Ra 2024/03/0132 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die nachträgliche Abnahme eines Schriftstückes hat auf die Wirksamkeit der (zuvor erfolgten) Zustellung keinen Einfluss (vgl. VwGH 5.9.1996, 95/18/1373, Pkt. II.2.2.). Auf die Frage, ob eine solche Abnahme nach Abschluss des Zustellvorganges (etwa mangels Freiwilligkeit) als rechtswidrig anzusehen wäre, kommt es dabei nicht an.