Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Rückverweise
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
§ 35 Befugnisse des Jagdschutzpersonals
…eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, Gepäckstücke und Fahrzeuge zu durchsuchen, 3. Personen, die von ihm beim Eingriff in fremdes Jagdrecht (§ 137 StGB) oder beim unbefugten Durchstreifen von Jagdgebieten (§ 52) auf frischer Tat betreten werden, festzunehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht…