Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des W M, vertreten durch Dr. Terence Michael Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Jänner 2025, LVwG 2024/49/2985 5, betreffend Übertretung des Maß und Eichgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde) vom 29. Oktober 2024 wurden dem Revisionswerber Übertretungen der §§ 24 Abs. 3 und 25 Abs. 1 und 3 Maßund Eichgesetz (MEG) in Verbindung mit § 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 Fertigverpackungsverordnung und § 63 Abs. 1 MEG zur Last gelegt. Anlässlich einer am 8. Februar 2024 durchgeführten amtlichen Füllmengenkontrolle seien Unterfüllungen von Shampoo Fertigpackungen in drei Fällen (Spruchpunkte I., III. und IV.) sowie Unterschreitungen der Mindestschriftgröße der Nennfüllmengenangabe der Shampoo Fertigpackungen in drei Fällen (Spruchpunkte II., V. und VI.) festgestellt worden. Über den Revisionswerber wurde für jede Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 600 (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt; zudem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens auferlegt.
2 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde.
3 2. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängten Geldstrafen im ersten, dritten und vierten Spruchpunkt jeweils auf € 300 und im zweiten, fünften und sechsten Spruchpunkt jeweils auf € 200 (in allen Fällen samt Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte.
4 Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften in den Spruchpunkten I., III. und IV. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Abs 1 iVm §§ 25 Abs 1 und 27 Z 2 Maßund Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022, iVm § 9 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009“ und in den Spruchpunkten II., V. und VI. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 63 Abs 1 iVm § 27 Z 9 Maßund Eichgesetz (MEG), BGBl Nr 152/1950 idF BGBl I Nr 203/2022, iVm § 11 Abs 1 Z 1 Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO), BGBl Nr 867/1993 idF BGBl II Nr 115/2009“ zu lauten hätten.
5 Das Verwaltungsgericht setzte den Beitrag des Revisionswerbers zu den Verfahrenskosten neu fest und erklärte die Revision für nicht zulässig.
6 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevantzur subjektiven Tatseite aus, bei der Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Der Revisionswerber habe nicht aufgezeigt, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffe: Vom Revisionswerber werde zwar insbesondere unter Verweis auf das IFS Qualitätshandbuch, Mitarbeiterschulungen und entsprechende Arbeits und Dienstanweisungen ein Kontrollsystem vorgebracht. Dieses erweise sich jedoch im Ergebnis als nicht wirksam und habe daher verfahrensgegenständlich keine exkulpierende Wirkung für den Revisionswerber. Die im Unternehmen vorgesehenen Regelungen bestünden zwar, würden jedoch offensichtlich nicht entsprechend kontrolliert bzw. überwacht („Vier Augen Prinzip“). Dies zeige sich auch daran, dass die belangte Behörde bereits in den Jahren 2019 und 2021 Fertigpackungskontrollen durchgeführt und schon damals Mittelwertunterschreitungen festgestellt habe. Ein wirksames Kontrollsystem liege bereits aus diesem Grund nicht vor und die damaligen Kontrollen hätten nicht zu einer Anpassung des Kontrollsystems geführt. Das vom Revisionswerber vorgebrachte Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter müsse er sich mangels eines wirksamen Kontroll bzw. Überwachungssystems ebenfalls zurechnen lassen. In Bezug auf die Mindestschriftgröße der Angabe der Nennfüllmenge sei eine nochmalige Überprüfung nach Anfertigung der Produktetiketten jedenfalls zumutbar. Damit könne gewährleistet werden, dass eine Unterschreitung der Mindestschriftgröße ausgeschlossen sei.
7 Ähnlich verhalte es sich mit den Unterfüllungen, die durch entsprechend häufigere und nach dem Vier Augen Prinzip durchgeführte Mengenkontrollen hintangehalten werden könnten. Schulungen und Arbeitsund Dienstanweisungen allein könnten ein Kontrollsystem unterstützen, aber nicht ersetzen. Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichten nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (Hinweis auf VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0051; 16.4.2019, Ra 2018/05/0163). Der Verwaltungsgerichtshof gehe erkennbar davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert werde, sondern aus der Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen resultiere. Ein derartiges wirksames Kontrollsystem habe der Revisionswerber nicht aufzeigen können. Im Übrigen habe er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach der verfahrensgegenständlichen Überprüfung einen wirksameren Kontrollprozess durch eine nochmalige Prüfung des Endprodukts eingeführt zu haben. Im Umkehrschluss könne auch aus diesem Vorbringen abgeleitet werden, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht vorgelegen sei.
8 Zusammenfassend sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung und somit von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Revisionswerber habe die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen folglich auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
9 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
10 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 4.2.Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Falle der Einrichtung eines IFS-zertifizierten internen Kontrollsystems, das die einschlägigen Regelungen zur Füllmengenkontrolle und Etikettengestaltung gemäß dem MEG beinhalte, dem Geschäftsführer dennoch Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 VStG zur Last gelegt werden könne. Hinweise auf systematische oder strukturelle Mängel [des Kontrollsystems] hätten nicht bestanden.
14 4.3.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall zusammengefasst entscheidend, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 10; 23.8.2023, Ra 2023/04/0116, Rn. 10, mwN). Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie der Übertretung des Revisionswerbers zugrunde gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 10; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007, Rn. 22, jeweils mwN). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (vgl. etwa VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0080; Rn. 11, mwN).
15Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht durch eine Einzelmaßnahme implementiert wird, sondern aus einer Zusammenschau einer Mehrzahl von Maßnahmen (wie etwa Schulungen, Weisungen, systematische Überprüfungen auf den betroffenen Hierarchieebenen, Sanktionsmechanismen, entsprechende Dokumentationen) resultiert (vgl. erneut VwGH 5.12.2023, Ra 2021/04/0080; Rn. 12; 2.2.2021, Ro 2019/04/0007, Rn. 26).
16(Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen einander in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0084, Rn. 13, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0175, Rn. 12, mwN).
17 Der Revisionswerber wendet sich mit seinem Vorbringen der Sache nach gegen die Beurteilung des von ihm zu verantwortenden Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht.
18 4.4.Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass der Revisionswerber das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Fertigpackungen nach § 25 Abs. 1 und § 27 Z 2 und 9 MEG iVm § 9 Fertigpackungsverordnung 1993 nicht glaubhaft gemacht habe. Dabei ging das Verwaltungsgericht auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Maßnahmen, insbesondere Qualitätshandbücher, Mitarbeiterschulungen und Arbeits und Dienstanweisungen, ein. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht fallbezogen grob fehlerhaft erfolgt sei.
19 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2026
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