, Zl. LVwG 852107/5/Wg, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: R GmbH, vertreten durch die Hosp Hegen Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
11. Die belangte Behörde erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 1. April 2025 gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) unter Erteilung bestimmter Auflagen die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer LKW Aufbereitungsanlage an einem bestimmten Standort. Diese Genehmigung gilt auch als wasserrechtliche Bewilligung für das genannte Vorhaben.
2 Der Revisionswerber ist Fischereiberechtigter an einem benachbarten Gewässer, in welches die Niederschlagswässer von der Betriebsanlage abgeleitet werden sollen. Er erhob mit Schreiben vom 3. Mai 2025 Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid.
3 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Die Revision erklärte es für unzulässig.
4 Es traf unter anderem die Feststellung, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde Folgendes begehrt:
„a) Zuführung einer angemessenen Wassermenge, welche in Trockenzeiten das Austrocknen, aufgrund der Trockenlegung des Wasserspeichers des XBaches, verhindert. Andernfalls tritt § 125, § 137, § 138 StGB in Kraft.
b) Umsetzung des EU Renaturierungsgesetzes vom 17.06.2024
c) Abgeltung der bereits entstandenen und der zu erwartenden Schäden
d) Wasserregulierungsmaßnahmen im X Bach, aufgrund erhöhter Wassermengen, sind durchzuführen.“
5 Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits zum Rechtsschutzsystem vor In Kraft Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Novelle 2012 ausgeführt, dass eine Berufung eines Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge enthalte, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, „nicht gesetzmäßig ausgeführt“ sei. Nichts anderes gelte für die hier zu erledigende Bescheidbeschwerde, deren Begehren keine Vorschläge enthalte, die als Auflage in den Bescheid aufgenommen werden könnten.
6 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die nach Ablehnung und Abtretung der vorab beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2025, E 2687/2025 6, erhobene außerordentliche Revision.
7 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 4.2. Im verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagenverfahren wurde gleichzeitig unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen die wasserrechtliche Genehmigung für die Betriebsanlage erteilt.
11 Die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten von Fischereiberechtigten ist eine im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtspositionsehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet somit nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde. Fischereiberechtigten obliegt es demnach nicht, öffentliche Interessen geltend zu machen. Deren Wahrung ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde (vgl. zu alldem VwGH 7.7.2021, Ra 2020/07/0070 bis 0074, Rn. 13f, mwN).
12 Von dieser Rechtsprechung ausgehend hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Parteistellung des Revisionswerbers verneint, weil dessen Beschwerde kein auf die Wahrung der ihm zugebilligten Rechte bezogenes Vorbringen enthalten habe.
13 Inwiefern das Verwaltungsgericht diese Rechtsfrage vor dem Hintergrund der erhobenen Beschwerde unrichtig beurteilt habe, bringt die Revision nicht vor.
144.3. Soweit der Revisionswerber in seinem gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Zulässigkeitsvorbringen als Verfahrensmangel rügt, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht im Sinne der Manuduktionspflicht angeleitet habe, legt er bereits deshalb keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage im oben genannten Sinn dar, weil er nicht konkret ausführt, welches Vorbringen er bei Anleitung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren erstattet hätte; damit wird die für die erfolgreiche Geltendmachung eines behaupteten Verfahrensmangels in einer Revision nötige Relevanz nicht dargestellt (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052, 0053, Rn. 27, mwN).
15 4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2026
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