Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrat Dr. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A R, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Juni 2025, Zl. LVwG 41.30-1455/2025-25, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 4. März 2025 wurde gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass beim Revisionswerber die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ nicht vorliege. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass anhand der vorgelegten Unterlagen nicht die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um die betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausüben zu können, nachgewiesen hätten werden können.
2 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 24. Juni 2025 als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 2.2.In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar und führte-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz-aus, der Revisionswerber habe mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ beantragt. Der Revisionswerber sei von 19. September 2017 bis 20. September 2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Immobilien GmbH, FN 4[...], gewesen, die seit 1. November 2018 Inhaberin des Immobilientreuhändergewerbes und von 24. Oktober 2018 bis 18. April 2025 Inhaberin des Baumeistergewerbes gewesen sei. Seit 18. April 2025 sei die R Immobilien GmbH infolge beendeter Liquidation gelöscht.
4 Die R Immobilien GmbH, FN 6[...], deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Revisionswerber gemeinsam mit E sei, sei am 27. September 2023 neu eingetragen worden. Diese Gesellschaft sei seit 20. Oktober 2023 Inhaberin des Immobilientreuhändergewerbes.
5 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Angaben in einem vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben von drei zu näher bestimmten Zeiten tätigen gewerberechtlichen Geschäftsführern der R Immobilien GmbH, FN 4[...], die jeweils für näher bestimmte Gewerbe als gewerberechtliche Geschäftsführer eingesetzt gewesen seien, wonach „in den letzten sechs Jahren kontinuierlich und ohne Unterbrechung ein Baumeister mit aufrechter Konzession als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt-Ing. S und B-und aktiv in die Bauprojekte eingebunden und in das Unternehmen integriert“ gewesen sei, in Widerspruch zu dem im Akt aufliegenden GISA-Auszug stehe. Hinsichtlich der Aussage des gewerberechtlichen Geschäftsführers Ing. B, der von Ende Jänner bis Ende Dezember 2024 gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, wonach der Revisionswerber während dieser Zeit Wohnungsrevitalisierungen koordiniert habe und als „Bauherr und Koordinator aufgetreten“ sei, mangle es u.a. an einem nachvollziehbaren Beleg über die fachlich einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter. Vielmehr sei der Revisionswerber im Jahr 2024 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Immobilien GmbH, FN 4[...], gewesen.
6 2.3.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Beurteilung gemäß § 19 GewO 1994, ob die beigebrachten Beweismittel die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen würden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften zu erfolgen habe (Hinweis auf VwGH 9.10.2002, 2002/04/0059). Auf Grund sonstiger Nachweise könne die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirkliche wie jene in den erwähnten Vorschriften (Hinweis auf VwGH 3.9.2024, Ra 2024/04/0393).
7 Diesbezüglich verwies das Verwaltungsgericht auf den die Zugangsvoraussetzungen für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten regelnden § 2 der Baumeister-Verordnung (BGBl. II Nr. 30/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Baumeister-Verordnung sei die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe u.a. durch eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter als erfüllt anzusehen.
8 Fallbezogen sei die R Immobilien GmbH, FN 4[...], zwar von 24. Oktober 2018 bis 18. April 2025 Gewerbeinhaberin des Baumeistergewerbes gewesen. Da der Revisionswerber jedoch nur bis 20. September 2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH gewesen sei, habe er lediglich eine einschlägige fachliche Tätigkeit im Ausmaß von vier Jahren und elf Monaten nachweisen können.
9 Selbst wenn man die in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 getätigte Aussage des gewerberechtlichen Geschäftsführers Ing. B (wonach der Revisionswerber auch im Jahr 2024 sein Ansprechpartner gewesen sei und Baustellen koordiniert habe) der Beurteilung zugrunde legen würde, könnte dies auf Grund der von Ing. B als gewerberechtlicher Geschäftsführer absolvierten Zeit nur Beleg für weitere elf Monate sein und der Nachweis einer mindestens sechsjährigen einschlägigen Tätigkeit auch dadurch nicht erbracht werden. Weitere in der Baumeister-Verordnung angeführte Nachweise hätten vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden können, sodass die individuelle Befähigung zum Antritt des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (vgl. dazu § 99 Abs. 5 GewO 1994), nicht vorgelegen sei.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 5.1. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung bemängelt und ausgeführt, der Revisionswerber verfüge über eine mehr als sechsjährige ununterbrochene einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger bzw. als Betriebsleiter, da er nach der vier Jahre und elf Monate dauernden Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer bis zur Löschung der R Immobilien GmbH, FN 4[...], infolge beendeter Liquidation zusätzlich für die Dauer von einem Jahr und sieben Monaten als „Betriebsleiter in Form des Arbeitsgesellschafters“ tätig gewesen sei.
15 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2024/04/0371, 0372, Rn. 15, mwN).
16 Einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision jedenfalls nicht auf. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung eingehend dargestellt und ist dabei insbesondere auch auf die in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2025 vorgebrachten Unterlagen und Argumente eingegangen. Demnach habe der Revisionswerber zwar für seine Zeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Immobilien GmbH, FN 4[...], eine einschlägige fachliche Tätigkeit im Ausmaß von vier Jahren und elf Monaten nachweisen können; es mangle aber an nachvollziehbaren Belegen, dass der Revisionswerber auch nach seinem Ausscheiden als handelsrechtlicher Geschäftsführer die fachlich einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter ausgeübt habe und somit eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit im genannten Sinn vorgelegen sei.
17 5.2. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zudem vorgebracht, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage existiere, „ob auch im Falle der Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers [...] bei durchgehend aufrechtem Gewerbe eine ‚Lücke‘ bezogen auf die in § 2 Abs. 1 Z 1 der ‚Baumeister-Verordnung‘ vorgegebene Dauer von 6 Jahren angenommen werden muss“. Die „verfahrensrelevante Kernfrage“ sei demnach, „ob diese Zeitspanne für die vorgegebene Dauer der 6 Jahre der ununterbrochenen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger bzw. als Betriebsleiter zu berücksichtigen ist oder nicht“.
18 Dabei übersieht die Revision, dass es fallbezogen weder um die Frage geht, ob eine Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 der Baumeister-Verordnung entgegensteht; noch war strittig, ob die R Immobilien GmbH, FN 4[...], auch nach dem Ausscheiden des Revisionswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer mit 20. September 2023 Inhaberin des Baumeistergewerbes war. Ausschlaggebend war vielmehr die Frage, ob der Revisionswerber auch nach seinem Ausscheiden als handelsrechtlicher Geschäftsführer eine einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Baumeister-Verordnung ausgeübt hat.
19 6.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2026
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