Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der P KG, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2025, Zl. W155 2290998 1/10E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin betreibt das Schigebiet „P Gletscher“ und plant eine aus einer Berg und Talstation sowie zwei Stützen bestehende Seilbahnanlage, die vom Felsrücken linksseitig unterhalb der Zunge des Mferners auf den Sattel (Fjoch) zwischen dem Ln kogel und der I Schneid führt. Im vergletscherten Bereich sollen von der geplanten Bergstation zwei Schipisten geführt werden, nämlich sowohl auf der Nordseite über den H Ferner und den Kferner bis zu dessen Ende als auch auf der Südseite bis zum Mferner und von dort bis zum Bereich des „Notwegs“, wo einerseits ein Förderband in das bestehende Schigebiet rückführen und andererseits die Piste weiter zur Talstation führen soll. Ein am Ende des Gletschereises des Kferner beginnender Schiweg wird bis zur Einbindung in den bestehenden Notweg verlaufen. Vom Notweg folgt eine Abzweigung im Felseinschnitt zur geplanten Talstation. Zur Sicherung der schitechnischen Nutzungsbereiche sind zwei Gazex Anlagen, sechs Lawinensprengmasten, bedarfsentsprechende Hand und Hubschraubersprengungen sowie im Bereich der geplanten Bergstation und des geplanten Schiweges ein Steinschlagschutznetz und zwei Steinschlagschutzdämme vorgesehen.
1 Mit Bescheid vom 21. März 2024 stellte die Tiroler Landesregierung als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) fest, dass für das (oben beschriebene) Vorhaben „F Fjoch samt Schiweg und Piste“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.
2 Begründend ging die belangte Behörde unter anderem gestützt auf das eingeholte Gutachten eines (nichtamtlichen) glaziologischen Sachverständigen davon aus, dass die geplanten Maßnahmen sowohl den Mferner als auch den Kferner betreffen würden. Der Kferner sei vom Mferner deutlich abgegrenzt, weil dieser seit vielen Dekaden getrennte Eismassen und damit ein eigenständiges Fließverhalten aufweise. Überdies liege der bislang schitechnisch nicht erschlossene Kferner in einer eigenen Geländekammer, sodass dieser aus glaziologischer Sicht als eigenständiger Gletscher zu betrachten sei.
3 Rechtlich nahm die belangte Behörde an, dass ein „Gletscherschigebiet“ gemäß Anhang 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 der für die Schisportausübung verwendete, zusammenhängende Teil eines Gletschers sei. Als dessen Neuerschließung sei die erstmalige schitechnische Erschließung eines neuen Gletschergebiets im Sinne der Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstroms samt Nähr und Zehrgebiet zu verstehen. Die Einordnung eines Vorhabens als Änderung bzw. Erweiterung eines Gletscherschigebietes setze voraus, dass zum bestehenden Gletscherschigebiet eine räumlich zusammenhängende weitere Fläche desselben Gletscherschigebietes zur schitechnischen Nutzung hinzugenommen werde. Gegenständlich stelle der Kferner jedoch einen eigenständigen Gletscher dar, sodass von der erstmaligen schitechnischen Erschließung eines neuen Gletschergebietes und damit von einer Neuerschließung im Sinne des Anhangs 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 auszugehen sei. Bereits deshalb sei jedenfalls eine UVP durchzuführen.
4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend, dass es sich bei dem Vorhaben um eine Änderung bzw. Erweiterung eines Gletscherschigebietes handle, die einer Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP G 2000 zur Frage, ob das Vorhaben voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP G 2000 haben könnte, bedürfe und da diese Frage zu verneinen sei keiner UVP Pflicht unterliege.
5 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte die Revisionswerberin eine (privat )gutachterliche Stellungnahme einer Glaziologin vor, die sowohl der Annahme einer Neuerschließung des Gletscherschigebietes als auch den Ausführungen im glaziologischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen entgegentrat. Die geplanten Maßnahmen befänden sich innerhalb des Erweiterungsbereichs des schon bestehenden Gletscherschigebiets P bzw. im Bereich des bereits erschlossenen Mferners, der gemeinsam und neben dem Kferner im Schigebiet P gelegen sei. Die Zunge des Mferners habe bis vor kurzem eine dynamische Einheit mit dem Bferner, auf dem die meisten Anlagen stünden, gebildet. Auch habe es eine Eisscheide zwischen dem Rferner bzw. seinen Seitengletschern und dem Kferner gegeben, der wiederum zum Mferner abgeflossen sei. Wenn auch nunmehr die Gletscher keine gut definierte Verbindung mehr aufweisen würden, hätten sie doch bis vor wenigen Jahren zur Zunge des Mferners beigetragen. Da es Gletscher gebe, bei denen für dieselbe Eisfläche verschiedene Namen verwendet würden, werde eine hydrologische Interpretation glazialer Einheiten empfohlen, auch weil diese zweifelsfrei und objektiv berechenbar sei. Der Begriff der Geländekammer sei in der Glaziologie nicht definiert.
6 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2025 als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für zulässig.
7 In seiner Begründung traf das BVwG Feststellungen, die im Wesentlichen mit jenen der belangten Behörde übereinstimmten. Der unberührte Kferner verfüge ebenso wie der Mferner über einen eigenen Eisstrom samt Nähr und Zehrgebiet und liege in einer eigenen Geländekammer ohne Eisverbindung zu einer Fläche anderer Gletscher. Sämtliche Gletscherflächen, deren schitechnische Nutzung durch das Vorhaben geplant sei, würden kein gemeinsames Nähr bzw. Zehrgebiet mit dem (bereits einem schitechnischen Betrieb unterliegenden) Gletscher des P Schigebietes aufweisen. Es gebe keinen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Das Vorhaben stelle mit der Seilbahnanlage, den präparierten Schipisten auf dem Gletscher und dem Schiweg ein für sich funktional eigenständiges Projekt dar.
8 Was die im Beschwerdeverfahren vorgelegte privatgutachterliche Stellungnahme anbelangt, ging das BVwG davon aus, dass frühere Gegebenheiten nicht entscheidend seien, weil die Sach und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Aus dem im Akt befindlichen Bildmaterial sei eindeutig erkennbar, dass der Gletscher links vom Rechten Fkogel im bestehenden Gletscherschigebiet keine Verbindung mehr mit dem gegenständlichen Mferner aufweise und wie der Kferner bzw. der H Ferner vom bestehenden Schigebiet völlig unabhängig und eigenständig existiere. Daher treffe die Ansicht der belangten Behörde zu, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Neuerschließung eines Gletscherschigebiets handle und das Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei.
9 Die Zulassung der Revision begründete das BVwG im Wesentlichen mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs „Gletscherschigebiet“ in Anhang 1 Z 12 lit. a UVP G 2000.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erweiterung von Gletscherschigebieten (Hinweis auf VwGH 23.9.2009, 2007/03/0170 und VwGH 26.4.2011, 2008/03/0089), aber auch ein Fehlen von Rechtsprechung zum Begriff „Gletscherschigebiet“ und zur Relevanz des mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung erlassenen Gletscherschutzprogramms geltend macht.
11 Inhaltlich wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Vorhabens als Neuerschließung eines Gletscherschigebiets, die auch der bisherigen Rechtsprechung widerspreche. Zwar sei so die Revisionswerberin eine Legaldefinition des Begriffs „Gletscherschigebiet“ unterblieben (und eine diesbezügliche Änderung mit einer eigenen Legaldefinition im Ministerialentwurf zur UVP G Novelle 2023 nach kritischen Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wieder verworfen worden). Der Begriff könne jedoch vom Überbegriff „Schigebiet“, der in Fußnote 1a des Anhangs 1 Z 12 UVP G 2000 legaldefiniert sei, abgeleitet werden, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Begriff „Schigebiet“ durch den Beisatz „Gletscher“ eine andere inhaltliche Definition erhalten sollte. Dementsprechend setze die Neuerschließung eines Gletscherschigebiets voraus, dass es über ausreichend Infrastruktur (wie Unterstände für Pistengeräte, Gastronomiebetriebe oder Übernachtungsmöglichkeiten) verfüge, um als Schigebiet eingeordnet werden zu können. Diese Infrastruktur fehle aber im Bereich dieses Vorhabens. Die geplante Seilbahn und die Schipisten könnten für sich allein nicht betrieben und nur über das bestehende Schigebiet P Gletscher erreicht werden. Schon deshalb liege kein neues, sondern nur die Erweiterung eines bestehenden Gletscherschigebiets vor. Diese Auslegung decke sich auch mit dem Gletscherschutzprogramm, das die projektgegenständlichen Flächen als Erweiterungsgebiet ausweise.
12 Die Beurteilung des BVwG, dass kein ausreichend enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem bestehenden Schigebiet und dem geplanten Projekt vorliege, sei unrichtig. Zudem sei der vom Projekt betroffene östliche Teil des Mferners, wo sich auch eine Langlaufloipe befinde, durch einen dort verlaufenden Notweg bereits schitechnisch erschlossen. Aus glaziologischer Sicht handle es sich bei den schitechnisch genutzten und den neu zu erschließenden Flächen um Flächen desselben Gletschers. Der Mferner, der Bferner, der Rferner bzw. dessen Seitengletscher und der Kferner seien als Einheit zu betrachten. Mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten glaziologischen Stellungnahme habe sich das BVwG nicht ausreichend auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der dort empfohlenen hydrologischen Interpretation glazialer Einheiten, die zu einem anderen Ergebnis führen würde. Damit sei dem BVwG, das auch die Durchführung eines (beantragten) Lokalaugenscheins unterlassen habe, ein wesentlicher Verfahrensmangel in Form „unzumutbarer Beweiswürdigung“ und grob fehlerhafter Sachverhaltsermittlung anzulasten. Im Übrigen würde die Auslegung des BVwG jede Inanspruchnahme von Gletscherflächen entgegen den Vorgaben der UVP Richtlinie wie ein Projekt iSd Anhangs I der UVP Richtlinie behandeln lassen und sei deshalb auch unionsrechtswidrig.
13 In dem vom BVwG eingeleiteten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des BVwG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
15 Die hier wesentlichen Bestimmungen der angesprochenen Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28. Jänner 2012, idF der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. L 124 vom 25. April 2014 (UVP RL), nämlich Art. 4 und Anhang II, lauten (auszugsweise):
„ Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.
...
ANHANG II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
...
12. FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT
a) Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;
...“
16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise folgendermaßen:
„ Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
...“
17 Bereits in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 697/1993 unterschied das UVP G 2000 im Katalog UVP pflichtiger Vorhaben gemäß Anhang 1 Z 14 zwischen der „Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar verbunden ist“, und der „Neuerschließung von Gletscherschigebieten mit Seilbahnen oder Schleppliften“.
18 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 wurde diese Unterscheidung in der Spalte 1 des Anhangs 1 Z 12 UVP G 2000 fortgeführt. Die beiden Tatbestände lauteten idF BGBl. I Nr. 89/2000 folgendermaßen:
„a) Neuerschließung von Gletscherschigebieten;
b) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;“
19 Der Umstand, dass im Gegensatz zu Schigebieten gemäß Anhang 1 Z 12 lit. b UVP G 2000 kein eigener Änderungstatbestand für Gletscherschigebiete in lit. a vorgesehen war, wurde in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass die Erweiterung eines Gletscherschigebietes gegebenenfalls durch Z 12 lit. b (oder der damals in Spalte 3 geregelten lit. c) erfasst sein könnte (vgl. IA 168/A BlgNR 21. GP 14).
20 Durch die UVP G Novelle 2004 erfuhren die beiden Tatbestände allerdings eine maßgebliche Umgestaltung: Nunmehr sollte jede (mit einer Flächeninspruchnahme verbundene) Änderung bzw. Erweiterung eines Gletscherschigebietes einer Einzelfallprüfung unterliegen. In den Gesetzesmaterialien wurde die Einführung eines eigenen Änderungstatbestandes „auf Grund der besonders hohen Sensibilität von Gletschern und hochalpinen Regionen“ als geboten erachtet (ErlRV 648 BlgNR 22. GP 17). Außerdem wurde eine spezielle Kumulationsbestimmung für Schigebiete eingeführt und der Begriff „Schigebiet“ in einer neu eingefügten Fußnote 1a, auf die in Anhang 1 Z 12 lit. b und c hingewiesen wurde, näher definiert. Die Einführung dieser Begriffsdefinition wurde in den Materialien mit Abgrenzungsproblemen in der Praxis insbesondere „bei Änderungen und Kumulationen von Schigebieten“ begründet (ErlRV 648 BlgNR 22. GP 17).
21 Die lit. a und b in der Spalte 1 des Anhangs 1 Z 12 UVP G 2000 idF BGBl. I Nr. 153/2004 lauteten wie folgt:
„a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
b) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;“
22 In einem weiteren Schritt wurde mit der UVP G Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 unter anderem der Änderungstatbestand in Anhang 1 Z 12 lit. b UVP G 2000 beseitigt und die entsprechende Wortfolge durch den Begriff „Erschließung von Schigebieten“ ersetzt. Nach der UVP G Novelle 2023, mit der die Berücksichtigung von Beschneiungsanlagen in Anhang 1 Z 12 aufgenommen wurde, erhielten die in Rede stehenden Bestimmungen schließlich die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Fassung. Anhang 1 Z 12 UVP G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lautet nun (auszugsweise) folgendermaßen:
„ Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP pflichtig sind und einem UVP Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. ...
1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“
23 Liegt eine Neuerschließung eines Gletscherschigebietes nach Anhang 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 vor, ist jedenfalls eine UVP durchzuführen. Dagegen ist bei der Änderung bzw. Erweiterung eines Gletscherschigebietes gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP G 2000 nur dann eine UVP erforderlich, wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
24 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob das gegenständliche Vorhaben eine Neuerschließung oder eine Änderung (Erweiterung) eines Gletscherschigebietes iSd Anhangs 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 darstellt. Dazu wird in der Revision geltend gemacht, dass die Definition eines Schigebiets in Fußnote 1a auch auf Gletscherschigebiete anzuwenden sei und die Neuerschließung eines Gletscherschigebiets voraussetze, dass dieses über ausreichende Infrastruktur verfüge.
25 Dieser Rechtsansicht kann aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
26 Auf die Fußnote 1a, in der die Legaldefinition von Schigebieten enthalten ist, wird lediglich in Anhang 1 Z 12 lit. b und d UVP G 2000, in denen die Erschließung von Schigebieten geregelt wird, verwiesen. Ein derartiger Verweis fehlt in der Regelung für Gletscherschigebiete. Inhaltlich korrespondiert die Legaldefinition erkennbar mit den Schwellenwertregelungen der Tatbestände in Anhang 1 Z 12 lit. b und d, indem die räumliche Abgrenzung des Schigebiets determiniert und auf infrastrukturelle Begebenheiten verwiesen wird, auf die sieht man von den erst mit der UVP G Novelle 2023 einbezogenen Beschneiungsanlagen ab lediglich in Anhang 1 Z 12 lit. b und lit. d UVP G 2000 Bezug genommen wird. Auch in den Gesetzesmaterialien wurde die Einführung der Legaldefinition ausdrücklich mit praktischen Problemen im Zusammenhang mit Schigebieten begründet (ErlRV 648 BlgNR 22. GP 17).
27 Darüber hinaus zeigt die historische Genese der in Rede stehenden Vorschriften des Anhangs 1 Z 12 lit. a und b UVP G 2000, dass von Beginn an zwei separat geregelte Tatbestände, nämlich die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten über einem Schwellenwert einerseits und (zunächst nur) die Neuerschließung von Gletscherschigebieten ohne Schwellenwert andererseits, bestanden. Vor der UVP G Novelle 2004 konnte zwar die bis dahin noch nicht gesondert normierte Änderung bzw. Erweiterung eines Gletscherschigebietes bei Erreichen des in Anhang 1 Z 12 lit. b UVP G 2000 vorgesehenen Schwellenwerts als Änderung oder Erweiterung eines Schigebietes erfasst werden. Einer derartigen „Überschneidung“ war jedoch mit dem Inkrafttreten der UVP G Novelle 2004 die Grundlage entzogen. Die Einführung eines eigenen Änderungstatbestandes betreffend Gletscherschigebiete in Anhang 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 (bei gleichzeitiger Einfügung einer Legaldefinition in Bezug auf Schigebiete) und die im Zuge der UVP G Novelle 2009 erfolgte Beseitigung des Änderungstatbestandes für Schigebiete in Anhang 1 Z 12 lit. b UVP G 2000 verdeutlichen, dass es sich bei der Regelung für Gletscherschigebiete in Anhang 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 um einen gegenüber jenem für Schigebiete autonomen Tatbestand handelt, der einer (im Vergleich zu jener für Schigebiete) eigenen Zielsetzung des Gesetzgebers dient, nämlich dem Schutz von Gletschern und hochalpinen Regionen (ErlRV 648 BlgNR 22. GP 17). Damit kommt eine Heranziehung der Legaldefinition von Schigebieten in Fußnote 1a für die Interpretation des Begriffs des Gletscherschigebietes nicht in Betracht. Daran vermag auch die Abstandnahme von der Einführung einer eigenen Begriffsdefinition im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur UVP G Novelle 2023 nichts zu ändern.
28 Bei einer von der Legaldefinition für Schigebiete unabhängigen und am spezifischen Regelungsziel des Gesetzgebers orientierten Auslegung des Anhangs 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 kann nur die schitechnische Nutzung der jeweiligen Gletscherflächen maßgeblich sein. Dem entspricht auch die vom BVwG geteilte Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Neuerschließung eines Gletscherschigebietes nach Anhang 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 dann vorliegt, wenn ein neues eigenständiges Gletschergebiet erstmals schitechnisch erschlossen wird. Die von der Revisionswerberin dagegen ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag den in der Revision vertretenen Standpunkt nicht zu tragen; in den genannten Entscheidungen war die Frage, ob eine Erweiterung oder Neuerschließung eines Gletscherschigebietes vorliegt, nicht Thema des Verfahrens (VwGH 23.9.2009, 2007/03/0170, betraf die Qualifikation eines Notweges als „Pistenneubau“, und VwGH 26.4.2011, 2008/03/0089, behandelte die Berücksichtigung der mit der Errichtung einer Tal- und Bergstation einhergehenden Flächeninanspruchnahme als Teil der Lifttrasse gemäß Anhang 1 Z 12 lit. a UVP G 2000).
29 Mit dem dargelegten Begriffsverständnis steht auch die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Annahme der belangten Behörde im Einklang, dass eine Änderung oder Erweiterung eines Gletscherschigebiets iSd Anhangs 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 dann vorliegt, wenn neue Gletscherflächen, die mit bereits schitechnisch genutzten Gletschereinheiten räumlich zusammenhängen, in Anspruch genommen werden, sodass gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 UVP G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist. Damit ist aber der Argumentation der Revisionswerberin, die Auslegung des BVwG sei unionsrechtswidrig, weil jede Inanspruchnahme von Gletscherflächen ohne vorherige Durchführung einer Einzelfallprüfung jedenfalls zur UVP Pflicht führen würde, der Boden entzogen.
30 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgehalten, dass den Mitgliedstaaten hinsichtlich der gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP RL festzulegenden Schwellenwerte und Kriterien ein Wertungsspielraum zukommt; dieser Spielraum wird aber durch die Pflicht begrenzt, Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. ausführlich VwGH 25.8.2025, Ro 2024/04/0009, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass bei der Auslegung des Anhanges II UVP RL (somit betreffend die Projekte, die aufgrund einer Einzelfallprüfung oder aufgrund der festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien einer UVP zu unterziehen sind) zu berücksichtigen ist, dass die UVP RL einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat (VwGH 12.9.2025, Ro 2025/03/0006, mwN). Das in Art. 2 Abs. 1 UVP RL zum Ausdruck kommende Ziel einer möglichst weitgehenden Überprüfung, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gebietet eine weite Auslegung. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass nach Erwägungsgrund 3 zur UVP RL die Mitgliedstaaten (auch) in Bezug auf die Art der zu prüfenden Projekte strengere Umweltvorschriften festlegen können (vgl. nochmals VwGH 25.8.2025, Ro 2024/04/0009, mwN). Vor diesem Hintergrund sind die unionsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin gegen das vorliegende Auslegungsergebnis unbegründet.
31 Der Beurteilung, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Neuerschließung eines Gletscherschigebietes iSd Anhang 1 Z 12 lit. a UVP G 2000 handelt, steht auch nicht entgegen, dass die Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006, mit der ein Raumordnungsprogramm über den Schutz der Gletscher erlassen wurde (Gletscherschutzprogramm), LGBl. Nr. 43/2006, Flächen, auf denen das Vorhaben umgesetzt werden soll, als Erweiterungsgebiet ausweist. Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich (und wurden in der Revision auch nicht dargelegt), dass mit dem Raumordnungsprogramm die Frage, ob bei einem Vorhaben in diesem Gebiet eine Einzelfallprüfung oder eine UVP gemäß Anhang 1 Z 12 lit. a und b UVP G 2000 durchzuführen wäre, vorweggenommen werden sollte.
32 Des Weiteren wendet sich die Revision gegen die Annahme des BVwG, dass kein ausreichend enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem bestehenden Schigebiet P Gletscher und dem geplanten Projekt bestehe. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Das BVwG stellte fest, dass der Kferner, dessen schitechnische Nutzung mit dem gegenständlichen Vorhaben geplant sei, keine Eisverbindung zu einer Fläche anderer Gletscher habe. Deshalb schlagen auch die Revisionsausführungen fehl, mit denen unter Hinweis auf einen dort bereits verlaufenden Notweg vorgebracht wird, dass der auf dem projektgegenständlichen östlichen Teil des Mferners befindliche Gletscher bereits schitechnisch erschlossen sei. Dass der erwähnte Notweg (oder die ebenfalls dort existierende Langlaufloipe) auch über die in Rede stehende Gletscherfläche des Kferners verlaufen würde, wird in der Revision nicht behauptet.
33 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, dass der Kferner mit dem Mferner, dem Bferner und anderen Gletschergebieten entgegen den Feststellungen des BVwG eine Einheit bilde, stützt sie dies auf die Ausführungen der vorgelegten (privat )gutachterlichen glaziologischen Stellungnahme. Der damit verknüpfte Vorwurf, das BVwG habe sich mit dieser Stellungnahme nicht ausreichend auseinandergesetzt, verfängt jedoch nicht. Das BVwG hat dargelegt, dass die Privatgutachterin mit ihren Ausführungen auf Umstände Bezug genommen hat, die in der Vergangenheit liegen, weshalb diese Aspekte nicht in die Entscheidung einbezogen wurden. Dass die verfahrensgegenständliche Gletscherfläche des Kferners, deren schitechnische Nutzung beabsichtigt ist, noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses über eine Eisverbindung zu bereits erschlossenen Gletscherflächen verfügen würde, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen.
34 In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere der oben in Rn. 33 erörterten Revisionsausführungen, ist es der Revisionswerberin aber auch nicht gelungen, die Auswirkungen der von ihr als weiteren Verfahrensmangel geltend gemachten Unterlassung eines beantragten Ortsaugenscheins auf das Verfahrensergebnis konkret darzulegen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/03/0170). Im Übrigen besteht auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines grundsätzlich kein Anspruch. Das Unterbleiben eines solchen Ortsaugenscheines stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel dar (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2023/07/0019, mwN).
35 Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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