Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C I, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 11. Februar 2025 mündlich verkündete und mit 24. Februar 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-AV-1617/001-2024, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, verhängte mit Mandatsbescheid vom 8. August 2024 über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot. Mit Bescheid vom 25. November 2024 wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid von der belangten Behörde bestätigt.
2 Dem legte sie zugrunde, dass der Revisionswerber Verurteilungen wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels aufweise. Allein diese Tatsache rechtfertige die Verhängung eines Waffenverbotes, da die Weitergabe von Suchtmitteln geeignet sei, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.
3 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerber, der derzeit eine Haftstrafe verbüße, sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien-vom 4. Juni 2024-wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt worden, da er in näher bezeichneten Zeiträumen des Jahres 2023 sowie an einem Tag im Jahr 2024 einer näher bezeichneten bereits verurteilten Person Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zum Weiterverkauf überlassen habe. Zudem fänden sich im Strafregister des Revisionswerbers drei weitere näher beschriebene Verurteilungen nach dem SMG aus den Jahren 2012, 2013 und 2021. Der Revisionswerber besitze derzeit weder Schusswaffen noch Munition.
5 Rechtlich hielt das Verwaltungsgericht nach Darstellung der relevanten Rechtslage fest, dass jemand, der über Jahre hindurch und oftmals mit Suchtgift gehandelt habe, ein hohes Maß an verbrecherischer Energie beweise und zeige, dass er keine Bedenken habe, Handlungen zu setzen, durch die die Gesundheit anderer in Gefahr geraten könne. Die anhaltende Verstrickung in diese Form der Kriminalität rechtfertige die Annahme, dass diese Person im Umgang mit Waffen durch deren missbräuchliche Verwendung das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Hinweis auf VwGH 12.9.1996, 96/20/0420).
6 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Revisionswerber schon seit dem Jahr 2012 mit den Bestimmungen des SMG in Konflikt geraten und bereits dreimal zu „beträchtlichen“ Freiheitsstrafen (in der Dauer von fünf, neun und 20 Monaten) verurteilt worden sei. Trotz dieser „empfindlichen“ Freiheitsstrafen sei der Revisionswerber im Juli 2023 abermals mit den gesetzlichen Bestimmungen des SMG in Konflikt geraten und habe ab diesem Zeitpunkt einem Dritten regelmäßig Kokain überlassen. Diese Anzahl an Verurteilungen zeige, dass der Revisionswerber „absolut nicht gewillt“ sei, sich mit den geltenden Bestimmungen des SMG auseinanderzusetzen und sich entsprechend rechtskonform zu verhalten. Bei den vom Revisionswerber zum Verkauf angebotenen Drogen handle es sich aktuell um die besonders gefährliche Droge Kokain. Die Verhaltensweisen des Revisionswerbers im Zusammenhang mit Suchtmitteln führten damit über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als zehn Jahren zu den vier rechtskräftigen Verurteilungen.
7 Es sei daher auch nicht zu erwarten, dass sich das Verhalten des Revisionswerbers in Zukunft derart positiv verändere, dass von einer vollständigen Einsicht des Unerlaubten auszugehen sei, da selbst die auferlegten Freiheitsstrafen den Revisionswerber nicht davon abgehalten hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Der Revisionswerber habe durch seine rechtswidrigen Verhaltensweisen bei einer Vielzahl von Angriffen Kokain, das nachweislich gesundheitsschädlich sei, Dritten überlassen und Gesundheitsgefährdungen bzw. Krankheit und im schlimmsten Fall die Herbeiführung des Todes dieser dritten Personen aktiv in Kauf genommen. Da besonders bei Personen, die Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgiften begingen, eine hohe „Wiederbetätigungsgefahr“ vorliege, bestehe der Verdacht, dass der Revisionswerber abermals gegen diese Rechtsnormen verstoßen könnte.
8 Das bisherige Verhalten des Revisionswerbers berechtige die Behörde, davon auszugehen, dass sich dieser auch in anderen Bereichen nicht an die einschlägigen Normen halten werde und dabei „unter Umständen“ durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, zumal „im Drogenmilieu oftmals Waffen im Gebrauch“ stünden.
9 Es werde nicht übersehen, dass der Revisionswerber nach seinen Angaben aktuell nicht im Besitz von Waffen und Munition sei. Jedoch befinde er sich derzeit in Strafhaft, weshalb ihm ein Besitz von Waffen gar nicht möglich sei. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe sich jedoch, dass „der Besitz von Waffen kurzfristig herbeigeführt werden“ könne. Auch bei der gegenständlichen Amtshandlung, die zur letzten Verurteilung geführt habe, seien Waffen in Form eines Schlagringes-wenngleich auch nicht beim Revisionswerber selbst-in Gebrauch gewesen.
10 Das Beschwerdevorbringen, das sich lediglich darauf stütze, dass der Revisionswerber keine Waffe verwendet habe und eine solche nicht einmal besitze, sei unbeachtlich. Die belangte Behörde habe daher zurecht ein Waffenverbot verhängt; eine positive Prognoseentscheidung zugunsten des Revisionswerbers könne nicht getroffen werden. Der bisherige Lebenswandel sei als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass beim Revisionswerber die Gefahr des Missbrauchs von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum „latent“ bestehe. Dieser Gefahr könne behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden.
11 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht und vorbringt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine „Verstrickung in den Suchtmittelhandel“ eine missbräuchliche Verwendung von Waffen befürchten lasse, entscheide der Verwaltungsgerichtshof doch in ständiger Rechtsprechung, dass Verstöße gegen das SMG ohne aggressive Komponente ein Waffenverbot nicht rechtfertigten (Hinweis auf VwGH 17.10.2002, 2000/20/0503). In der einzigen Entscheidung, die eine Gefährlichkeit des Suchtmittelhandels im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffenverbotes thematisiere (Hinweis auf VwGH 12.9.1996, 96/20/0420), hätte der Betroffene „eine geladene Pumpgun“ besessen und offenbar eine Neigung zum Waffenbesitz gehabt. Dementgegen habe der Revisionswerber „nie eine Waffe besessen“, wolle keine besitzen und könnte mit einer Waffe auch nicht umgehen. Er sei auch nie „aggressiv oder gewalttätig“ gewesen. Eine Einzelfallbeurteilung müsse daher dazu führen, dass die Erlassung eines Waffenverbotes unverhältnismäßig sei.
12 Im Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 2. Die Revision erweist sich im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung als zulässig; sie ist im Ergebnis auch begründet.
14 3.1. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN).
15 Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. § 12 Abs. 1 WaffG verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes somit nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht (vgl. VwGH 27.2.2013, 2013/03/0001, mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits mehrfach klargestellt, dass nicht jede strafgerichtliche Verurteilung als solche die Annahme im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG, also die Annahme, dass der Betreffende durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, rechtfertigt (vgl. VwGH 24.3.2010, 2007/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 12.9.2002, 2000/20/0425).
17 3.2. Im vorliegenden Fall vertrat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf eine (noch zum Waffengesetz 1986 ergangene) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.9.1996, 96/20/0420) die Auffassung, dass die festgestellten vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers wegen Verstößen nach dem SMG, unter anderem wegen Suchtgifthandels,-auch ohne konkreten waffenrechtlichen Bezug, sondern mit dem Hinweis, dass „im Drogenmilieu oftmals Waffen im Gebrauch“ stünden-als „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden könnten, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigten.
18 Dabei übersieht es jedoch-abgesehen davon, dass nach dem der oben zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt der dortige Beschwerdeführer zwar ebenfalls nicht als gewaltbereit aufgefallen war, aber (anders als im Revisionsfall) das Bereithalten einer Waffe festgestellt worden war-, dass der Verwaltungsgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung in weiterer Folge präzisiert hat. So hielt er zunächst in VwGH 21.9.2000, 98/20/0191 (die unterschiedlichen Sachlage gegenüber VwGH 12.9.1996, 96/20/0420, herausstreichend) fest, dass die Kombination von schwerer Suchtgiftdelinquenz, Körperverletzungsdelikten und der versuchten Bestimmung einer anderen Person zu einer gefährlichen Drohung mittels einer Schusswaffe jedenfalls ausreicht, um die im § 12 Abs. 1 WaffG umschriebene Annahme zu rechtfertigen.
19 Im Erkenntnis VwGH 17.10.2002, 2000/20/0503, stellte der Verwaltungsgerichtshof (ausdrücklich) klar, dass die-im dortigen Fall-von der belangten Behörde-ohne nähere Beschreibung der zugrunde liegenden Tathandlungen-erwähnten Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Einfuhr, Erzeugung und Besitz von Suchtgift sowie wegen Drogenhandels, die zum Teil lange zurücklägen, im vorliegenden Fall für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Erlassung eines Waffenverbotes darstellten, zumal in diesem Zusammenhang kein Verhalten des Beschwerdeführers mit „waffenrechtlichem Bezug“ festgestellt wurde, das eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigen würde (mit Hinweis auf den „demgegenüber“ dem Erkenntnis VwGH 21.9.2000, 98/20/0191, zugrundeliegenden Sachverhalt; sowie bezogen auf VwGH 12.9.1996, 96/20/0420, mit dem Vermerk „anders noch das zu § 12 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene Erkenntnis“).
20 Nichts anderes kann in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem den Verurteilungen des Revisionswerbers nach dem SMG und den ihnen zugrundeliegenden Tathandlungen-jedenfalls nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts-jeder waffenrechtliche Bezug fehlt. Ein solcher ergibt sich auch sonst nicht aus den Verwaltungsakten.
21 Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund weder einen „waffenrechtlichen Bezug“ der Verurteilungen des Revisionswerbers wegen Delikten nach dem SMG dargestellt (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 24.3.2010, 2007/03/0061), noch sonstige, die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigende „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG betreffend den Revisionswerber festgestellt.
22 3.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der-im vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren-Änderung des WaffG BGBl. I Nr. 56/2025 den Katalog des § 12 Abs. 1a WaffG um weitere Verurteilungen ergänzt hat, für die unwiderleglich das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gesetzlich vermutet wird, in diesem Zusammenhang aber auf die ausdrückliche Nennung von Verurteilungen nach dem SMG verzichtet hat.
23 4. Das angefochtene Erkenntnis war daher, weil das Verwaltungsgericht die Rechtslage in Bezug auf die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verkannt hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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