Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, Hofrätin Mag. Hainz Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. M M, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Juni 2024, Zl. VGW 121/082/6754/2022 3, betreffend einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Abweisung der beantragten Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 ab. Die Revision erklärte es für unzulässig.
2 Zusammengefasst führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe die Feststellung seiner individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 für das Gewerbe „Unternehmensberatung“ mit bestimmten Umfangseinschränkungen beantragt. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 müsse eine Tätigkeit nachgewiesen werden, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ sei; die Behörde müsse auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise könne die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirkliche wie jene in den erwähnten Vorschriften (Hinweis auf VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182).
3 Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch die vorgelegten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 19 GewO 1994 nachgewiesen habe, seien die Bestimmungen der Unternehmensberatungs-Verordnung als Maßstab heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen und sei seit langem als Rechtsanwalt in W eingetragen. Als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung der Äquivalenz seiner individuellen Befähigung seien die Qualifikationserfordernisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Unternehmensberatungs Verordnung heranzuziehen. Er habe ein Zeugnis über eine fachlich nicht einschlägige Ausbildung (lit. a) vorgelegt und mit dem rechtswissenschaftlichen Studium auch einen Nachweis der einschlägigen Rechtskunde (lit. b) erbracht. Als weitere Voraussetzung sei die individuelle Befähigung des Revisionswerbers daher am Erfordernis einer mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit zu prüfen (lit. c), aus der auf das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen geschlossen werden könne. Zeugnisse über eine solche fachlich einschlägige Tätigkeit habe der Revisionswerber jedoch mit Hinweis auf den mit seiner Berufsbefugnis als Rechtsanwalt einhergehenden Beratungsumfang unter Vorlage seiner Legitimationsurkunde als Nachweis für seine anwaltliche Tätigkeit über viele Jahre nicht vorgelegt. Die Rechtsberatung stelle aber nicht den Kernbereich der Tätigkeiten der Unternehmensberatung und Unternehmensorganisation dar. Auch unter Berücksichtigung der gewählten Einschränkung, die gewerbliche Tätigkeit auf den Bereich der „Beratung bei Unternehmensgründungen, umwandlungen, nachfolgen, verkäufen, übernahmen, liquidationen und Insolvenzen“ auszurichten, könne den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden, dass es sich dabei gegenüber seiner rechtsanwaltlichen Beratungstätigkeit um ein „erhebliches Minus“ handeln würde. Vielmehr sei das Tätigkeitsbild der Unternehmensberatung und Unternehmensorganisation auch in den im eingeschränkten Gewerbewortlaut angegebenen Bereichen wie Unternehmensgründungen, Umwandlungen, Unternehmensnachfolge, Verkauf und Übernahme von (Teilbetrieben oder Vermögensteilen von) Unternehmen sowie im Liquidationsstadium und in der Insolvenz kein Teilbereich der Rechtsberatung, sondern schlicht ein anderes Beratungsgebiet. Die rechtliche Beratung und Begleitung solcher Prozesse möge wie dargestellt auch unter Berücksichtigung kommerzieller Aspekte eine mehr oder weniger ausgeprägte Rolle spielen, vermöge aber die Analyse von Organisationen oder ihres Umfelds, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt nicht zu ersetzen.
4 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, Rn. 6, mwN).
9 In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074 bis 0075, Rn. 27, mwN).
10 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 31.3.2023, Ra 2022/04/0118, mwN).
11 Im vorliegenden Fall wird unter der Überschrift „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ lediglich ausgeführt, warum nach Ansicht des Revisionswerbers die individuelle Befähigung für das von ihm angestrebte Gewerbe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sehr wohl vorliege. Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, zumal es sich bei der Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung um eine Rechtsfrage handelt, die jeweils abhängig von den fallbezogenen Umständen zu beurteilen ist und aus diesem Grund in aller Regel in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird beim individuellen Befähigungsnachweis iSd § 19 GewO 1994 der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist; die Behörde muss auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. zu allem VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, mwN).
13 Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall diese Frage vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung unvertretbar gelöst hätte, wird von der Revision nicht aufgezeigt.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2024
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